Mobbing – Petitionssauschuss von 1997

Ausschuß des Deutschen Bundestages 175. Sitzung v. 15.5.97 und Empfehlung des Deutschen Bundestages 32. Sitzung v. 31.3. 95

Arbeitsrecht

Beschlußempfehlung: Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung Mit der Petition wird ein Verbot des sogenannten „Mobbing am Arbeitsplatz“ durch Bundesgesetz ähnlich einem in diesem Zusammenhang ergangenen Erlaß des schwedischen Arbeitsministeriums gefordert. Zu der Thematik liegt eine weitere sachgleiche Eingabe vor.

Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung läßt sich das Ergebnis der Prüfung durch den Petitonsausschuß wie folgt zusammenfassen:

„Mobbing“ stellt einen Eingriff in das durch Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieses hohe Rechtsgut ist für den betrieblichen Bereich ausdrücklich in § 75 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) konkretisiert worden. Je nach Fallgestaltung haben Arbeitgeber und Betriebsrat entsprechend dieser Norm die gesetzliche Pflicht zur Unterbindung des von einem anderen Arbeitnehmer ausgehenden „Mobbing“. Dem Arbeitgeber steht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zu, durch Maßnahmen von der Verwarnung bzw. Ermahnung, Versetzung und Abmahnung bis zur Kündigung gegen einen diese Form der Diskriminierung ausübenden Beschäftigten vorzugehen.

§ 75 BetrVg ermöglicht es auch dem Betriebsrat, im Einzelfall gegen den Arbeitgeber vorzugehen, soweit die Diskriminierung von diesem initiiert ist. Alle aus § 75 BetrVG erwachsenden Rechte kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht geltend machen (§§ 23 Absatz 3, 104 BetrVg).

Für den Arbeitnehmer selbst besteht über das Beschwerderecht (§§ 84, 85 BetrVG) hinaus die Möglichkeit, gegebenenfalls klageweise gegenüber dem Schädiger seinen Anspruch auf Unterlassung nach 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Schadensersatz nach§ 823 BGB geltend zu machen.

Die mit „Mobbing“ beschriebenen Verhaltensweisen können darüber hinaus den Tatbestand der Körperverletzung,§ 223 StGB erfüllen, soweit hierdurch das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird oder eine Gesundheitsbeschädigung bewirkt wird, d. h. ein wenn auch vorübergehender pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

Ehrverletzende oder verleumderische Äußerungen durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitskollegen können – je nach Fallgestaltung – den Tatbestand der Beleidigung, § 185 StBG, der Üblen Nachrede, § 186 StGB, oder der Verleumdung, § 187 StGB, erfüllen.

Wird der Betroffene zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Methoden veranlaßt, die als Ausübung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einzustufen sind, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Nötigung, § 240 StGB in Betracht.

Vor dem dargelegten Hintergrund gewährleistet die bisherige Rechtslage nach Auffassung des Petitionsausschußes einen umfassenden Schutz vor „Mobbing am Arbeitsplatz“. Ein gesetzliches Verbot des „Mobbing“ würde dagegen nur symbolische Bedeutung haben.

Da der Petitionsausschuß eine solche Anregung nicht zu unterstützen vermag, empfiehlt er, das Petitionsverfahren zu schließen.

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Über Ricarda

Margit Ricarda Rolf - Gründerin und Leiterin der Mobbing-Zentrale mit mehr als 12.000 erfolgreich beendeten Mobbingfällen.
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