Immer wieder werden Arbeitnehmer mit Aufgaben betraut, die sie nach Arbeitsvertrag nicht schulden. Ein beliebtes Mittel zur Schikane. Bereits seit 1997 verfügen wir über dieses Urteil aus der Kanzlei Müller-Amenitsch, Berlin. Jeder Anwalt, der Mobbingbetroffene vertritt, sollte seither unter Berufung auf dieses Urteil in der Lage sein, die vertragsgemäße Beschäftigung effektiv und nachhaltig durchzusetzen. Leider erleben wir in unserer täglichen Arbeit aber, dass von einer solchen Feststellungsklage in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht wird.
1 Urteil
1.1.1.1 Im Namen des Volkes
1.2 In dem Rechtsstreit
Klägerin
gegen
einen gemeinnützigen Verein für moderne Datenverarbeitung
hat das Arbeitsgericht Berlin, 16 Kammer, auf mündliche Verhandlung vom 3.12.1997
durch den Richter Dr. Streicher als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Herren Scholz und Dorn
für Recht erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 zu beschäftigen.
II. Es wird festgestellt, daß die Beschaffung von Tonern und Farbkartuschen für Drucker nicht unter das Arbeitsbild der Klägerin gehören und von ihr als Arbeit nicht geschuldet ist.
III. Es wird festgestellt, daß folgende Arbeiten nicht ausschließlich unter das Arbeitsbild der Klägerin gehören und von ihr als Arbeit nicht ausschließlich geschuldet ist:
– Erstellen von Präsentationsposten
– Erstellen von WEB-Seiten
– Beschaffung von Tonern und Farbkartuschen für Drucker
– technische Redaktion von IGB-Veröffentlichungen
– die Durchführung täglicher Datensicherung als ausschließliche Administrationsaufgabe von UNIX-Workstation und Servern
– das ausschließliche Kopieren von vorinstallierter Software auf Clients
– das ausschließliche Kopieren der regelmäßig auf Diskette anfallenden Daten in eine Datei, insbesondere unter der Bezeichnung „Current Contens Administrator“.
IV.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
1.2.1.1.1.1.1.1 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4 , der Beklagte zu ¾
VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000,– DM festgesetzt..
1.2.1.1.2 Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und mit welchen Arbeitsaufgaben der Beklagte die Klägerin vertragsgemäß beschäftigt.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich Forschungsaufgaben widmet. die 1947 geborene Klägerin ist von ihrer Ausbildung her Ingenieurin für elektronische Datenverarbeitung (Ingenieur-Hochschule Dresden).
Die Klägerin ist seit dem 1.12.1992 als Angestellte im Bereich „Informatik“ beschäftigt. Angestellt wurde die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 24.6.1992/17.7.1992 (Anlage B 1, Bl. 31 d. A.), geändert durch Änderungsvertrag vom 4.5./17.5.1993 (Anlage B 2, Bl. 32 d. A.), wonach die Klägerin zunächst in Anlehnung an BAT-O gemäß Vergütungsgruppe V c (Teil II B III) und seit dem 1.12.1996 aufgrund eines Bewährungsaufstieges gemäß Vergütungsgruppe V b eingruppiert ist.
Der Beklagte erstellte unter dem Datum vom 25.11.1992 eine „Arbeitsplatzbeschreibung und Feststellung der Eingruppierung“ (Anlage A 4, Bl 93 f. d. A.), wonach 55 % der Gesamttätigkeit der Klägerin im Bereich der sog. Anwendungsprogrammierung, 10 % in der selbständigen Bearbeitung von Fachaufgaben der DV-Organisation und 35 % im Bereich der Datenerfassung konkret in der „Erstellung von Programm- und Steuer-anweisungen für Datenerfassungssysteme und Bedienung von Datensammelsystemen“ besteht. Der Begriff der Anwendungsprogrammierung ist in den tarifvertraglichen Regelungen ausdrücklich definiert (vgl. Anlage A 5, Bl. 95 d. A.).
Der Beklagte läßt die Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 als aktuelle Aufgabenbeschreibung der Tätigkeit der Klägerin gegen sich gelten. Streit besteht darüber, inwieweit der Beklagte sich de facto an diese Arbeitsplatzbeschreibung bzw. an der entsprechenden Eingruppierung der Klägerin hält.
Hintergrund des Rechtsstreites sind Konflikte in der Informatikabteilung des Beklagten, konkret zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten.
Es kam zu Personalgesprächen der Institutsleitung mit der Klägerin, so am 23.5.1997 mit dem Institutsleiter. Mit Schreiben vom 23.5.1997 definierte der Institutsleiter Prof. A die Arbeitsaufgaben der Klägerin neu, unterstellte die Klägerin statt dem bisherigen Vorgesetzten Herrn B der Leiterin der Abteilung Zentrale Dienste bzw. dem Institutsdirektor und wies der Klägerin einen neuen Arbeitsplatz in einem Raum zu, der sich auf einer anderen Etage als der bisherige Arbeitsraum und der sonstigen Räumlichkeiten der Abteilung Informatik-Rechentechnik befindet.
Die konkreten Arbeitsaufgaben wurden vom Leiter der Abt. Informatik-Rechentechnik, in der Beschreibung vom 23.5.1997 (Anlage B 5) festgesetzt. Danach gehört zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin nunmehr
1. die technische Erstellung von Präsentationspostern;
2. die Beschaffung von Tonern für die im IGB eingesetzten Laserdrucker;
3. Betreuung und Erstellung von WEB-Seiten für das IGB;
4. die technische Redaktion der IGB_Veröffentlichungen;
5. Mitarbeit bei der Administration von UNIX-Workstations und- Servern.
Die Arbeitsaufgaben werden in der Aufgabenbeschreibung vom 23.5.1997 im einzelnen näher ausgeführt, worauf verwiesen wird (Bl. 35 d.A.) Die Klägerin sieht in der Aufgaben- und Raumzuweisung vom 23.5.1997 eine diskriminierende Maßnahme und insgesamt eine Übertragung minderwertiger Arbeiten. Die ihr übertragenen Aufgaben hätten mit Anwendungsprogrammierung nichts zu tun. Selbst die Erstellung der WEB-Seiten sei nicht als Anwendungsprogrammierung aufzufassen, da höherwertige Aufgaben in diesem Zusammenhang ihr verwehrt würden.
Wenn sie die neuen Aufgaben erledigte, sei dies nicht als Einverständnis zu werten, da sie dies lediglich täte, um Abmahnungen bzw. verhaltensbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Dies gelte auch für die Übernahme der Aufgabe der Betreuung des Referenzmanagers RM 7 gemäß Schreiben vom 17.11.1997 (Anlage B 8, Bl. 137 d. A.).
die Klägerin beantragt zuletzt,
I. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als angestellte in der Anwendungsprogrammierung gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung 25.11.1992 weiterzubeschäftigen,
und zwar als angestellte Ingenieurin für elektronische Datenverarbeitung in der Gruppe Informatik-Rechenzentrum des IGB, nach der Vergütungsgruppe V c Wahlgruppe 1 Abschnitt II – B – III der Anlage 1 a zum BAT;
II. festzustellen, daß folgende Arbeiten in das Arbeitsgebiet der Klägerin gehören:
Sie ist für die Beschaffung, Installation, Betreuung und fehlerfreie Funktion der im Institut eingesetzten Software (Betriebssysteme und Anwendersoftware) zuständig.
Dazu zählen insbesondere:
– Bereitstellung, Anpassung und Betreuung der Software auf allen betreffenden Servern des IGB unter Beachtung der jeweiligen Hardware, anderer Software und des Speicherplatzbedarfs.
– Bereitstellung, Anpassung und Betreuung der Software auf allen betreffenden Clients des IGB unter Beachtung der jeweiligen Hardware, anderer Software und des Speicherplatzbedarfs.
– Selbständige Einarbeitung von Technologien zur effektiven Bereitstellung der Schwerpunkt- Anwendersoftware auf den Clients unter Berücksichtigung der räumlich getrennten Institutsteile.
– Selbständige Bereitstellung, Anpassung und Betreuung der Schwerpunkt-Anwendersoftware auf den Clients des IGB.
Sie hat log-Dateien auszuwerten und Hinweise der Softwareanwender entgegenzunehmen, die auf Systemfehler oder Kompatibilitätskonflikte hinweisen. Soweit diese Mitarbeiter der Arbeitsgruppe IR mitzuteilen.
III. festzustellen, daß folgende Arbeiten nicht unter das Arbeitsbild der Klägerin gehören und von ihr als Arbeit nicht geschuldet ist:
– Erstellung von Präsentationspostern
– Erstellen von WEB-Seiten
– Beschaffung von Tonern und Farbkatuschen für Drucker
– technische Redaktion von IGB-Veröffentlichungen
– die Durchführung täglicher Datensicherung als ausschließliche Administrationsaufgabe von UNIX-Workstations und Servern
– das ausschließliche Kopieren der regelmäßig auf Diskette anfallenden Daten in eine Datei, insbesondere unter der Bezeichnung „Current Contens Administrators“.
IV. hilfsweise – zu III – festzustellen, daß folgende Arbeiten nicht ausschließlich unter das Arbeitsbild der Klägerin gehören und von ihr als Arbeit nicht ausschließlich geschuldet ist:
– Erstellung von Präsentationspostern
– Erstellen von WEB-Seiten
– Beschaffung von Tonern und Farbkatuschen für Drucker
– technische Redaktion von IGB-Veröffentlichungen
– die Durchführung täglicher Datensicherung als ausschließliche Administrationsaufgabe von UNIX-Workstations und Servern
– das ausschließliche Kopieren von vorinstallierter Software auf Clients, das ausschließliche Kopieren der regelmäßig auf Diskette anfallenden Daten in eine Datei, insbesondere unter der Bezeichnung „Current Contens Administrators“.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beklagte ist der Auffassung, daß es schon an der Zulässigkeit der Klageanträge fehle. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Man sei sich darüber einig, daß die Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 Vertragsgrundlage sei. Die Aufgabenzuweisung mit Schreiben vom 23.5.1997 sei lediglich eine Konkretisierung der Arbeitsaufgaben der Klägerin. Diese stehe im Ermessen der Beklagten. Die Klägerin könne dem Beklagten nicht vorschreiben, welche konkreten Aufgaben er ihr zuweise.
Die übertragenen Aufgaben seien höherwertige Aufgaben, die der Klägerin durchaus gerecht würden.
Im übrigen habe sich die Klägerin mit der neuen Aufgabe der Betreuung des Referenzmanagers RM 7 einverstanden erklärt. Schon aus diesem Grunde sei die Klage abzuweisen.
Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
A Die Klage ist zulässig
I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung.
1.1. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde wie tenoriert ausgelegt. Die Arbeitsaufgabe der Klägerin ist in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 enthalten. Im Hinblick darauf erscheint Satz 2 des Klageantrages zu I. redundant. Satz 3 des Klageantrages zu I wurde ebenfalls nur klarstellender, jedoch überflüssiger Zusatz gewertet. Im übrigen wird die Klägerin nach Vgr. V b vergütet.
1.2. Im Kammertermin wurde der Feststellungsantrag variiert. Nach dem begehrten Sinn ist klar, daß das Wort „ausschließlich“ auch in den letzten Halbsatz des Klageantrages zu III. gehört.
II. Die Anträge sind zulässig.
1. Der Leistungsantrag ist unproblematisch. Insbesondere ist er über die Inbezugnahme der Arbeitsplatzbeschreibung bestimmt genug .i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Beantragt der Beklagte trotz der angeblichen Streitlosigkeit Klageabweisung, ist auch der Leistungsantrag streitig im prozessualen Sinn, ein Rechtsschutzinteresse daher gegeben.
2. Die Feststellungsanträge sind ebenfalls zulässig. Feststellungsklagen über den konkreten Inhalt einer Arbeitsverpflichtung sind zulässig (vgl. auch Ascheid, Urteilsverfahren, Rdnr. J 734).
Es liegt auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor.
Dies gilt auch für den Klageantrag zu IV., obwohl die Klägerin nicht ausschließlich, sondern lediglich in einem von keiner Seite konkret vorgetragenen zeitlichen anteiligen Verhältnis die aufgeführten Aufgaben erledigt. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, über den Antrag zu III. zu entscheiden, da damit gleichzeitig inzident darüber entschieden wird, ob die aufgeführten Aufgaben einen Fall der Anwendungsprogrammierung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 darstellen. Da die Klägerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf hat, mit Aufgaben der Anwendungsprogrammierung mehr als die Hälfte ihrer Zeit, genauer zu mindestens 55 %, beschäftigt zu werden, geht der Klageantrag zu IV auf die Beantwortung der Frage, ob die dort angeführten Aufgaben ein Fall der höherwertigen Anwendungsprogrammierung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 sind. denn nur dann, wenn sie es wären, könnte der Beklagte mit der Übertragung der aufgeführten Aufgabe seine Verpflichtung erfüllen, die Klägerin zu 55 % im Bereich der Anwendungsprogrammierung zu beschäftigen.
Die mit dem Klageantrag zu IV. aufgeworfene Frage ist auch keine rein akademische. Aufgeführt werden Aufgaben, zu denen der Beklagte mit der Aufgabenzuweisung vom 23.5.1997 die Klägerin verpflichten wollte. Da kein zeitliches Verhältnis der einzelnen Aufgaben angegeben ist, ist auch nicht konkret auszuschließen, daß die Klägerin ausschließlich mit den einzelnen Arbeitsaufgaben betraut werden soll.
Das Prinzip des Vorrangs der Leistungsklage ist insofern gewahrt, weil davon auszugehen ist, daß der Beklagte als BAT-O-Anwender sich einer rechtskräftigen Entscheidung über den Arbeitsinhalt der Klägerin freiwillig unterwerfen wird.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsanträge wurde auch nicht durch die Übertragung der Aufgabe der Betreuung des Referenzmanagers RM 7 beseitigt.
Zum einen deshalb nicht, weil das zu unterstellende Einverständnis der Klägerin insoweit lediglich bedeutet, daß sie derzeit das tut, was der Beklagte ihr aufträgt und sei es noch so vertragswidrig, um keine verhaltensbedingte Kündigung zu riskieren und nicht das Risiko der Beurteilung, was vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder nicht, zu übernehmen.
Im übrigen ergaben die mündlichen Ausführungen der Klägerin, daß das Programm des Referenzmanagers RM 7 ein schon seit zwei Jahren eingeführtes Programm bei dem Beklagten ist. Das RM 7-Programm stellt im übrigen ein einfaches Datenbankprogramm dar, was selbst für Laien ersichtlich ist. Ein solches Programm einsatzfähig für den gesamten Betrieb zu machen, mag eine typische Aufgabe sein. die der Klägerin auch als Programmiererin gemäß ihrem Arbeitsvertrag obliegt. Wie das Schreiben vom 17.11.1997 (Anlage B 8, Bl. 137 d. A. ) jedoch zeigt, sind für die Einführung der Datenbank lediglich zweieinhalb Monate vorgesehen und der Abschlußbericht soll am 1.2.1998 vorliegen. Inwieweit die Klägerin die Installation des Referenzmanagers ausschließlich und was sie danach tun soll, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen. Entscheidend ist vorliegend, daß die Übertragung der Aufgabe „Einführung“ des Referenzmanagers die Aufgabenzuweisung gemäß Schreiben vom 23.5.1997 nicht aufhebt.
B. Die Klage ist zum Teil begründet.
I. Die Klägerin hat gemäß ihres Arbeitsvertrages in Verbindung mit der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 gegenüber dem Beklagten i.V.m. § 611 BGB den Anspruch, vertragsgemäß beschäftigt zu werden.
II. Der Feststellungsantrag zu II. ist unbegründet.
Die positive Feststellung, daß bestimmte Arbeiten in das Arbeitsgebiet der Klägerin gehören, ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich.
Mit welchen Aufgaben der Beklagte die Klägerin im einzelnen betraut, liegt im ermessen der Beklagten.
Dies sei an einem Beispiel festgemacht: Ob die Klägerin, ihr Vorgesetzter H., die Kollegin der Klägerin aus der Abt. Informatik, Frau B., eine neue Mitarbeiterin, ein Externer oder niemand beim Beklagten für die Beschaffung von Software zuständig ist, ist Sache des Beklagten zu entscheiden. Dem Beklagten kann nicht vorgeschrieben werden, mit welchen aufgaben die Klägerin positiv im einzelnen betraut wird. Entscheidend ist lediglich, daß der Art und der zeitlichen Gewichtung nach die Klägerin gemäß Arbeitsplatzbeschreibung vom 29.11.1992 eingesetzt wird.
III. Der Feststellungsantrag zu III. ist nur teilweise begründet.
1. Soweit festgestellt werden soll, daß bestimmte Aufgaben überhaupt nicht von der Klägerin geschuldet werden, ist der Feststellungsantrag nur hinsichtlich der Beschaffung von Tonern und Farbkatuschen für Drucker gerechtfertigt.
Für alle anderen angeführten Aufgaben mag es zwar sein, daß sie keine Anwendungsprogrammierung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung darstellen. Das heißt aber nicht, daß sie von der Klägerin überhaupt nicht geschuldet werden. Entscheidend kommt es auch nicht darauf an, ob die angeführten Aufgaben unter dem Begriff der selbständigen Bearbeitung von Fachaufgaben der DV-Organisation oder der Datenerfassung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung fallen. Entscheidend ist, daß die angeführten Aufgaben wenigstens als Annexaufgaben auch dauerhaft in Betracht kommen, wenn sie nicht das Arbeitsbild der Klägerin wesentlich bestimmen.
So mag die Erstellung von WEB-Seiten in dem von der Klägerin beschriebenen, ihr aufgetragenen Umfang für eine Programmiererin ein Leichtes sein, das heißt aber nicht, daß eine solche Tätigkeit von der Klägerin überhaupt nicht geschuldet ist.
Die Beschaffung von Tonern und Farbkatuschen für Drucker sieht die Kammer hingegen als eine so einfache Aufgabe an, die selbst von Sekretärinnen erledigt werden können, daß der Klägerin nicht zugemutet werden kann, diese Hilfstätigkeit als Daueraufgabe mitzuerledigen.
IV. Der Feststellungsantrag zu IV. ist durchweg begründet. Der Tenor zu III. heißt mit anderen Worten nichts anderes, als die dort angeführten Aufgaben keinen Fall der Anwendungsprogrammierung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung darstellen und die Klägerin in welcher Kombination auch immer nicht ausschließlich übertragen werden dürfen.
Um dies zu beurteilen, bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens. Einfache EDV-Kenntnisse reichen aus, um zu sehen, daß die angeführten Aufgaben letztlich bloße Hilfstätigkeiten für eine Programmiererin sind. Das Schreiben des Institutsleiters vom 23.5.1997 kann daher nur als ironisch angesehen werden.
Dies gilt auch für die Erstellung von WEB-Seiten. Mit den entsprechenden Tools kann praktisch ein jeder eine WEB-Seite erstellen. Auch die Programmiersprache HTML wird durch die Beschreibung des Vorgesetzten H. nicht schwieriger als sie ist. Dies wird auch daran deutlich, daß nach den nicht näher bestrittenen Ausführungen der Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 25.9.1997, Seite 5 f., Bl. 80 f. d .A., andere Abteilungen und Wissenschaftler ihre WEB-Seite selbst erstellen. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, daß der Klägerineinregelmäßiges Arbeiten mit WEB-Seiten gerade dadurch verwehrt wird, daß sie nur begrenzt Zugang auf den UNIX-Rechner und sie keinen Zugang zur Software APACHE-www-Server hat.
C. Die Parteien haben im Verhältnis ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde nach den §§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
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