SEiN oder NiCHT-SEiN ?

In meinen Trainings (vor allem dem Abgrenzungstraining)
stellt sich immer wieder heraus:

Die Probleme mit den Tätern (von Mobbing-Opfern) entstehen
aus dem NiCHT-SEiN der Mobbing-Betroffenen.

Würden die Betroffenen in den Krisensituationen mit den Tätern wissen,
WER und WAS sie sind, würden sie ganz anders auftreten
und die Täter hätten keine Chance
ihre negativen Energien zu verspritzen.

Die Rückmeldung, die ich von meinen Teilnehmern erhalte
(gerade eben wieder):   Karl-Peter, jetzt traut sich keiner mehr.
ICH halte die Zügel (in der Kommunikation) in der Hand.

Perfekt.
Karl-Peter
– Der Radikator –

 

.

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Mobbing – Arbeitskreis Naujoks – Kabel BW GmbH

Ricarda-iGF

Ich arbeite mich langsam vor. Habe gerade einen Brief an den Vorstandsvorsitzenden Lutz Schüler auf den Weg gebracht und ihn aufgefordert Verantwortung zu übernehmen, für das was den Betroffenen durch die Mandatierung von RA Naujoks angetan worden ist. Ich erkläre:

Zitat:
Ich bin auf Berichte über Vorfälle in Ihrem Hause aufmerksam geworden und, da ich erst jetzt davon Kenntnis habe, beabsichtige ich Strafanzeige wegen Nötigung zu erstatten. Schadensersatzansprüche aus strafbarer Handlung verjähren erst nach 30 Jahren. Wir würden also den Betroffenen ggf. helfen, die Fälle wieder aufzurollen.

Weiter:
Zitat:
Es liegt also bei Ihnen persönlich, nicht nur ein Bedauern auszudrücken, über das, was im Unternehmen geschehen ist, sondern auch Verantwortung für die Wiedergutmachung zu übernehmen. Auf einer Betriebsversammlung soll erklärt worden sein, der Einsatz von RA Naujoks u.a. habe € 700.000 gekostet. Das ist jedoch nur die Spitze des betriebswirtschaftlichen Eisberges. Die Klage gegen Roland Renger auf Schadensersatz wegen eines angeblich entstandenen Schadens von 1,3 Millionen durch abgesprungene Kunden deutet ja das tatsächliche Ausmaß bereits an. Das ist nur der betriebswirtschaftliche Schaden. Der volkswirtschaftliche ist bedeutend größer. Durch Arbeitsunfähigkeit und Frühverrentung entsteht unserer Gesellschaft nicht nur ein konkreter Schaden. Hinzurechnen müssen wir alle Ideen, die nicht verwirklicht werden können, weil uns Fachpersonal weg bricht. Jede innere Kündigung ist ein bedeutender Schaden für jedes Unternehmen. Plattformen wie Kununu, wo Arbeitgeber bewertet werden, führen zu erheblichem Reputationsverlust.

Ich habe meine Hilfe angeboten gemeinsam zu überlegen, wie die Kabel BW GmbH auch nachträglich die Verantwortung übernehmen kann. Mal sehen, ob der neue Vorstand Lutz Schüler über mehr soziale Kompetenz verfügt als sein Vorgänger Georg Hofers.



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Mobbing – Arbeitskreis Naujoks – das ist Nötigung!

Ricarda-iGF

Nachdem eine neue Betroffene zum Arbeitskreis gestoßen ist, habe ich gestern mit Günter Wallraff telefoniert. Er bat mich zunächst sein Buch Aus der schönen neuen Welt zu lesen. Danach wollen wir erneut telefonieren. Für eine Leseratte wie mich ja kein Problem. Gestern bestellt, heute abgeholt und das Kapitel Mit aller Gewalt – Anwälte des Schreckens gelesen (ab S. 303)

Zu meiner Freude nennt Wallraff Namen und Zahlen!

So wurde der Betriebsratsvorsitzende der Kabel BW Roland Renger nicht von *Name geändert, sondern vom damaligen Geschäftsführer Georg Hofers genötigt, seinen Beruf aufzugeben. Nötigung ist ein Offizialdelikt. Ich habe davon erst seit heute Kenntnis. Demnach beginnt die Verjährung heute! (Nicht nur RA Naujoks hat so seine kleinen Tricks.) Die Kabel BW hat das € 700.000 gekostet.

Ähnlich wie beim Ladendiebstahl „wir bringen jeden Fall zur Anzeige“ handhaben wir es auch bei Nötigung. Ich werde mich also in den nächsten Tagen hinsetzen und die Fälle von Nötigung zur Anzeige bringen.

Nun meine Bitte an euch! An alle Mobbingbetroffenen, Betriebsräte und Rechtsanwälte:

lasst uns gemeinsam öffentliches Interesse herstellen

Es kann und darf nicht sein, dass Staatsanwaltschaften alle Verfahren einstellen. Dieser Praxis wollen wir den Kampf ansagen. Wir haben Wahljahr. Konfrontiert auch eure Abgeordneten mit dem Thema. Beschwert euch auch bei den Rechtsanwaltskammern darüber, dass diese Rechtsanwälte wie Naujoks in ihren Reihen dulden. Veröffentlicht eure Beschwerden, wenigstens in Auszügen – dann seid ihr wegen des Zitatsrechts auf der sicheren Seite – und fordert auch die Justizministerin auf im Sinne der Betroffenen tätig zu werden. Wenn wir alle mitmachen, kann die Staatsanwaltschaft die Verfahren nicht einstellen.

Ihr könnt euch hier im Blog eintragen und mich bitten euch – nachdem wir telefoniert haben – als Autor freizuschalten. Lasst uns gemeinsam dafür sorgen, dass Psychoterror am Arbeitsplatz aufhört.



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Urteil – vertragsgemäße Beschäftigung – aus 1997

Ricarda-iGF

Immer wieder werden Arbeitnehmer mit Aufgaben betraut, die sie nach Arbeitsvertrag nicht schulden. Ein beliebtes Mittel zur Schikane. Bereits seit 1997 verfügen wir über dieses Urteil aus der Kanzlei Müller-Amenitsch, Berlin. Jeder Anwalt, der Mobbingbetroffene vertritt, sollte seither unter Berufung auf dieses Urteil in der Lage sein, die vertragsgemäße Beschäftigung effektiv und nachhaltig durchzusetzen. Leider erleben wir in unserer täglichen Arbeit aber, dass von einer solchen Feststellungsklage in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht wird.

1 Urteil

1.1.1.1 Im Namen des Volkes

1.2 In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

einen gemeinnützigen Verein für moderne Datenverarbeitung

hat das Arbeitsgericht Berlin, 16 Kammer, auf mündliche Verhandlung vom 3.12.1997
durch den Richter Dr. Streicher als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Herren Scholz und Dorn

für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 zu beschäftigen.
II. Es wird festgestellt, daß die Beschaffung von Tonern und Farbkartuschen für Drucker nicht unter das Arbeitsbild der Klägerin gehören und von ihr als Arbeit nicht geschuldet ist.
III. Es wird festgestellt, daß folgende Arbeiten nicht ausschließlich unter das Arbeitsbild der Klägerin gehören und von ihr als Arbeit nicht ausschließlich geschuldet ist:

– Erstellen von Präsentationsposten
– Erstellen von WEB-Seiten
– Beschaffung von Tonern und Farbkartuschen für Drucker
– technische Redaktion von IGB-Veröffentlichungen
– die Durchführung täglicher Datensicherung als ausschließliche Administrationsaufgabe von UNIX-Workstation und Servern
– das ausschließliche Kopieren von vorinstallierter Software auf Clients
– das ausschließliche Kopieren der regelmäßig auf Diskette anfallenden Daten in eine Datei, insbesondere unter der Bezeichnung „Current Contens Administrator“.

IV.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.
1.2.1.1.1.1.1.1 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4 , der Beklagte zu ¾

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000,– DM festgesetzt..
1.2.1.1.2 Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und mit welchen Arbeitsaufgaben der Beklagte die Klägerin vertragsgemäß beschäftigt.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich Forschungsaufgaben widmet. die 1947 geborene Klägerin ist von ihrer Ausbildung her Ingenieurin für elektronische Datenverarbeitung (Ingenieur-Hochschule Dresden).

Die Klägerin ist seit dem 1.12.1992 als Angestellte im Bereich „Informatik“ beschäftigt. Angestellt wurde die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 24.6.1992/17.7.1992 (Anlage B 1, Bl. 31 d. A.), geändert durch Änderungsvertrag vom 4.5./17.5.1993 (Anlage B 2, Bl. 32 d. A.), wonach die Klägerin zunächst in Anlehnung an BAT-O gemäß Vergütungsgruppe V c (Teil II B III) und seit dem 1.12.1996 aufgrund eines Bewährungsaufstieges gemäß Vergütungsgruppe V b eingruppiert ist.

Der Beklagte erstellte unter dem Datum vom 25.11.1992 eine „Arbeitsplatzbeschreibung und Feststellung der Eingruppierung“ (Anlage A 4, Bl 93 f. d. A.), wonach 55 % der Gesamttätigkeit der Klägerin im Bereich der sog. Anwendungsprogrammierung, 10 % in der selbständigen Bearbeitung von Fachaufgaben der DV-Organisation und 35 % im Bereich der Datenerfassung konkret in der „Erstellung von Programm- und Steuer-anweisungen für Datenerfassungssysteme und Bedienung von Datensammelsystemen“ besteht. Der Begriff der Anwendungsprogrammierung ist in den tarifvertraglichen Regelungen ausdrücklich definiert (vgl. Anlage A 5, Bl. 95 d. A.).

Der Beklagte läßt die Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 als aktuelle Aufgabenbeschreibung der Tätigkeit der Klägerin gegen sich gelten. Streit besteht darüber, inwieweit der Beklagte sich de facto an diese Arbeitsplatzbeschreibung bzw. an der entsprechenden Eingruppierung der Klägerin hält.

Hintergrund des Rechtsstreites sind Konflikte in der Informatikabteilung des Beklagten, konkret zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten.

Es kam zu Personalgesprächen der Institutsleitung mit der Klägerin, so am 23.5.1997 mit dem Institutsleiter. Mit Schreiben vom 23.5.1997 definierte der Institutsleiter Prof. A die Arbeitsaufgaben der Klägerin neu, unterstellte die Klägerin statt dem bisherigen Vorgesetzten Herrn B der Leiterin der Abteilung Zentrale Dienste bzw. dem Institutsdirektor und wies der Klägerin einen neuen Arbeitsplatz in einem Raum zu, der sich auf einer anderen Etage als der bisherige Arbeitsraum und der sonstigen Räumlichkeiten der Abteilung Informatik-Rechentechnik befindet.

Die konkreten Arbeitsaufgaben wurden vom Leiter der Abt. Informatik-Rechentechnik, in der Beschreibung vom 23.5.1997 (Anlage B 5) festgesetzt. Danach gehört zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin nunmehr

1. die technische Erstellung von Präsentationspostern;
2. die Beschaffung von Tonern für die im IGB eingesetzten Laserdrucker;
3. Betreuung und Erstellung von WEB-Seiten für das IGB;
4. die technische Redaktion der IGB_Veröffentlichungen;
5. Mitarbeit bei der Administration von UNIX-Workstations und- Servern.
Die Arbeitsaufgaben werden in der Aufgabenbeschreibung vom 23.5.1997 im einzelnen näher ausgeführt, worauf verwiesen wird (Bl. 35 d.A.) Die Klägerin sieht in der Aufgaben- und Raumzuweisung vom 23.5.1997 eine diskriminierende Maßnahme und insgesamt eine Übertragung minderwertiger Arbeiten. Die ihr übertragenen Aufgaben hätten mit Anwendungsprogrammierung nichts zu tun. Selbst die Erstellung der WEB-Seiten sei nicht als Anwendungsprogrammierung aufzufassen, da höherwertige Aufgaben in diesem Zusammenhang ihr verwehrt würden.

Wenn sie die neuen Aufgaben erledigte, sei dies nicht als Einverständnis zu werten, da sie dies lediglich täte, um Abmahnungen bzw. verhaltensbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Dies gelte auch für die Übernahme der Aufgabe der Betreuung des Referenzmanagers RM 7 gemäß Schreiben vom 17.11.1997 (Anlage B 8, Bl. 137 d. A.).

die Klägerin beantragt zuletzt,

I. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als angestellte in der Anwendungsprogrammierung gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung 25.11.1992 weiterzubeschäftigen,

und zwar als angestellte Ingenieurin für elektronische Datenverarbeitung in der Gruppe Informatik-Rechenzentrum des IGB, nach der Vergütungsgruppe V c Wahlgruppe 1 Abschnitt II – B – III der Anlage 1 a zum BAT;

II. festzustellen, daß folgende Arbeiten in das Arbeitsgebiet der Klägerin gehören:

Sie ist für die Beschaffung, Installation, Betreuung und fehlerfreie Funktion der im Institut eingesetzten Software (Betriebssysteme und Anwendersoftware) zuständig.

Dazu zählen insbesondere:

– Bereitstellung, Anpassung und Betreuung der Software auf allen betreffenden Servern des IGB unter Beachtung der jeweiligen Hardware, anderer Software und des Speicherplatzbedarfs.
– Bereitstellung, Anpassung und Betreuung der Software auf allen betreffenden Clients des IGB unter Beachtung der jeweiligen Hardware, anderer Software und des Speicherplatzbedarfs.
– Selbständige Einarbeitung von Technologien zur effektiven Bereitstellung der Schwerpunkt- Anwendersoftware auf den Clients unter Berücksichtigung der räumlich getrennten Institutsteile.
– Selbständige Bereitstellung, Anpassung und Betreuung der Schwerpunkt-Anwendersoftware auf den Clients des IGB.

Sie hat log-Dateien auszuwerten und Hinweise der Softwareanwender entgegenzunehmen, die auf Systemfehler oder Kompatibilitätskonflikte hinweisen. Soweit diese Mitarbeiter der Arbeitsgruppe IR mitzuteilen.

III. festzustellen, daß folgende Arbeiten nicht unter das Arbeitsbild der Klägerin gehören und von ihr als Arbeit nicht geschuldet ist:

– Erstellung von Präsentationspostern
– Erstellen von WEB-Seiten
– Beschaffung von Tonern und Farbkatuschen für Drucker
– technische Redaktion von IGB-Veröffentlichungen
– die Durchführung täglicher Datensicherung als ausschließliche Administrationsaufgabe von UNIX-Workstations und Servern
– das ausschließliche Kopieren der regelmäßig auf Diskette anfallenden Daten in eine Datei, insbesondere unter der Bezeichnung „Current Contens Administrators“.

IV. hilfsweise – zu III – festzustellen, daß folgende Arbeiten nicht ausschließlich unter das Arbeitsbild der Klägerin gehören und von ihr als Arbeit nicht ausschließlich geschuldet ist:

– Erstellung von Präsentationspostern
– Erstellen von WEB-Seiten
– Beschaffung von Tonern und Farbkatuschen für Drucker
– technische Redaktion von IGB-Veröffentlichungen
– die Durchführung täglicher Datensicherung als ausschließliche Administrationsaufgabe von UNIX-Workstations und Servern
– das ausschließliche Kopieren von vorinstallierter Software auf Clients, das ausschließliche Kopieren der regelmäßig auf Diskette anfallenden Daten in eine Datei, insbesondere unter der Bezeichnung „Current Contens Administrators“.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte ist der Auffassung, daß es schon an der Zulässigkeit der Klageanträge fehle. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Man sei sich darüber einig, daß die Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 Vertragsgrundlage sei. Die Aufgabenzuweisung mit Schreiben vom 23.5.1997 sei lediglich eine Konkretisierung der Arbeitsaufgaben der Klägerin. Diese stehe im Ermessen der Beklagten. Die Klägerin könne dem Beklagten nicht vorschreiben, welche konkreten Aufgaben er ihr zuweise.

Die übertragenen Aufgaben seien höherwertige Aufgaben, die der Klägerin durchaus gerecht würden.

Im übrigen habe sich die Klägerin mit der neuen Aufgabe der Betreuung des Referenzmanagers RM 7 einverstanden erklärt. Schon aus diesem Grunde sei die Klage abzuweisen.

Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A Die Klage ist zulässig
I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung.

1.1. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde wie tenoriert ausgelegt. Die Arbeitsaufgabe der Klägerin ist in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 enthalten. Im Hinblick darauf erscheint Satz 2 des Klageantrages zu I. redundant. Satz 3 des Klageantrages zu I wurde ebenfalls nur klarstellender, jedoch überflüssiger Zusatz gewertet. Im übrigen wird die Klägerin nach Vgr. V b vergütet.
1.2. Im Kammertermin wurde der Feststellungsantrag variiert. Nach dem begehrten Sinn ist klar, daß das Wort „ausschließlich“ auch in den letzten Halbsatz des Klageantrages zu III. gehört.

II. Die Anträge sind zulässig.

1. Der Leistungsantrag ist unproblematisch. Insbesondere ist er über die Inbezugnahme der Arbeitsplatzbeschreibung bestimmt genug .i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Beantragt der Beklagte trotz der angeblichen Streitlosigkeit Klageabweisung, ist auch der Leistungsantrag streitig im prozessualen Sinn, ein Rechtsschutzinteresse daher gegeben.
2. Die Feststellungsanträge sind ebenfalls zulässig. Feststellungsklagen über den konkreten Inhalt einer Arbeitsverpflichtung sind zulässig (vgl. auch Ascheid, Urteilsverfahren, Rdnr. J 734).

Es liegt auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor.

Dies gilt auch für den Klageantrag zu IV., obwohl die Klägerin nicht ausschließlich, sondern lediglich in einem von keiner Seite konkret vorgetragenen zeitlichen anteiligen Verhältnis die aufgeführten Aufgaben erledigt. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, über den Antrag zu III. zu entscheiden, da damit gleichzeitig inzident darüber entschieden wird, ob die aufgeführten Aufgaben einen Fall der Anwendungsprogrammierung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 darstellen. Da die Klägerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf hat, mit Aufgaben der Anwendungsprogrammierung mehr als die Hälfte ihrer Zeit, genauer zu mindestens 55 %, beschäftigt zu werden, geht der Klageantrag zu IV auf die Beantwortung der Frage, ob die dort angeführten Aufgaben ein Fall der höherwertigen Anwendungsprogrammierung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 sind. denn nur dann, wenn sie es wären, könnte der Beklagte mit der Übertragung der aufgeführten Aufgabe seine Verpflichtung erfüllen, die Klägerin zu 55 % im Bereich der Anwendungsprogrammierung zu beschäftigen.

Die mit dem Klageantrag zu IV. aufgeworfene Frage ist auch keine rein akademische. Aufgeführt werden Aufgaben, zu denen der Beklagte mit der Aufgabenzuweisung vom 23.5.1997 die Klägerin verpflichten wollte. Da kein zeitliches Verhältnis der einzelnen Aufgaben angegeben ist, ist auch nicht konkret auszuschließen, daß die Klägerin ausschließlich mit den einzelnen Arbeitsaufgaben betraut werden soll.

Das Prinzip des Vorrangs der Leistungsklage ist insofern gewahrt, weil davon auszugehen ist, daß der Beklagte als BAT-O-Anwender sich einer rechtskräftigen Entscheidung über den Arbeitsinhalt der Klägerin freiwillig unterwerfen wird.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsanträge wurde auch nicht durch die Übertragung der Aufgabe der Betreuung des Referenzmanagers RM 7 beseitigt.

Zum einen deshalb nicht, weil das zu unterstellende Einverständnis der Klägerin insoweit lediglich bedeutet, daß sie derzeit das tut, was der Beklagte ihr aufträgt und sei es noch so vertragswidrig, um keine verhaltensbedingte Kündigung zu riskieren und nicht das Risiko der Beurteilung, was vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder nicht, zu übernehmen.

Im übrigen ergaben die mündlichen Ausführungen der Klägerin, daß das Programm des Referenzmanagers RM 7 ein schon seit zwei Jahren eingeführtes Programm bei dem Beklagten ist. Das RM 7-Programm stellt im übrigen ein einfaches Datenbankprogramm dar, was selbst für Laien ersichtlich ist. Ein solches Programm einsatzfähig für den gesamten Betrieb zu machen, mag eine typische Aufgabe sein. die der Klägerin auch als Programmiererin gemäß ihrem Arbeitsvertrag obliegt. Wie das Schreiben vom 17.11.1997 (Anlage B 8, Bl. 137 d. A. ) jedoch zeigt, sind für die Einführung der Datenbank lediglich zweieinhalb Monate vorgesehen und der Abschlußbericht soll am 1.2.1998 vorliegen. Inwieweit die Klägerin die Installation des Referenzmanagers ausschließlich und was sie danach tun soll, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen. Entscheidend ist vorliegend, daß die Übertragung der Aufgabe „Einführung“ des Referenzmanagers die Aufgabenzuweisung gemäß Schreiben vom 23.5.1997 nicht aufhebt.

B. Die Klage ist zum Teil begründet.

I. Die Klägerin hat gemäß ihres Arbeitsvertrages in Verbindung mit der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.11.1992 gegenüber dem Beklagten i.V.m. § 611 BGB den Anspruch, vertragsgemäß beschäftigt zu werden.
II. Der Feststellungsantrag zu II. ist unbegründet.

Die positive Feststellung, daß bestimmte Arbeiten in das Arbeitsgebiet der Klägerin gehören, ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich.

Mit welchen Aufgaben der Beklagte die Klägerin im einzelnen betraut, liegt im ermessen der Beklagten.

Dies sei an einem Beispiel festgemacht: Ob die Klägerin, ihr Vorgesetzter H., die Kollegin der Klägerin aus der Abt. Informatik, Frau B., eine neue Mitarbeiterin, ein Externer oder niemand beim Beklagten für die Beschaffung von Software zuständig ist, ist Sache des Beklagten zu entscheiden. Dem Beklagten kann nicht vorgeschrieben werden, mit welchen aufgaben die Klägerin positiv im einzelnen betraut wird. Entscheidend ist lediglich, daß der Art und der zeitlichen Gewichtung nach die Klägerin gemäß Arbeitsplatzbeschreibung vom 29.11.1992 eingesetzt wird.

III. Der Feststellungsantrag zu III. ist nur teilweise begründet.

1. Soweit festgestellt werden soll, daß bestimmte Aufgaben überhaupt nicht von der Klägerin geschuldet werden, ist der Feststellungsantrag nur hinsichtlich der Beschaffung von Tonern und Farbkatuschen für Drucker gerechtfertigt.

Für alle anderen angeführten Aufgaben mag es zwar sein, daß sie keine Anwendungsprogrammierung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung darstellen. Das heißt aber nicht, daß sie von der Klägerin überhaupt nicht geschuldet werden. Entscheidend kommt es auch nicht darauf an, ob die angeführten Aufgaben unter dem Begriff der selbständigen Bearbeitung von Fachaufgaben der DV-Organisation oder der Datenerfassung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung fallen. Entscheidend ist, daß die angeführten Aufgaben wenigstens als Annexaufgaben auch dauerhaft in Betracht kommen, wenn sie nicht das Arbeitsbild der Klägerin wesentlich bestimmen.

So mag die Erstellung von WEB-Seiten in dem von der Klägerin beschriebenen, ihr aufgetragenen Umfang für eine Programmiererin ein Leichtes sein, das heißt aber nicht, daß eine solche Tätigkeit von der Klägerin überhaupt nicht geschuldet ist.

Die Beschaffung von Tonern und Farbkatuschen für Drucker sieht die Kammer hingegen als eine so einfache Aufgabe an, die selbst von Sekretärinnen erledigt werden können, daß der Klägerin nicht zugemutet werden kann, diese Hilfstätigkeit als Daueraufgabe mitzuerledigen.

IV. Der Feststellungsantrag zu IV. ist durchweg begründet. Der Tenor zu III. heißt mit anderen Worten nichts anderes, als die dort angeführten Aufgaben keinen Fall der Anwendungsprogrammierung im Sinne der Arbeitsplatzbeschreibung darstellen und die Klägerin in welcher Kombination auch immer nicht ausschließlich übertragen werden dürfen.

Um dies zu beurteilen, bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens. Einfache EDV-Kenntnisse reichen aus, um zu sehen, daß die angeführten Aufgaben letztlich bloße Hilfstätigkeiten für eine Programmiererin sind. Das Schreiben des Institutsleiters vom 23.5.1997 kann daher nur als ironisch angesehen werden.

Dies gilt auch für die Erstellung von WEB-Seiten. Mit den entsprechenden Tools kann praktisch ein jeder eine WEB-Seite erstellen. Auch die Programmiersprache HTML wird durch die Beschreibung des Vorgesetzten H. nicht schwieriger als sie ist. Dies wird auch daran deutlich, daß nach den nicht näher bestrittenen Ausführungen der Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 25.9.1997, Seite 5 f., Bl. 80 f. d .A., andere Abteilungen und Wissenschaftler ihre WEB-Seite selbst erstellen. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, daß der Klägerineinregelmäßiges Arbeiten mit WEB-Seiten gerade dadurch verwehrt wird, daß sie nur begrenzt Zugang auf den UNIX-Rechner und sie keinen Zugang zur Software APACHE-www-Server hat.

C. Die Parteien haben im Verhältnis ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde nach den §§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung



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Mobbing – den Arbeitgeber in Verzug setzen

Musterschreiben an den Arbeitgeber

Guten Tag, Herr/Frau Mustermann,

ich setze Sie hiermit davon in Kenntnis, dass es eine ungelöste Konfliktsituation zwischen mir
und den Kollegen x, y und z, sowie dem Vorgesetzten w gibt.

Ich bitte Sie für Abhilfe zu sorgen und stehe zu einem persönlichen Gespräch gern bereit.
Sie erreichen mich wie folgt: ….

Für Ihre Rückantwort habe ich mir Freitag, den (8 Tage) vorgemerkt.
Der Betriebsrat erhält eine Kopie dieses Schreibens.

Mit freundlichem Gruß
xx



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Mobbingprävention – Die Geschichte vom kleinen Grashüpfer, der nicht mehr hüpfen wollte

Ein Buch für Kinder und ihre Eltern zum lesen, ausmalen und entwickeln von Lösungsstrategien

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Mobbing Ausgrenzung macht krank

Ricarda-iGF

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Mobbing – nicht jeder Anwalt kann das!

Ricarda-iGF

„Erwähnen sie bloß das Wort Mobbing nicht!“ – „Lassen sie sich auf keinen Fall krank schreiben“ – „Wir machen erstmal gar nichts und warten ab!“ – „Wenn Sie noch nichts Schriftliches haben, ist das kein Rechtsschutzfall. Wir warten bis die Kündigung/Abmahnung kommt. Erst dann können wir etwas tun.“

Wenn mir Mobbingbetroffene erzählen, was Anwälte, selbst Fachanwälte für Arbeitsrecht von sich geben, dann frage ich mich, warum solche Anwälte überhaupt Mobbing-Mandate übernehmen. In unserem Netzwerk haben wir auch Rechtsanwälte, die solche Anwälte verklagen, weil sie Mandanten völlig falsch beraten. Arg ist, dass Mobbingbetroffene oft nicht den Mut haben, ihrem Anwalt zu widersprechen. Sie glauben ihrem Anwalt mehr als uns.

Wir haben seit April 1998 den Juristischen Fachausschuss, der sich nur mit Mobbing befasst. Mit jedem verlorenen Prozess wurde gelernt, es besser zu machen. Auch wenn Arbeitgeber einknicken und sich vergleichen, damit es nicht zu einem Urteil kommt, liegen die Vergleiche heute über € 200.000 pro Einzelfall. Das kann der normale Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht vorweisen.

Deshalb wünsche ich mir, dass sich Anwälte entweder fortbilden, mit uns eng zusammenarbeiten oder die Finger von Mobbing-Mandaten lassen. Und ich wünsche mir selbstbewußtere Mobbingbetroffene, die ihren Anwalt fragen: „Wieviele Mobbing-Fälle haben Sie denn schon bearbeitet? Wieviele Prozesse gewonnen? Darf ich bitte das Aktenzeichen haben, damit ich mich einlesen kann?

Wieviele Prozesse müssen denn noch gegen die Wand gefahren werden, bevor es hier zu mehr Qualität kommt?

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Cyber-Mobbing – Anwalt gesucht

Ricarda-iGF

Die Welt hat sich verändert. Das Leben findet nicht mehr nun offline, sondern zunehmend online statt. Deshalb suchen wir in allen Bundesländern Rechtsanwälte, die bereit sind sich mit dem schwierigen Thema Cyber-Mobbing und Cyber-Stalking zu beschäftigen.

Wir suchen dich!

Wenn du bereit bist mutig anzutreten gegen Provider, Betreiber von Tor-Survern und die Öffentlichkeit nicht scheust.
Deine Mandanten werden sein:

Arbeitnehmer, Schüler und Studenten, Freiberufler, angebliche Querulanten…

Wir suchen Anwälte mit Biß, die schnell reagieren können, schnell eine Einstweilige Verfügung erwirken können
und loyal sind. Wer gemobbt oder gestalkt wird hat ein Vertrauensproblem und greift manchmal jene an,
die ihm helfen. Deshalb ist Transparenz in solchen Fällen von besonderer Wichtigkeit.
Keine Telefonate mit der Gegenseite hinter dem Rücken der Mandanten!

Kannst du das leisten und bist im Internet und in Sozialen Netzwerken fit?
Dann komm in unser Netzwerk.

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Mobbingberatung per Hangout auf google+

Ricarda-iGF

Ich konnte meine ersten Kunden davon überzeugen, sich ein google+ Profil zuzulegen
und statt mit mir zu telefonieren ins Hangout zu gehen, also in eine Video-Konferenz.

Sich nicht nur zu hören, sondern auch sehen zu können, ist gerade in der Beratung sehr hilfreich.
Auch der Ehepartner kann mitsehen und sich beteiligen. Das kommt in der telefonischen Beratung oft zu kurz.

Allen, die sich entschließen konnten, es auszuprobieren, hat es sehr gut gefallen.
Deshalb wünsche ich mir, dass mehr Betroffene von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

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Mobbing in der Probezeit

Ricarda-iGF

Immer wieder erhalte ich Anrufe von Arbeitnehmern, die während der Probezeit gekündigt werden.
Zunächst einmal dürfen beide Seiten ohne Angabe von Gründen während der Probezeit kündigen,
denn die Porbezeit ist zum Probieren da.
Passen Topf und Deckel?

Wird eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgesprochen, stellt sich zunächst die Frage,
ob man dagegen etwas unternehmen sollte, z. B. eine Kündigungsschutzklage.
Manchmal macht das Sinn.

Fühlt man sich gemobbt und daher zu Unrecht gekündigt, kann eine Klage auch Sinn machen,
aber nur dann, wenn man es sich leisten kann.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung (möglichst ohne Selbstbeteiligung)?
Kommt eine Gewerkschaft für den Rechtsschutz auf?
Werden beide Fragen verneint, heißt es: Finger weg von Klagen!
Anwälte, die sich auf Mobbing spezialisiert haben, sind Experten.
Sie arbeiten in aller Regel nicht für Prozesskostenhilfe, sondern auf Honorarbasis.
Viele verlangen einen Vorschuß zwischen € 500 und € 5.000, auch bei einer
vorhandenen Rechtsschutzversicherung.

„Aber das ist doch ungerecht!“ höre ich dann oft.
Ja, das ist es.
Es geht in Deutschland aber nicht um die Frage, ob ich Recht habe oder nicht,
sondern darum, wieviel Recht ich mir leisten kann.

Mich rief eine Frau an, die mit einer Halbtagsstelle gerade einmal € 700 mtl. verdient.
Für sie lohnt sich eine Klage nicht. Bei einer Null mehr und einem guten finanziellen Polster kann das
anders aussehen, besonders, wenn es sich bei den Mobbinghandlungen um Diskriminierung handelt.

Wer es ganz genau wissen will, besucht einen Anwalt und vereinbart vorher, dass er nur eine einfache Beratung durchführt.
Dann laufen die Kosten nicht aus dem Ruder.

Und wer sich Recht gar nicht leisten kann, sollte zum Arbeitsgericht gehen und dort eine Klage
zu Protokoll geben. Spätestens im Gütetermin erfährt er vom Richter, ob er Aussicht auf Erfolg hat.

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Mobbing 2013 – Motto : Bossing ist asozial

Ricarda-iGF

Nachdem uns im Jahre 2012 das Thema Cyber-Mobbing in Atem gehalten hat, wollen wir
das Jahr 2013 mit dem Thema Bossing ist asozial angehen. Obwohl es sich inzwischen auch bei Firmen wie
DHL herumgesprochen hat, dass Bossing teuer wird, gibt es noch immer Arbeitgeber, die glauben
Bossing gezielt einsetzen zu müssen. Ich darf nur an die Pancke AG erinnern oder jetzt
die Honeywell Bremsbelag GmbH.

Wer meint langjährige Mitarbeiter mit Abmahnungen überziehen zu müssen, um sie mürbe zu machen
und scheinbar kostengünstig zu entsorgen, der belastet den Sozialstaat. Nach 1 1/2 Jahren
landen diese Menschen in Hartz IV. Seinen Posten Personalkosten auf diese Weise zu sanieren,
um eine bessere Bilanz vorlegen zu können, greift zum falschen Mittel.

Im Jahr 2013 werden wir auf Schwarze Schafe dieser sorte unseres besondere Augenmerk legen.

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Cyber-Mobbing – Betroffene aus Hamburg gesucht!

Ricarda-iGF

Wir suchen ein aktuell betroffenes Opfer von Cyber-Mobbing aus Hamburg,
das bereit ist vor die Kamera zu gehen. Wir unterstützen und begleiten das
natürlich.

Wer Interesse hat, meldet sich bitte bei mir.

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Setzt der Chef Mitarbeiter unter Druck?

Glinde. Man will sie offenbar loswerden: Drei Mitarbeiter der Firma Honeywell haben jetzt die Hamburger Mobbing-Zentrale um Hilfe gebeten. Seit sie sich weigerten, Aufhebungsverträge zu unterschreiben, sehen sie sich Schikanen ausgesetzt.

Drei Mitarbeiter der Honeywell Bremsbelag GmbH haben jetzt die Mobbing-Zentrale in Hamburg um Hilfe gebeten. „Den Mitarbeitern ist ein Aufhebungsvertrag angeboten worden“, berichtet Margit Ricarda Rolf, Geschäftsführerin der Mobbing-Zentrale. „Diejenigen, die den Vertrag nicht unterschrieben haben, sind von der Geschäftsführung massiv unter Druck gesetzt worden.“ Einen solchen Stil sei man bei Honeywell nicht gewohnt, sagen Mitglieder des Betriebsrats in der Glinder Niederlassung.
Sie beschreiben, wie die Kollegen unter Druck gesetzt werden: „Die Betroffenen sind über 50 Jahre alt, viele von ihnen arbeiten seit 30 Jahren im Unternehmen, haben gute Verträge und sich nichts zuschulden kommen lassen. Ihnen wird mitgeteilt, man sei mit ihrer Leistung unzufrieden.“ Wenn die Kollegen nicht unterschreiben, werde ihnen, teils im Beisein des Betriebsrates, gedroht: „Dann werden wir Sie anders los.“ Der Betriebsrat stellt fest: „Die Kollegen werden regelrecht zum Abschuss frei gegeben. Sie erhalten Ketten von Abmahnungen für Nichtigkeiten. Es ist vorgekommen, dass ein Mitarbeiter, der durchgesetzt hat, dass seine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wurde, im Gegenzug zwei neue erhalten hat. Oder betroffene Kollegen werden vor versammeltem Team heruntergeputzt, weil sie Erwartungen nicht erfüllt haben, die nie formuliert worden sind.“ Laut Betriebsrat gebe es 15 Mitarbeiter, die die Geschäftsführung loswerden wolle. Drei hätten den Aufhebungsvertrag unterschrieben. Sie alle sind in der Bremsbelagproduktion mit insgesamt 900 Mitarbeitern beschäftigt.
Henrike Rauber von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie Energie (IG BCE) bestätigt, dass Mobbingfälle zwar zunehmen, aber nicht so massiv wie jetzt bei Honeywell. Laut Mobbing-Report der Bundesanstalt für Arbeitsschutz werden bundesweit etwa 1,5 Millionen Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz gemobbt. In mehr als 50 Prozent der Fälle geht die Schikane von Führungskräften aus oder sie sind daran beteiligt. Diese Mobbingform wird auch „Bossing“ genannt.
Jörg Ennen hingegen, Geschäftsführer bei Honeywell in Glinde, bewertet die Fälle anders: „Mobbing unterstützen wir selbstverständlich nicht, wir gehen vielmehr konsequent dagegen vor. Bei den beschriebenen Fällen handelt es sich um disziplinarische Maßnahmen gegen Mitarbeiter, die ihre Aufgaben nicht erfüllen. Wir stellen sie aber nicht bloß, sondern erläutern ihnen im vertrauensvollen Rahmen – auch im Beisein des Betriebsrats – ihre Pflichten. Manchmal auch schriftlich, beispielsweise in Form einer Abmahnung.“
Der Betriebsrat hat beantragt, Margit Ricarda Rolf als Mobbing-Sachverständige im Betrieb zu beauftragen. Einst selbst von Mobbing betroffen und im gehobenen Verwaltungsdienst beschäftigt, hat sie sich als Beraterin bei Mobbing selbstständig gemacht. „Sollte die Geschäftsführung dies nicht genehmigen, haben wir keine Scheu, unsere Rechte vor Gericht durchzusetzen“, hält der Betriebsrat fest.

Quelle: http://www.bergedorfer-zeitung.de/glinde/article177445/Setzt_der_Chef_Mitarbeiter_unter_Druck.html

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Das Mobbingsyndrom – A. Bämayr

Argeo Bämayr hat 20 Jahre Mobbingbetroffene als Psychiater und Therapeut begleitet.
Ich habe ihn durch den spektakulären Fall Dorit Köhn ./. Bayerische Landesbank kennengelernt.
Jetzt, offensichtlich im Ruhestand erscheint ein Buch, das gut geeignet ist, sein umfangreiches
Wissen an andere weiterzugeben.

Ich möchte jedoch eines vorweg schicken:
Es ist nicht richtig, dass von Firmenleitungen Unterstützung der Opfer nicht zu erwarten ist.
Wir lösen annähernd 90 % aller Fälle einvernehmlich mit Firmenleitungen und Betriebsräten.
Dasselbe melden mir die Rechtsanwälte unseres Juristischen Fachausschusses.
Den Psychiater aufsuchen müssen überhaupt nur die verbleibenden 10 %.

Ohne exakte Zahlen nennen zu können, erlebe ich es in der Beratung wie folgt:
Mobbingbetroffene ohne ärztliche Hilfe, die sich selbst helfen:
1. Marathonläufer
2. Yoga
3. Spazieren mit dem Hund
4. Gartenarbeit
Mobbingbetroffene mit ärztlicher, aber ohne psychiatrische Hilfe:
1. Hausarzt
2. Heilpraktiker
3. chin. Medizin
4. Coach
Mobbingbetroffene mit psychiatrischer Hilfe:
1. nur für die Krankschreibung
2. mit Antidepressiva
3. Überweisung zur Therapie

Alle diese Personen werden nicht von Psychiatern begleitet, wie Bämayr es getan hat. Sie machen etwa 90 % der
Betroffenen aus.
Nur die restlichen 10 % fallen in die von Bämayr beschriebene Gruppe und davon sind es weit weniger als 1 %,
das in eine Klinik geht.

Das sollte der Leser dieses Buches bitte im Sinn behalten.
Psychiater, wie Bämayr behandeln Mobbingbetroffene ab Eskalationsstufe 3.
———————–

Nun zu seinem Buch:

Dass Bämayr zu den Guten gehört, weiß ich ja schon seit mehr als einem Jahrzehnt.
Seine Art zu formulieren dagegen, kenne ich bisher nur aus Gutachten.
Sein Buch ist daher eine kleine Überraschung!

Zitate:
„Bei diesen Gegebenheiten verwundert es nicht mehr, dass bisher nur wenige, den humanen Charakter
bewahrende Staaten, wie etwa Skandinavien und Frankreich, die psychische Gewalt auch in Form von
Gesetzen einzudämmen versuchen. Deutschland gehört nicht dazu!“

Damit spielt Bämayr darauf an, das jene Staaten Anti-Mobbinggesetze haben, Deutschland dagegen nicht.
Frau Merkel ist ja auch mit der Euro-Rettung beschäftigt, da bleibt für das Anti-Mobbinggesetz keine Zeit.
—————–

„Diese Beobachtung lässt sich auf politische Karrieren übertragen, wobei hier auf hohe sachliche Kompetenz
noch eher verzichtet werden kann als in der Wirtschaft.“

Herrlich formuliert und den Nagel auf den Kopf getroffen.
——————
Seine Homepage:

http://www.baemayr.net/
——————

Ein hübscher Gedanke findet sich auf S. 38:
Egoistische Alpha-Typen zetteln Kriege an, um sich der jugendlichen männlichen Konkurrenz zu entledigen.
———————
Bämayr behandelt natürlich vor allen Dingen Mobbingbetroffene ab Stufe 3, also jene Fälle, die noch nicht in
die Klinik müssen, aber auch nicht mehr in der hausärztlichen Praxis behandelt werden können.
Er geht ausführlich auf die vertrauensbildenden Maßnahmen zwischen Mobbingbetroffenem und Therapeuten ein.
Wir gehen einig, dass insbesondere Diagnosen wie die Anpassungsstörung eine Fehldiagnose ist.
Treffend bezeichnet Bämayr sie als Opferbeschuldigung und stellt klar: man kann sich nicht an Psychoterror anpassen!
———————–
Sehr schön: Bämayr weist darauf hin, dass Psychopharmaka keine Lösung sind!
Therapeuten, die damit die Opfer ruhig stellen, damit sie den Psychoterror erdulden,
machen sich zu indirekten Komplizen der Mobber.
Sehr schön formulert!
————————-
Bämayr tritt dafür ein, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit dem Opfer zu überlassen,
das selbst entscheiden soll, ob es sich zutraut sich wieder der Gefahr des Psychoterrors auszusetzen.
Er beanstandet – zu Recht – Entscheidungen insbesondere des medizinischen Dienstes nach Aktenlage,
vor allen Dingen dann, wenn sie der des Therapeuten widerspricht.
Dem stimme ich uneingeschränkt zu!
——————–
Bämayr geht weiter auf die Therapie ein und die Einschränkungen. Ein Trauma sollte durch Traumatherapie behandelt werden können,
was jedoch die Kassen nicht zahlen. So behelfen sich Therapeuten mit Verhaltenstherapie, Psychoanalyse oder Tiefenpsychologie,
müssen aber auch hier Sanktionen fürchten, dies zunehmend seit 1990!
Medizinischer Dienst, Fallmanager bei den Krankenkassen und Therapeuten lassen sich instrumentalisieren
und empfehlen Betroffenen häufig selbst zu kündigen. Wer so etwas erlebt, sollte dringend den Therapeuten wechseln
und diesen ggf. bei der zuständigen Kammer anzeigen.
———————-
Vervollständigt wird die Gewalt von Arbeitämtern, durch Hartz IV und Frühverrentung und
Gutachten durch Laien. Dadurch setzt sich Mobbing auch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch Behörden fort.
Zuletzt besiegelt eine Rechtsprechung die Gewalt, weil Richter keine Lust haben
ihre Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzuführen.
—————————

So schließt sich der Kreis der Gewalt. Auf der Strecke bleiben die Opfer.
Bämayr appeliert an die Politik. Auch damit liegt er richtig, denn wir haben seit April 2007
die europäische Rahmenvereinbarung IP 07/569, die die europäischen Staaten verpflichtet
binnen drei Jahren ein Anti-Mobbinggesetz zu verabschieden. Das müsste also
eigentlich schon seit April 2010 bestehen! Frau Merkel ist derzeit aber mit so wichtigen
Themen wie Euro-Rettung, Griechenlandrettung und Wahlvorbereitung beschäftigt.
Wen interessieren da die annähernd 1.300 Suizide jährlich?
—————————

Ich empfehle dieses Buch meinen Netzwerkpartnern, die Mobbingbetroffene begleiten.
Das gilt insbesondere für: Hausärzte, Psychiater, Therapeuten, Coachs, Rechtsanwälte und Mediatoren.
Aber auch Mobbingbetroffenen kann ich es – trotz der vielen medizinischen Begriffe – ans Herz legen.

Es ist erschienen im Europäischen Universitätsverlag
ISBN 978-3-89966-514-7 Kosten: € 29

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Händedruckurteil – mangelndes Sozialverhalten ist ein Kündigungsgrund

Mein Lieblingsurteil in Sachen Mobbing!

Az. 2 AZR 128/95

Das BAG hat das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt bestätigt. ( LAG Sachsen-Anhalt 2 Ca 1002/94) Die Kündigungsschutzklage der Klägerin war abzuweisen.
Die Klägerin wurde gekündigt wegen mangelndem Sozialverhaltens. Sie hatte einer Kollegin den Händedruck verweigert
und Gerüchte über sie verbreitet.

Der Personalrat hatte der Kündigung während der Probezeit einstimmig zugestimmt!

Die Klägerin hatte behauptet, die Kündigung sei sittenwidrig. Ihre fachlichen Leistungen seien zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden.

Dieses Urteil sollte viel häufiger in Mobbingprozesse eingeführt werden.

Wenn Vorgesetzte nicht grüßen, schlecht über Mitarbeiter sprechen und diese womöglich schikanieren,
dann ist das mangelndes Sozialverhalten.

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Das Energiefassmodell nach Prof. Stark

Seit einigen Jahren empfehle ich Mobbingbetroffenen mit dem Energiefassmodell nach Prof. Stark zu arbeiten.
Wenn der Job durch Mobbing oder Bossing zuviel Energie raubt, ist es Zeit die Energielöcher zu stopfen
und die anderen Abteilungen: Familie, Hobby, Sport, Ernährung so aufzufüllen, dass die Defizite ausgeglichen werden.

Wie voll ist dein Energiefass?

http://www.prof-stark.de/?id=16/

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Arbeitskreis VW – Rainer Beutler- 6 Abmahnungen – Katrin Börsting

10 Jahre ist es jetzt her.

Am 24.12.2002 erhielt Rainer Beutler 6 Abmahnungen von Katrin Börsting. Inhalt etwa:
er hätte sich wegen Mobbing an der falschen Stelle beschwert. Er dürfe sich nicht bei Ferdinand Piech beschweren.
Fest steht, dass alle Abmahnungen unberechtigt waren.

Selbstverständlich steht es jedem frei, sich sowohl an den Betreibsrat seines Vertrauens, an den Vorgesetzen seines
Vertrauens oder direkt an die Geschäftsleitung zu wenden. Eine Betriebsvereinbarung gegen Mobbing ändert an diesen Rechten nichts.

Gibt man heute bei google „VW Menschenrechte“ ein und geht auf Bilder, dann findet man das:

Wir werden an die Mobbing-Fälle von VW so lange erinnern, bis die Opfer entschädigt wurden.

Rainer Beutler wünscht auf diesem Wege allen Mobbingbetroffenen eine schöne Adventszeit, Fröhliche Weihnachten und einen Guten Rutsch ins jahr 2013

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Mobbing-Zentrale – eine Zentrale rund um das Thema „Mobbing“

Die Mobbing-Zentrale Deutschland wurde am 01.11.1997 von
Margit Ricarda Rolf und sieben weitern Personen gegründet
und sammelt seitdem alles, rund um das Thema Mobbing,
sortiert es nach Fachgebieten, und stellt es wieder zur Verfügung.

Seit 1997 wurde über 11.000 Betroffenen in Deutschland durch
eine Beratung bei uns geholfen.

Die Beratung umfasst:

eine Datenaufnahme von etwa fünf Minuten,
eine Strategie-Ermittlung von etwa Fünfzig Minuten und
das Festhalten des Ergebnisses auf einem Laufzettel,
mit den Adressdaten von Fachpersonal,
an das sich der Betroffene wenden kann.

Zum Fachpersonal
gehören Menschen, die sich auf Mobbing spezialisiert haben:
Hausärzte, Kliniken, Psychiater, Psychologen, Traum-Therapeuten, Rechtsanwälte, Mobbingberater, Journalisten, Autoren, Verlage, Heilpraktiker, Wissenschaftler verschiedener Fachrichtungen,
Studenten, die Material für ihre Abschlussarbeit suchen u. v. m.

Zusätzlich arbeiten wir mit Laien zusammen, die sich für das Thema engagieren: Selbsthilfegruppen, Schüler, Lehrer, Theaterleute,
Architekten, Politiker, u. v. m.

* Wir arbeiten in Projekten und führen Personen
unterschiedlichster Richtungen zusammen.

* Wir schieben Projekte an, begleiten sie eine Weile,
bis sie sich selbst tragen und lassen sie dann los.

So konnten wir in den letzten Jahren etwa 42 % der Betroffenen
in Existenzgründungen begleiten.

Diese Personen haben es durch unsere Beratung und Begleitung
gelernt vom Opfer zum Regisseur im Drama Mobbing zu werden.

Sie haben die Krise Mobbing als Chance begriffen und
zur Lebensqualität zurückgefunden. Mach mit !

Dieses bewährte Konzept wollen wir in ganz Europa verwirklichen:
www.Mobbing-Zentrale.eu

Ebenfalls veranstalten wir eine ganze Reihe an Seminaren, Workshops !

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Mobbing beendet man im Kopf

Mobbing beendet man eigentlich in Sekundenbruchteilen.

Niemand glaubt mir, dass das so ist. Aber ich habe es tausendfach erlebt.
Der Moment, wenn jemand verstanden hat und Konsequenzen zieht, ist einmalig. Zu vergleichen mit einer Geburt oder dem Öffnen einer Blüte.
Das Gesicht wird plötzlich kar.

Auch Nachfragen zeigen deutlich: jetzt hat er/sie verstanden.

Das ist der Bruchteil von Sekunden, der Mobbing für immer beendet.

Wann immer ich das erlebe ist es wunderschön und einzigartig. Mobbing beendet man also eigentlich in Sekundenbruchteilen.

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Irre – ein Muss für 82 Millionen Deutsche!

Irre von Manfred Lütz ist ein tolles Buch.

kostet weniger als 2 Schachteln Zigaretten….

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Cyber-Mobbing – Blogs müssen gelöscht werden – BGH-Entscheidung

Pressemitteilung des BGH zu Cyber-Mobbing

Nr. 169/2011

Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U 70/09

Karlsruhe, den 25. Oktober 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=57957&pos=0&anz=169

Volltext des Urteils:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&anz=169&pos=0&nr=58574&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

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Mobbing, Mobbing und keine Ende ?

 

Das Mobbing nimmt immer neuere Varianten an:

 

Darum gibt es immer wieder was zu tun !

 

Test-Text von Karl-Peter / 2012-11-18   Textverarbeitung fett etc.

 

Ergebnis =  Fehler im Blog (Editor) – Wir gehen auf die Suche !

Dieser Artikel kann gelöscht werden !

KP

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Werner Wrede droht mit Gewalt

Hier mal eine Mail von Werner Wrede. Ich kriege sie dutzendweise:

du eimer scheisse hast so einglueck das ich so weit weg bin. sonst haettest du schon laengst richtig was drauf bekommen. du versoffenes, degeneriertes stueck scheisse.
du solltest fuer meine familie beten!!

16.11.2012 – 19:42:52

Er lebt in Sevilla. Vielleicht kennt ihn jemand persönlich und kann mir mehr über seinen Hintergrund mitteilen.

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Mobbing-Magazin – jetzt online

Seit Jahren trage ich mich mit dem Gedanken ein Magazin herauszugeben. Die Kosten für die Erstausgabe lägen bei € 40.000.
Nun haben wir uns entschlossen und auf eine Online-Ausgabe zu beschränken.

Hier ist sie:

http://blog.mobbing-magazin.com/

Wir suchen Autoren.
ich würde mich sehr freuen, wenn Netzwerkpartner dort mitwirken würden.
Das gilt insbesondere für professionelle Mobbingberater, Rechtsanwälte, Psychiater und Therapeuten.

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