Mediation als Pflicht vor Klagzulassung

Im Familienrecht werden Folgesachen in Scheidungsangelgenheiten per Mediation geregelt gemäß § 135 FamFG.

Der § 135 Fam­FG lau­tet:

Au­ßer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung über Fol­ge­sa­chen

(1) Das Ge­richt kann an­ord­nen, dass die Ehe­gat­ten ein­zeln oder ge­mein­sam an ei­nem kos­ten­frei­en In­for­ma­ti­ons­ge­spräch über Me­dia­ti­on und ei­ne sons­ti­ge Mög­lich­keit der au­ßer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung an­hän­gi­ger Fol­ge­sa­chen bei ei­ner von dem Ge­richt be­nann­ten Per­son oder Stel­le teil­neh­men und ei­ne Be­stä­ti­gung hier­über vor­le­gen. […]

(2) Das Ge­richt soll in ge­eig­ne­ten Fäl­len den Ehe­gat­ten ei­ne au­ßer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung an­hän­gi­ger Fol­ge­sa­chen vor­schla­gen.

Diese neue Regelung ist allerdings nicht umfassend und bisher auf andere Rechtsgebiete nicht übertragbar.

In Australien ist das anders. Dort besteht schon seit vielen Jahren die Pflicht zur Mediation, bevor eine Klage zugelassen wird. Die gescheiterte Mediation muss nachgewiesen werden. Dadurch gibt es dort nicht nur viel weniger Klagverfahren, sondern auch einen anderen Geist erst zu schlichten, statt zu richten.

Die deutsche Justiz täte gut daran über die Möglichkeit der vorgeschalteten Mediation ernsthaft nachzudenken. Das würde nicht nur die Gerichte entlasten, sondern auch die Flut an Urteilen erheblich eindämmen. Juristen hätten eine Chance sich auf die wesentlichen Gerichtsverfahren, die der Rechtssicherheit dienen, zu konzentrieren, statt wie auf einem Basar Vergleiche auszuhandeln. Die gesamte Justiz in Deutschland würde endlich mehr Qualität, statt Quantität liefern können.

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Über Ricarda

Margit Ricarda Rolf - Gründerin und Leiterin der Mobbing-Zentrale mit mehr als 12.000 erfolgreich beendeten Mobbingfällen.
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2 Antworten zu Mediation als Pflicht vor Klagzulassung

  1. Ricarda sagt:

    Hallo Ferdi,

    welche Informationen brauchst du?

  2. Ferdi sagt:

    Hast du noch fortfuehrende Informationen darueber ?

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