Unterschrift unter Kündigungen – ungültig?

21.07.2011
Unterschreiben Sie richtig?
Schauen Sie mal nach, ob man Ihre Unterschrift als solche erkennen kann, sonst könnte sie im Fall der Fälle vielleicht unwirksam sein und – beispielsweise – eine Kündigung zunichte machen. So geschehen vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.

so oder so ähnlich
könnte die „Unterschrift“
ausgesehen haben
Besteht Ihre Unterschrift vielleicht

„…aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagrechten mit einem anschießenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach links endet“?

Dann könnte sie in bestimmten Fällen nicht der so genannten Schriftform im Sinne des § 126 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechen.

Dieser Paragraph regelt nämlich, dass bestimmte Verträge und Urkunden „von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift […] unterzeichnet werden“ müssen. Das ist beispielsweise der Fall bei Kündigungen von Arbeitsverträgen. Denn § 623 BGB schreibt die Schriftform einer Kündigung ausdrücklich vor – und nimmt damit Bezug auf § 126 BGB. Fehlt eine solche Unterschrift, ist die Kündigung null und nichtig – das wiederum steht in § 125 BGB.

Die oben beschriebene „Unterschrift“ zierte eine Kündigung, die vor den Arbeitsgerichten landete. Hier wurde der Schriftzug untersucht, festgestellt, dass zwar eine „Lesbarkeit“ nicht gefordert werden könne.

„Es ist aber auch noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beiden Kündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen. […] Selbst wenn man in diesem Zeichen beim äußersten Wohlwollen vielleicht ein „J“ und ein „g“ erkennen wollte, bleibt immer noch möglich, dass das Gebilde ein Namenskürzel, eine Paraphe, darstellt, die […] dem Schriftformerfordernis nicht genügt.“

Auch wenn man schon jahrelang so unterschrieben habe und dies bekannt sei, könne man sich darauf nicht mit Erfolg berufen, so das Gericht. Denn darauf komme es nach Sinn und Zweck der Unterschriftspflicht nicht an.

Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.03.2011, Aktenzeichen: 13 Sa 1593/10
Quelle: http://klawtext.blogspot.com/2011/07/unterschreiben-sie-richtig.html
RA Dosch ist Mitglied unseres Juristischen Fachausschusses der Mobbing-Zentrale

Kommentar:
Tolles Urteil. Damit dürften ganze Reihen von Kündigungen wohl nicht gültig sein. Jedenfalls mal ein Interessanter Kündigungsgrund und eine erzieherische Maßnahme in Richtung Chefetagen.

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Über Ricarda

Margit Ricarda Rolf - Gründerin und Leiterin der Mobbing-Zentrale mit mehr als 12.000 erfolgreich beendeten Mobbingfällen.
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