Zentrum für politische Schönheit – Geschädigte

Einige Linksextreme haben ein merkwürdiges Rechtsverständnis.

Mit einem angeblichen Honig-Topf haben vermeintliche Künstler aufgerufen,
Teilnehmer einer Demonstration in Chemnitz bei Arbeitgebern zu denunzieren,
mit dem Ziel, dass die Rechten ihren Job verlieren.

Abgesehen einmal davon, dass sich mit diesem Fahndungs-Aufruf diese Gruppe hoheitliche Aufgaben anmaßt, sollte jeder, der sich geschädigt fühlt Schadensersatz geltend machen.  –  Es ist jedoch zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren womöglich einstellt, wie so oft.
Viel härter würde diese Künstler jedoch eine Sammelklage treffen.

Besonders interessant ist, dass es sich bei der Gruppe um einen Verein handelt,
der ins Vereinsregister eingetragen ist, wie auf der Facebook-Seite nachzulesen ist.
Dort heißt es:

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Das Zentrum für Politische Schönheit ist ein Projekt von:
Dr. Philipp Ruch, Regisseur
Danziger Str. 6
10435 Berlin

Kontakt

E-Mail:
contact@politicalbeauty.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: VR 29526 B

–   –   –   –   –   –   –   –   –   –   –

Wir werden das Vereinsregister anschreiben und prüfen,
ob der Verein als gemeinnützig anerkannt wurde.
Noch kennen wir die Satzung nicht.
Es ist kaum vorstellbar, dass der Aufruf zu Denunziantentum mit den Vereins-Zielen
zu vereinbaren ist.

Man stelle sich einmal vor, dieses schlechte Beispiel würde Schule machen.

Wehret den Anfängen !

Wir hatten bereits Erfolg mit dem Arbeitskreis I Share Gossip.
Damals wurden Schüler aufgefordert einander zu denunzieren.
In Berlin kam es zur Verurteilung von drei Schülern.

Zur Erinnerung:

§ 238

Nachstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist,
deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich

1.  die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

2.  unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln
der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

3.  unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
.    a)  Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
.    b)  Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder

4.  diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen
ihr nahe-stehenden Person bedroht oder

5.  eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

 

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer
nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers,
eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
.                                                                                         Ricarda

.
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Über Ricarda

Margit Ricarda Rolf - Gründerin und Leiterin der Mobbing-Zentrale mit mehr als 12.000 erfolgreich beendeten Mobbingfällen.
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