Cybermobbing ist nicht gleich Cybermobbing

Eine Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Sebastian Dosch, Heidelberg.

Spricht man mit Nichtbetroffenen über Mobbing, Cyberbullying oder auch Cybermobbing – also das gezielte Beleidigen, Bloßstellen und „Fertigmachen“ im Internet – so hört man oft Sätze wie „Das hat es doch früher auch schon gegeben – die Leute sollen sich nicht so anstellen.“

Tatsächlich hat es Mobbing auf dem Schulhof schon immer gegeben, aber das Tatmittel Internet verschlimmert einiges: Die Beleidigungen wirken sich nicht nur im begrenzten Umfeld aus, sondern sind weltweit abrufbar. Und sie sind dauerhaft: Ein einmal veröffentlichtes herabwürdigendes Foto kann (und wird häufig) kopiert und an anderer Stelle weiterverbreitet werden – selbst wenn es an der Stelle der ursprünglichen Veröffentlichung gelöscht wird, kann man sich nie sicher sein, ob es nicht dort oder anderswo wieder an die Öffentlichkeit gelangt. Gleiches gilt natürlich für Texte oder Audio-Mitschnitte.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hat jetzt eine interessante und gut abgewogene Entscheidung zu einer im Internet veröffentlichten Beleidigung getroffen, die die Grenze zwischen dem altbekannten „Offline“-Mobbing und dem derzeit grassierenden Cybermobbing anspricht und gut nachvollziehbar darstellt. Im Ergebnis kam das Gericht dazu, dass ein Schulausschluss Unterrichtsausschluss* dann nicht verhältnismäßig sei, wenn insbesondere der Name des Opfers nicht angegeben wird.

Was war geschehen?

Ein Mädchen, das offenbar neu in eine Klasse gekommen war, wurde von einer Mitschülerin „gedisst“, und zwar nicht nur auf dem Schulhof: Auf kwick.de, der „Communitiy zum Chatten, Flirten und neue Leute Kennenlernen“, schrieb sie einen Blog-Eintrag, in dem sie das Mädchen – ohne dabei aber deren Namen zu nennen –

als „Punkbitch“, „schon bisschen Asozial“ und „Assi“ (wiederholt) bezeichnet, ihr „Mut zur Hässlichkeit“ attestiert, behauptet „schließlich darf ich später dein Hartz IV finanzieren“ und damit schließt „Ja des Wort Assi gefällt mir, na und? Ich sag’s wenigstens bloß, und bin’s nicht“.

Die Beleidigungen kamen auch an, worauf die Schule nach Aussage der Richter vorbildlich reagierte, indem mehrere Klassengespräche geführt wurden.

Zudem wollte die Schule die Mitschülerin vom Unterricht ausschließen und ordnete dies auch nach § 90 Absatz 6 SchG (Schulgesetz Baden-Württemberg) an. Die ließ sich das jedoch nicht gefallen und ging gerichtlich gegen den Unterrichtsausschluss vor.

Der VGH Mannheim hatte jetzt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden – und hatte

„erhebliche Zweifel daran, dass sämtliche Voraussetzungen dafür gegeben sind, um gegenüber der Antragstellerin einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht nach § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG auszusprechen.“

Weiter führte das Gericht aus:

„Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht […] [ist] nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet[…]. 

  • Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin zwar ein Fehlverhalten durch ihren Webblog-Eintrag am 03.12.2010 anzulasten […]. 
  • Sie hat hierdurch auch ihre Pflichten gegenüber der Schule verletzt […]. 
  • Es erscheint jedoch fraglich, ob die Antragstellerin angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls dadurch die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet hat, die die Verhängung eines zeitweiligen – wenn auch nur eintägigen – Unterrichtsausschlusses rechtfertigt […]“

Das Mobbing fand zwar außerhalb der Schule – nämlich in einem Internet-Forum – statt, wirkte sich aber in der Schule und insbesondere in der Klasse des gemobbten Mädchens aus. Der Blog-Eintrag sei auch nur für diejenigen verständlich, die sowohl Täter als auch Opfer kannten, was primär für die Klassen- bzw. Schulkameradinnen und -kameraden gelten dürfe.

Allerdings, so das Gericht, hätten sich im konkreten Fall nicht die besonderen Gefahren des Internet verwirklicht. Lesenswert führt das Gericht dazu aus:

„[Diese Gefahr verwirklicht sich zweifellos dann], wenn der Adressat entsprechender Äußerungen auch für Dritte klar zu identifizieren ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Webblog enthält weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen. Auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen sind die Eintragungen der Antragstellerin nicht verknüpft. Damit sind die genannten Beleidigungen allein von denen der Betroffenen zuzuordnen, die diese bereits kennen oder von der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind. Damit dürfte dieser Eintrag in seiner Bedeutung eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten.“

Zudem hat die Betroffene offenbar ihren Eintrag sofort wieder gelöscht, als sie darauf angesprochen worden war – die Beleidigungen waren also nur über einen kurzen Zeitraum im Internet abrufbar.

So kam das Gericht dann zu der Auffassung, dass ein Unterrichtsausschluss – zumindest im Lichte der im Eilverfahren gebotenen nur eingeschränkten Aufklärung der Sachlage – nicht verhältnismäßig und damit nicht angemessen gewesen wäre.

Wie man an diesem Fall sieht, ist Cybermobbing nicht gleich Cybermobbing. Wie ich finde, eine durchaus durchdachte Entscheidung.

Noch einmal in aller Deutlichkeit: Ein Unterrichtsausschluss – und sei es auch nur für einen Tag – darf in Baden-Württemberg nach geltendem Recht nur dann erlassen werden, „wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.“ Und diese Voraussetzungen sah das Gericht hier aufgrund der nur lokalen Wirkung des Mobbings als eher nicht gegeben.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2011, Aktenzeichen: 9 S 1056/11

*Hinweis:
Weil es in den Medien häufig falsch berichtet wurde: In dem Verfahren ging es nicht um einen Schulausschluss, sondern um einen Unterrichtsausschluss. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Beide Ordnungsmaßnahmen sind zwar in § 90 SchulG (baden-württembergisches Schulgesetz) genannt. Der Schulausschluss geht aber wesentlich weiter als der Unterrichtsausschluss.

Schauen wir uns § 90 SchulG genauer an – insbesondere dessen Absatz 6:

Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.

  • Unterrichtsausschluss
    bedeutet einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht – das baden-württembergische Recht kennt hier zunächst einen Ausschluss von bis zu 5 Unterrichtstagen, der aber bei Bedarf auch auf bis zu 4 Unterrichtswochen ausgeweitet werden kann. Der betroffene Schüler kann danach wieder in den Unterricht zurückkehren.Voraussetzungen für die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses sind

    • ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers,
    • wodurch entweder Rechte anderer gefährdet oder die Schule an ihrer Aufgabenerfüllung gehindert werden.
  • Schulausschluss
    ist das, was man gemeinhin als „von der Schule fliegen“ kennt. Der betroffene Schüler darf diese Schule nicht mehr besuchen und muss sich eine neue suchen (oder wird einer solchen zugewiesen). Damit ist diese Maßnahme die gravierendste Ordnungsmaßnahme, die der Schule zur Verfügung steht.Voraussetzungen für die Verhängung eines Schulausschlusses:

    • Es müssen die oben genannten Voraussetzungen für einen Unterrichtsausschluss vorliegen,
    • darüber hinaus darf es einem Mitschüler oder einem Lehrer nicht zumutbar sein, weiterhin mit dem Schüler auf eine Schule zu gehen, und
    • es muss eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler bestehen.

    Außerdem wird auf Wunsch des Schülers oder der Erziehungsberechtigten die Schulkonferenz angehört.


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben…

…stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Sebastian Dosch ist Mitglied im Juristischen Fachausschuss der Mobbing-Zentrale

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6 Antworten zu Cybermobbing ist nicht gleich Cybermobbing

  1. Wir arbeiten seit vielen Jahren für verschiedene Organisationen (Zartbitter Köln, Innocence in Danger, Sotano Theaterproduktionen Essen…) aktiv gegen Mobbing im Internet /Cybermobbing.
    Eine gute Prävention an Schulen ist im Kampf gegen Angstmache und Drohungen durch Mitschüler essentiell.
    Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Theaterstücke ein gutes Medium sind, um Schüler zu erreichen.
    Die bekannten Beratungsstellen bieten entsprechende Theaterstücke an.
    Das Theaterstück „Younet – Theater gegen Mobbing im Internet“ ist gut geeignet, um Schüler stark zu machen, um sich gegen Bedrohungen über Internet und Handy wehren zu können.

    http://www.sotano-theaterproduktionen.de/younet

    Folgende Seiten sind gut geeignet, um sich über die Themen:
    Schüler / Handy / Internet / Mobbing zu informieren:
    http://www.klicksafe.de
    http://www.nummergegenkummer.de
    http://www.zartbitter.de

    • Ricarda sagt:

      Wie bei den Jobcentern und deren Fortbildungen und bei der Flüchtlingsindustrie tut sich auch hier ein Markt auf für eine Vielzahl von Sozialpädagogen, die lange Zeit nicht mehr vermittelbar waren und sich mit halben Stellen durchschlagen mussten, jeden, der sich Coach nennt und Consultents.

      Mir erzählen die schulen immer wieder, sie hätten kein Geld, weshalb ich Schulprojekte grundsätzlich ehrenamtlich mache und gemacht habe. Offensichtlich haben einige jetzt einen dreh gefunden öffentliche Töpfchen anzuzapfen.

  2. Tina sagt:

    Ich bin zwar aus dem Schulalter draußen, jedoch hat eine bekannte des öfteren jetzt schon hinweislich in Facebook Sprüche und selbst verfasste Texte gepostet, die eindeutig auf mich gerichtet sind. Jedoch ohne mich namentlich zu nennen. Der letzte Post ging mir ganz schön an die Substanz. .da Worte wie Schlampe usw fielen die nicht berechtigt sind. Ich hab sie auch schon vorher auf ihre dreisten Kommentare hingewiesen, jedoch lässt sie dies kalt. Was kann ich tun? Lg Tina

  3. Ricarda sagt:

    Auch an Hamburger Schulen werden Schüler zeitweise vom Unterricht ausgeschlossen und das sieht auch das Mobbing-Präventionsprogramm unserer Stadt so vor. Ob eine solche Maßnahme geeignet ist, einen Schüler zur Einsicht zu bewegen, wage ich noch zu bezweifeln. Wenn ich in Schulen gehe und dort einen Projekttag mache, dann sind es eher die Fallbeispiele und die Diskussionen dazu, die Gespräche mit Schüler davor und danach, die zur Einsicht führen, gerade weil ich von außen komme.

    Ausgrenzung ist nie gut. Egal ob ich mein Kind ins Bett schicke, in den Schrank sperre, in den Keller oder vom Abendessen ausschließe, Stubenarrest verhänge, oder vom Unterricht ausschließe. Wenn ich das Kind nicht erreiche, wird das immer als Strafe verstanden werden.

    Viel erschreckender finde ich tatsächlich die Reaktion der Eltern. Eine Klage zu führen in so einer Sache setzt das falsche Signal. Da wäre es dann sinnvoll gewesen, wenn die Eltern des Opfers ebenfalls geklagt hätten und die Eltern der Täterin hätten Schmerzensgeld zahlen müssen. So fühlt sich die Täterin womöglich als Heldin, weil sie obsiegt hat. Es wird sicher auch in der Klasse jetzt pro und contra geben.

  4. Sehr geehrter Herr Tobies, tatsächlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof selbst den Unterschied nicht klar gemacht, wie man in der Pressemitteilung zum verhandelten Fall sehen kann.

    Auf der anderen Seite gehe ich davon aus, dass die meisten Menschen im Alltag nicht zwischen „Schulausschluss“ und „Unterrichtsausschluss“ unterscheiden werden. Der VGH schreibt ja selbst von einem „eintägigen Schulausschluss“ – und meint damit einen eintägigen Unterrichtsausschluss. Für die meisten wird klar sein, was damit gemeint ist. Und das „eintägig“ weist ja gerade darauf hin, dass die Schülerin nicht von der Schule fliegen, sondern nur einen Tag davon ausgeschlossen werden sollte.

    Natürlich kenne ich den Fall nicht persönlich. Dass man das Opfer ggf. besser schützen könnte oder müsste, steht außer Frage. Ob dem Opfer mit der medialen Bearbeitung geholfen oder nicht eher geschadet wird, muss genau überprüft werden.

    Ich halte nach allem aber das Urteil nach wie vor für durchdacht, gut formuliert und schlüssig.

  5. PeterTobies sagt:

    Sehr geehrte Leser/innen,

    wie der Zufall es so will…sprach ich gestern (11.8.) mit Herrn RA Dosch über den Fall (bevor ich überhaupt auf die Mobbing-Zentrale gestoßen bin!), zu dem ich mich noch ausführlicher äußern möchte.

    Für diejenigen, die in dem „Punkbitch“-Fall nicht so befasst sind, möchte ich richtig stellen, dass es nicht die von Herrn RA Dosch formulierten „Medien“ sind, die Urheber der Formulierung „Schulausschluss“ sind, sondern es ist der 9. Senat des VGH Mannheims, der dies falsch formuliert hat! Meine Kritik setzt an diesem Punkt an, dass in den Köpfen bei einem „Ausschließen“ meist an den „Schulausschluss“ gedacht wird und nicht an eine pädagogische Maßnahme, ein Mädchen nach einem gravierenden Vergehen einen Tag zuhause bei den Eltern ihr Verhalten schriftlich bearbeiten zu lassen. Ich finde es vorneweg schlicht unglaublich, dass wir hier überhaupt über eine solche pädagogische Maßnahme diskutieren (müssen) und zwei Gerichtsverfahren, zudem im Eilverfahren beansprucht werden. Die Erziehungsberichtigten der Punkbitch-Autorin scheinen ihre Arbeit und Zeit mehr in Richtung Justiz einzusetzen, als in ihre Erziehungsarbeit.

    Da ich selbst Lehrer und Journalist bin, werden mich Juristen nicht als gleichwertigen -ich nenne es „Streitpartner“- anerkennen. Sie haben die „Urteilsgewalt“ und von daher bleibt es für mich übrig, die mediale Darstellung aufzugreifen und vor allem die aus meiner Sicht untergegangene Opferseite zu beleuchten. Da ich regelmäßig mit Internetdiffamierungen (die auch ins Mobbing münden können) befasst bin, kann ich schulisch bewerten, wann ein eintägiger(!) Unterrichtsausschluss angemessen ist und wann nicht. Wer ohne Namen und ohne Bild (also „anonym“) so gezielt schreibt, dass der Adressat dennoch gezielt erreicht wird, der hat seine Worte sehr genau wählen müssen. Das kann unter Umständen sogar noch eine höhere Aussagekraft besitzen, als den Namen selbst zu nennen.

    Ich möchte an dieser Stelle unterbrechen; da die „mediale Bearbeitung“ des Falls umfangreich sein wird.

    Vielleicht bietet die falsche Betitelung des VGH Mannheim/der Pressemitteilung die Möglichkeit, genauer in den Prozess der Beschlussfindung zu blicken. Das wird für mich eine Menge Zeit kosten. Auf alle Fälle ist es richtig, die Rechte des Opfers in diesem Fall besser zu verteidigen.

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