Arbeitsgericht Hamburg: Harder ./. Stadtreinigung Hamburg

Ricarda-P1

Margit Ricarda Rolf (Mobbing-Zentrale)

Heute, am 2.09.2013, war ich mal wieder im Arbeitsgericht Hamburg. Gütetermin bei Richterin Dr. von Beyme; anwesend der Kläger mit RA Dr. Frank Vogelsang aus Ahrensburg und für die Beklagte: Hr. Jüstel, Fr. Supper und RA Fehr.

Verhandelt wurden Kündigung und fristlose Kündigung wegen angeblicher Nichterteilung einer Schweigepflichtentbindung, obgleich ein Attest mit Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom Kläger schon im Vorprozess im letzten Jahr vorgelegt wurde.

Der Kläger wurde jetzt im Jahre 2013 abgemahnt.
Prekär daran:  Der Kläger hatte im März den 2. Prozess wegen
des Wunsches der vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung erst gewonnen.
Danach ging es los mit Abmahnungen und 2 Kündigungen.
Somit waren bereits etliche Prozesse vorausgegangen,
die bis in die Amtszeit von Richter Schwarzenbacher zurückreichen.

Die hier zuständige Richterin hatte in deren Urteil des Jahres 2013 zu Gunsten des Klägers geurteilt, dass der Kläger (bis zur Erkrankung war er Revierleiter) als Gruppenleiter zu beschäftigen sei. Denn die Beklagte Stadtreinigung hat den Arbeitsplatz durch Umstrukturierung „abgeschafft“ bzw. umbenannt in Gruppenleiter. Die eingelegte Berufung der Stadtreinigung gegen das Urteil verlief im Ergebnis erfolglos, der Kläger hat danach einen Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung entsprechend seiner Eingruppierung nach dem TV-AVH. Alle Prozesse endeten im Ergebnis damit, dass die Stadtreinigung den Kläger beschäftigen muss, wozu sie nicht bereit ist und wohl nach Auswegen sucht.

Es liegt ein Attest vor aus dem September 2012. Seitdem ist der Kläger nicht mehr in ärztlicher Behandlung und arbeitsfähig. Das jedoch bestreitet der Arbeitgeber mit Nichtwissen und verlangt vom Kläger, dass er seine Arbeitsfähigkeit nachweist.
Zu Recht fragte die Vorsitzende denn auch: „Machen Sie das eigentlich bei jedem Arbeitnehmer so, dass er, wenn er wieder gesund geschrieben ist, das nachweisen muss?“ Dem Arbeitgeber geht es darum vom Kläger eine Schweigepflichtentbindung zu erhalten. Diese macht jedoch gar keinen Sinn, denn er ist nicht in ärztlicher Behandlung und für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit liegt eine Schweigepflichtsentbindung vor.
(Bei einer solchen Sonderbehandlung fällt einem natürlich gleich der Gleichbehandlungsgrundsatz ein.)  Der Kläger wies darauf hin, dass er ärztliche Atteste vorgelegt hatte, die sein Arzt für „nicht interpretierbar“ hält. Nun argumentierte der gegnerische Anwalt Fehr wirklich eigendrollig: „Wenn der Kläger gesund sei, könnte er ja seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Er hätte dann ja nichts zu befürchten.“

Wie war das doch gleich? Wies nicht schon Prof. Leymann darauf hin, dass Fehldiagnosen in den medizinischen Alltag gehören? Aber ernsthaft:  Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Wenn ein Arzt, bei dem man nicht in Behandlung ist, von der Schweigepflicht entbunden werden soll, um zu beweisen, dass man gesund ist, wird die Sache allerdings zu einer Eulenspiegelei.

Jeder Arbeitgeber kann den medizinischen Dienst einschalten, wenn er vermutet, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht ist. Wenn er vermutet, ein Arbeitnehmer würde seine Arbeitsfähigkeit vortäuschen…. – irgendwie gibt das Arbeitsrecht so etwas nicht her, oder?

Rechtsanwalt Dr. Vogelsang ging denn auch dazu über, rein hypothetisch zu fragen:
„Was wird denn der Arbeitgeber tun, wenn der Kläger die Kündigungschutzklage gewinnt? Würde der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann endlich wieder arbeiten lassen?” – worauf Frau Supper, die Justiziarin sofort rief:
“Dann würden wir in die Berufung gehen – natürlich!“
Der Klägervertreter Dr. Vogelsang fragt dazu erstaunt nach:
„Sie erklären heute schon in Berufung zu gehen, obgleich Sie das Urteil und die Urteilsbegründung noch nicht kennen?“
Frau Supper und Rechtsanwalt Fehr dazu einstimmig: „Ja auf jeden Fall!“.
Wo fängt Vorsatz an ?   –   frage ich mich nun.

Der Kläger bot vor dem Protokoll an, ihn mindestens 4 Wochen versuchsweise wieder arbeiten zu lassen um seine Arbeitsfähigkeit im Arbeitsalltag zu beweisen.
Aber auch das lehnte die Gegenseite grundlos ab.
Die Vorsitzende stellte fest: das Güteverfahren ist gescheitert.
Die Hauptverhandlung ist anberaumt auf den 02.12.2013, 12:30 Uhr, Saal 315

Bis dahin werde ich mir überlegen, wen ich dafür gewinnen kann, eine Anfrage an den Senat zu formulieren, um zu erfahren, wie viele tausend Euro dieser unsinnige Rechtsstreit den Steuerzahler inzwischen gekostet hat und noch weiter kosten soll.
So uneffektiv und offenkundig sinnlos verballert man einfach keine Steuergelder!
Die Stadtreinigung hat schließlich eine Daseinsvorsorge zu erbringen, auch gegenüber ihren langjährig treuen Mitarbeitern. Die Kosten der Müllentsorgung beinhalten damit versteckte Kosten, die gar zu vermeiden wären, wenn dort betriebswirtschaftlich und wie ein Kaufmann gehaushaltet werden würde.  Die Steuerzahler, Mieter und Eigentümer dürfen sich zu Recht darüber beschweren, dass die Kosten der Müllentsorgung grundlos immer weiter erhöht werden bzw. versteckte Gründe für Preiserhöhungen beinhalten.
Die Geschäftsführung der Stadtreinigung hat wohl keine Beziehung zu den generierten Einnahmen. Die typische schwäbische Hausfrau würde so jedenfalls kein Geld aus dem Fenster werfen oder hinnehmen, sich offenkundig überflüssige Prozesse mit Mitarbeitern zu liefern, um einmal ein geflügeltes Wort für Sparsamkeit und umsichtiges Haushalten anzuführen.“

Margit Ricarda Rolf
(Mobbing-Zentrale)

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Über Ricarda

Margit Ricarda Rolf - Gründerin und Leiterin der Mobbing-Zentrale mit mehr als 12.000 erfolgreich beendeten Mobbingfällen.
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