Cyber-Stalking ist Selbstjustiz

Im Jahre 2007 hatte ich einen Streit mit dem (jetzt) ehemaligen Verlobten meiner Tochter.
Er verwaltete als Provider unsere Internetseiten. Bei einer privaten Feier leugnete er den Holocaust,
was mich veranlasste, unsere Geschäftsverbindung schriftlich aufzukündigen.

Er sperrte sofort unsere Intenetseiten und stellte anstelle der bisherigen Inhalte solche, wie:
Frau Rolf hat ihre Rechnung nicht bezahlt u.ä.

Wenn jemand eine Rechnung nicht zahlt, sieht das Gesetz das gerichtliche Mahnverfahren vor.
Man kann vor Gericht darüber streiten, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht. Bei der
angeblich offenen Rechnung handelte es sich letzlich um einen strittigen Betrag, von 10,99 €.
Der Konflikt eskallierte auf beiden Seiten und es wurden diverse Gerichtsverfahren geführt,
Strafanzeigen hin und her gestellt, bis letztlich eine Nachbarin per Internet davon Wind bekam,
andere Nachbarn instrumentalisierte und ich regelmäßig Morddrohungen erhielt – bis heute übrigens!

Obwohl ich nun auch diese Nachbarin anzeigte, verwies die Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg,
weil angeblich kein öffentliches Interesse besteht. Einen Strafrechtler, der bereit ist eine
Privatklage gegen Stalker zu führen, habe ich bis heute nicht gefunden.

Dabei könnte alles ganz einfach sein, wenn die Staatsanwaltschaften Strafanzeigen wegen
Nachstellung ernst nehmen würden.

Stalker verstoßen übrigens noch gegen eine andere Rechtsvorschrift, denn Stalking ist,
wie in obigem Fall beschrieben, fast immer auch Selbstjustiz. Selbstjustiz ist jedoch
in Deutschland verboten. Es empfiehlt sich also bei Stalking nicht nur eine Anzeige wegen
Nachstellung zu stellen, sondern auch gegen Selbstjustiz. Hier sollten die Staatsanwaltschaften
eigentlich ein Eigeninteresse daran haben, den Täter zu ermitteln.

Worin unterscheidet sich nun Stalking und Nachstellung vom berechtigten Veröffentlichen
anzuprangernder Mißstände? Beim Bashing z. B. treten die Anprangerer selten anonym auf.
Stalker dagegen verstekcken sich immer in der Anonymität. Deshalb darf Stalking auch nicht vom
Recht der Freien Meinungsäußerung gedeckt sein. Beim Bashing handelt es sich auch fast immer um
Personen des Öffentlichen Lebens, auf die der Schutz der Persönlichkeitsrechte nur bedingt zutrifft,
wie z. B in den Fällen Guttenberg und Wulff.

Es gilt immer abzuwägen, auch für die Gerichte, welches Rechtsgut höher zu gewichten ist,
das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen oder das Recht der Öffentlichkeit auf Information.
Wer andere als Stalker anonym warnt, kann solche Rechte für sich aus meiner Sicht
nicht in Anspruch nehmen, weil er als Partei vor einem ordentlichen Gericht ja gerade nicht
bereit ist aufzutreten. Daher denke ich, dass eine Anzeige wegen Selbstjustiz der
richtige Weg sein müsste, die Staatsanwaltschaften zu veranlassen, sozusagen,
in eigener Sache zu ermitteln.



Diesen Artikel mit anderen teilen: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • XING
  • Facebook
  • LinkedIn
  • Live-MSN
  • MySpace
  • MisterWong
  • Webnews
  • MyShare
  • Ask
  • email
  • Print

Über Ricarda

Margit Ricarda Rolf - Gründerin und Leiterin der Mobbing-Zentrale mit mehr als 12.000 erfolgreich beendeten Mobbingfällen.
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Cyber-Mobbing, Hilfe, Mobbing, Mobbing-Zentrale, Mobbingberatung abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert