Ich habe es auf vielen Hauptversammlungen angesprochen:
Die Einkünfte von Winterkorn sind unanständig.
Offensichtlich kriegt er den Hals aber nicht voll.
Dabei könnte es so einfach sein:
§ 93
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
Schon bei Peter Hartz hatte ich das Thema angesprochen.
Die nächsten Jahre werden wir uns in den Arbeitskreisen
besonders mit der Haftung der Vorstände und Aufsichtsräte beschäftigen.
Es muss den Bürgern bewusst werden, dass sie eben nicht hilflos sind.
Über diesen Bild-Artikel regen sich Kollegen zu Recht auf.
Was für Winterkorn gilt, gilt für Piech gleichermaßen.
§ 116
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
Die Medien stellen die falschen Fragen.
Es ist unerheblich, ob oder seit wann Winterkorn oder Piech etwas gewusst haben.
Die richtige Frage lautet: Warum haben sie es NICHT gewusst ?
Sie hätten es wissen müssen !
Das gehört zu ihrer Sorgfaltspflicht.
Margit Ricarda Rolf
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