Internetrecht
Wer seine Mitschüler etwa über Facebook mit beleidigenden Äußerungen schikaniert, muss auch im schulischen Bereich mit Konsequenzen rechnen. Hierzu gehört – noch als vergleichsweise milde Sanktion- die Versetzung des mobbenden Schülers in eine Parallelklasse. Dazu gibt es jetzt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln.
Vorliegend wurde einem Schüler insbesondere vorgeworfen, dass er als Mitglied eines Mobbings Clubs über die sozialen Netzwerke Facebook und sowie studi VZ mehrere andere Schüler seiner Klasse durch massive diskriminierende Äußerungen beleidigt haben soll. Opfern soll mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht worden sein, falls sie „petzen“ würden. Im Folgenden wurde der mutmaßliche Mobber in die Parallelklasse versetzt. In dem Bescheid wurde gleichzeitig der sofortige Vollzug angeordnet.
Hiergegen rief der angeblich mobbende Schüler das Verwaltungsgericht Köln an. Er begehrte im einstweiligen Rechtsschutz, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches angeordnet wird. Dabei bestritt er teilweise die Äußerungen und berief sich darauf, dass er die Facebook-Gruppe angeblich habe verlassen wollen.
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte dieses Begehren jedoch mit Beschluss vom 19.04.2011 ab (Az. 10 L 488/11). Die schweren Beleidigungen seien im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft gemacht worden. Zu bedenken sei, dass der mutmaßliche Mobber durch die Verweisung in eine Parallelklasse kaum Nachteile erleide. Demgegenüber sei ein weiterer Verbleib in der Klasse nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Opfer zu vereinbaren. Eine umfassendere Untersuchung der Tatsachen könne nur im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Mobbende Schüler müssen bei gezielten Mobbingattacken beispielsweise über soziale Netzwerke sowie Schülerforen noch mit schlimmeren Sanktionen seitens der Schule rechnen, die über den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht bis zum Schulverweis von allen öffentlichen Schulen des jeweiligen Bundeslandes führen können. Dies ergibt sich auch aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 12.05.2011 (Az. Az. 9 S 1056/11) Wichtig ist dafür allerdings, dass alle Beweise rechtzeitig gesichert werden, z.B. durch Anfertigen von Screenshots. Am besten sollten sich die Opfer durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
Eigentlich nur konsequent