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. Immer, wenn ich vorschlage,
. den Arbeitgeber abzumahnen,
. reagieren Betroffene ungläubig.
. Sie haben davon noch nie gehört.
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Grundsätzlich ist das Recht einen Vertragspartner abzumahnen jedoch beidseitig,
denn eine Abmahnung ist ja nichts anderes, als eine Vertragspartei, die sich nicht
an einen vereinbarten Vertrag hält, zu warnen, Konsequenzen zu ziehen,
wenn sich das nicht ändert.
Dieses Recht haben selbstverständlich sowohl
der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer.
Interessant sind die Gründe, die den Arbeitnehmer zu einer Abmahnung berechtigen. Dazu gehören geforderte Überstunden ohne vertragliche Berechtigung und Mobbing.
Zu einer fehlerfreien Abmahnung gehört eine Form.
Deshalb sollte man so etwas nie ohne den Anwalt machen.
Es stellt sich auch die Frage, welches Ziel man mit der Abmahnung verfolgt.
Zunächst sollte es ja sein, den Missstand zu beseitigen, also beispielsweise
unangemessene Überstunden zu beenden oder Mobbing zu beseitigen und den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist es wenig sinnvoll,
dem Arbeitgeber mit der Kündigung zu drohen,
sollte er keine Änderung herbei führen.
Dennoch hat der Gesetzgeber auch dem Arbeitgeber
ein Druckmittel an die Hand gegeben, das von Anwälten
leider viel zu wenig angewendet wird:
. das Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung.
Anwälte haben Angst, dass der Arbeitgeber dann daraus
eine Arbeitsverweigerung konstruiert und das Arbeitsverhältnis kündigt.
Das jedoch kann man umgehen, indem man die Abmahnung mit der Androhung
vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen mit einer einstweiligen Verfügung kombiniert. – Mit dieser sollte man feststellen lassen, dass es sich bei Inanspruchnahme des Zurückbehaltungsrechts eben gerade nicht um Arbeitsverweigerung handelt.
So empfiehlt es Dr. Peter Wickler.
Hat der Anwalt Angst, diesen Weg zu gehen, hilft nur eins: Anwalt wechseln !
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine einstweilige Verfügung zu erwirken
und dem Arbeitgeber damit zu untersagen, unberechtigte Überstunden anzuordnen
oder etwaige Mobbing-Handlungen fortzusetzen.
Aber das ist wieder ein anderes Thema.
Man kann sich wehren ! – Niemand ist Mobbing oder Bossing hilflos ausgeliefert.
Margit Ricarda Rolf
.– Mobbing-Zentrale –
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Stets gilt: Rechtsschutzversicherung vorhanden? Sonst machen. Sofort!
Man kann in einer Abmahnung an seinen Arbeitgeber (sinnvoller Weise) auch eine Forderung von Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld – für die Fortdauer des vertragswidrigen Zustandes – ankündigen.
Der nächste Schritt wäre die außergerichtliche Forderung der Summe unter Setzung des Zahlungseingangs, sofern der vertragswidrige Zustand fortbesteht.
Diese Vorgehensweise ist hilfreich für eine Beweissicherung, falls es später zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt. Des weiteren stellt eine Abmahnung einen Mißstand dar, der bei nicht abstellen u.U. Vorsatz belegen könnte, sofern ein ArbG dem Sachverhalt folgt.
Dieses Schreiben muß per Einschreiben mit Rückschein versendet werden.(Beweissicherung)
Auch das gegenzeichnen auf der Kopie für den Empfang des original Schreibens ist sicher, aber nur, wenn der Name der empfangenen Person auch leserlich daneben steht.
Karl.
Hi K.W.,
sehr interessant und ich werde es auf jedenfall im Auge behalten, denn wenn mein Bankkonto mal wieder leer sein sollte, kann ich es damit ein bisschen auffrischen 🙂
Schriftlich mit unseren AG ist immer ein muss, vor allen weil er es selber immer vormacht und nie einfach was unterschreiben & äußern ohne Anwalt !
LG an alle nicht (!) mobbenden Kollegen der SRH und anderen in ganz Deutschland