Im Familienrecht werden Folgesachen in Scheidungsangelgenheiten per Mediation geregelt gemäß § 135 FamFG.
Der § 135 FamFG lautet:
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation und eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. […]
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.
Diese neue Regelung ist allerdings nicht umfassend und bisher auf andere Rechtsgebiete nicht übertragbar.
In Australien ist das anders. Dort besteht schon seit vielen Jahren die Pflicht zur Mediation, bevor eine Klage zugelassen wird. Die gescheiterte Mediation muss nachgewiesen werden. Dadurch gibt es dort nicht nur viel weniger Klagverfahren, sondern auch einen anderen Geist erst zu schlichten, statt zu richten.
Die deutsche Justiz täte gut daran über die Möglichkeit der vorgeschalteten Mediation ernsthaft nachzudenken. Das würde nicht nur die Gerichte entlasten, sondern auch die Flut an Urteilen erheblich eindämmen. Juristen hätten eine Chance sich auf die wesentlichen Gerichtsverfahren, die der Rechtssicherheit dienen, zu konzentrieren, statt wie auf einem Basar Vergleiche auszuhandeln. Die gesamte Justiz in Deutschland würde endlich mehr Qualität, statt Quantität liefern können.
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