Mobbing – 30 Jahre Verjährung

Margit Ricarda Rolf

Ich habe es immer gesagt, besonders
auf den Hauptversammlungen von VW.

Es gibt Umstände, die es rechtfertigen,
bei Mobbing er st zu klagen, wenn man
wieder gesundheitlich so weit hergestellt ist,
dass man einen solchen Prozess auch
durchstehen kann.

So entschied es das Bundesarbeitsgericht.

Management-Blog  stellt die Frage:

Haben Sie Mobbing-Leichen im Keller?

und schreibt:

Bis vor das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte nun ein Mann geklagt,
der nach eigener Aussage von seinem Ex-Chef jahrelang isoliert,
herabgewürdigt und schikaniert worden war. 

Für Gemobbte gelten normale Verjährungsfristen von 30 Jahren,
wenn ihre Gesundheit beschädigt wurde

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders, hob das Urteil auf und verwies
die Sache an das LAG zurück (8 AZR 838/13):
Ein Anspruch könne nur unter ganz besonderen Umständen verwirkt sein,
so das BAG.  Nämlich nur dann, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände
eine Pflicht besteht, einen Anspruch zeitnah geltend zu machen.

Ein „bloßes Zuwarten“ allein sei nicht „treuwidrig“.
Entscheidend für die Bundesrichter war, dass der Anspruch
gesetzlich noch nicht verjährt war.
Jetzt muss das Landesarbeitsgericht nochmals prüfen haben,
ob der Kläger tatsächlich gemobbt wurde und ob er dafür
von seiner ehemaligen Firma entschädigt werden muss.

Dann lasst uns doch mal die alten VW-Fälle wieder aufrollen.
Genau das hatte ich ja mehrfach angekündigt.
Der Fall Rainer Beutler liegt hier immer noch auf Wiedervorlage.
.                                                                                                     Ricarda

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Über Ricarda

Margit Ricarda Rolf - Gründerin und Leiterin der Mobbing-Zentrale mit mehr als 12.000 erfolgreich beendeten Mobbingfällen.
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