Wenn man, so wie gestern, am Freitag, dem 13. (05.2016),
die Möglichkeit hat, im Anschluss an einen Gerichtstermin noch eine Weile zusammen zu sitzen, dann ergeben sich Gelegenheiten, die etwas stiefmütterlichen Themen bei Mobbing zu erörtern.
Dazu gehört das vernachlässigte Strafrecht.
Nun ist Mobbing nicht automatisch strafrechtlich relevant.
Die Staatsanwaltschaften lieben Strafanzeigen wegen Mobbing auch nicht wirklich.
Es gibt jedoch Ausnahmen und triftige Gründe über Strafanzeigen und Strafanträge nachzudenken: Immer, wenn Mobbing vorsätzlich eingesetzt wird,
wie wir es bei Bossing immer haben, und wenn Betroffene durch Mobbing/Bossing arbeitsunfähig wurden, womöglich depressiv oder sogar suizidgefährdet waren oder sind, sollten Strafanzeigen erstattet werden.
Die Straftatbestände können sehr umfangreich sein und reichen von seelischer Körperverletzung, Beleidigung, übler Nachrede bis zum Offizialdelikt Nötigung, wenn die Absicht erkennbar ist, jemanden zu bewegen, das Arbeitsverhältnis zu beenden oder dem Betroffenen womöglich ein Aufhebungsvertrag unterbreitet wurde.
Bereits 1999 hat ein Anwalt aus meinem Netzwerk einen Artikel verfasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Form psychischer Gewalt, die Suizid-Gedanken auslöst den Straftatbestand des versuchten Totschlags erfüllt.
Nimmt sich ein Betroffener tatsächlich das Leben, so kommt auch Totschlag infrage.
Wir werden das Strafrecht bei Bossing wieder mehr in den Fokus rücken.
Einige Jahre hatten wir jeden Fall zur Anzeige gebracht, ähnlich wie Ladenbesitzer jeden Diebstahl zur Anzeige bringen. Es macht jedoch Sinn eine solche Anzeige von einem Anwalt für Strafrecht formulieren zu lassen. Das kostet zwar Geld, hat aber den Vorzug, dass die Staatsanwaltschaften die Anzeigen nicht einfach beiseite legen und aussitzen.
Und wen sollte man anzeigen ?
Den Arbeitgeber nur dann, wenn er eine Einzelperson ist.
Ansonsten immer den gesetzlichen Vertreter, also
häufig den Geschäftsführer oder Personen,
die in seinem Namen handeln,
also womöglich Vorgesetzte oder Personalchefs.
Problematisch wird es dann, wenn man den Arbeitsplatz behalten möchte.
Besteht allerdings die Chance, dass der Arbeitgeber sich womöglich
von den handelnden Tätern trennt oder dass man aufgrund
der schwere der Erkrankung in die Früh-Verrentung gehen muss,
dann sollte man diesen Schritt – bitte immer mit anwaltlicher Hilfe – erwägen.
Insoweit war auch der gestrige Tag wieder sehr interessant und hat uns einen Schritt weiter gebracht…
Margit Ricarda Rolf
.– Mobbing-Zentrale –
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