Im Zusammenhang mit Fragen rund um den Aufsichtsrat
habe ich mich mit den Grundlagen beschäftigt.
Dazu gehört auch das
Gesetz zur Errichtung der Stadtreinigung aus 1994.
Darin heißt es:
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§ 6
Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, darunter mindestens einem Vertreter der Aufsichtsbehörde als Vorsitzenden und einem Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde, die – soweit sie nicht gemäß Absatz 2 zu wählen sind – vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufen und abberufen werden.
Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden.
(2) 1 Ein Drittel der Mitglieder wird in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Arbeitnehmern der Anstalt gewählt. 2 Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung; sie ist den Arbeitnehmern bekannt zu geben.
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§ 11
Besondere Rechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats nach § 7 Absätze 2, 3 und 4 Nummern 4, 10 und 11, § 8 Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1 Die für die Finanzen zuständige Behörde erteilt dem Aufsichtsrat die Entlastung. 2 Die Entlastung ist durch einen Vertreter der für die Finanzen zuständige Behörde auszusprechen, der nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist. 3 Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach Maßgabe von § 8 die Anzahl der Geschäftsführer und die Bedingungen der Anstellungsverträge sowie deren Änderung.
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Bisher habe ich die Wahlordnung noch nicht gefunden.
Dabei könntet ihr mir helfen.
Im Aufsichtsrat sitzen ja vier Personalräte.
Mir stellt sich gerade die Frage, ob das zwingend ist oder
ob auch jeder andere Arbeitnehmer Aufsichtsrat werden kann.
Dann würde es ja Sinn machen,
wenn ein Bossing-Betroffener sich zur Wahl stellen würde.
Margit Ricarda Rolf
.– Mobbing-Zentrale –
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