Stadtreinigung Hamburg – Zurückbehaltungsrecht von Nichtrauchern


Da es Stimmen gibt, meine Forderungen zum Nichtraucherschutz auf fristlose Kündigung
seien überzogen, habe ich mich noch einmal
intensiver mit dem Thema befasst.

Interessant ist dabei die Darlegung
eines Arbeitsrichters.

 

Der Arbeitsrichter weist auf drei wichtige Aspekte hin:

  1. Der Raucher kann mit einen Ordnungsgeld belegt werden von € 1.000.
  2. Der Arbeitgeber haftet  Nichtrauchern bei Verstößen, weil er den Nichtraucherschutz gewährleisten und überwachen muss.
  3. Nichtraucher können von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber es nicht schafft, dafür zu sorgen, dass
    Nichtraucher durch Raucher nicht beeinträchtigt werden.

Im Klartext heißt das:
Wenn ein Nichtraucher sich bereits beschwert hat und trotzdem weiter geraucht wird, kann der Nichtraucher  (bitte immer mit anwaltlicher Hilfe)  ankündigen, dass er seine Arbeitskraft zurück behält  –  und der Arbeitgeber muss trotzdem den Lohn zahlen.

In der Praxis kann es dabei zu Problemen kommen, wenn der Arbeitgeber behauptet,
das sei Arbeitsverweigerung, und einfach den Lohn nicht zahlt.
Dann müssen Richter entscheiden.
Dass aber ausgerechnet ein Arbeitsrichter auf diese Möglichkeit hin weist,
finde ich interessant.

Der Arbeitsplatz im Müllfahrzeug dürfte auch sicher mit der Kabine im Flugzeug vergleichbar sein.  – Es ist also unstrittig, dass an solchen Arbeitsplätzen inzwischen
ein absolutes Rauchverbot gilt.

Und hier noch einmal der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeiten
(auch der fristlosen Kündigung):

1. Initiative der Nichtraucher
Nicht rauchenden Arbeitnehmern steht bei Beeinträchtigung durch Passivrauchen
ein Zurückbehaltungsrecht 
zu (s.o. IV.2.).
Da der Arbeitgeber in diesem Fall Entgelt ohne Arbeitsleistung schuldet,

wird faktischer Druck zum Abstellen der Zustände erzeugt.

2. Initiative des Arbeitgebers
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein – teilweises – Rauchverbot,
begeht er eine Vertragspflicht-Verletzung,

die nach Abmahnung(en) zum Ausspruch einer – ordentlichen oder fristlosen – Kündigung führen kann.  –  Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Abmahnungen und Kündigungen im Anfechtungsfall ist vom Gericht auch zu überprüfen, ob dem Verbot eine korrekte Ermessensausübung zugrunde gelegen hat.
Hierneben veranlassen Bußgeldvorschriften im BNichtrSchG und in den entsprechenden Landesgesetzen den Arbeitgeber, der mit seinem Betrieb bereits diesen gesetzlichen Rauchverboten unterfällt, zur Durchsetzung der Verbote gegenüber eigenen Arbeitnehmern und Publikumsverkehr.

Der Arbeitgeber ist also in jedem Fall gefordert, unmissverständlich deutlich zu machen, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen das Rauchverbot hat. –  Das wurde bisher bei der SRH zu lasch gehandhabt !
Dafür wiederum ist Siechau verantwortlich als Geschäftsführer.

Zu guter Letzt:

1. Statistische Ausgangslage
Tabakrauch enthält mehr als 40 krebserregende Substanzen.
An Folgen des Rauchens sterben in Deutschland jährlich etwa 110000 bis 140000 Menschen.
Jährlich sterben etwa 400 Nichtraucher an Lungenkrebs als Folge des Passivrauchens. Eine Stunde Passivrauchen entspricht dem Aktiv-Rauchen einer Zigarette.
3 bis 4 Millionen Arbeitnehmer arbeiten 
in Räumen, in denen regelmäßig geraucht wird. 21 % der Nichtraucher klagen über Tabakrauch-Belästigung am Arbeitsplatz.
In einem Drittel der Fälle kommt es daher zu Konflikten 
am Arbeitsplatz.
80 % der Nichtraucher, aber nur 35 % der Raucher befürworten ein Rauchverbot am Arbeitsplatz.

Und nun dürft ihr wieder diskutieren.

Margit Ricarda Rolf

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Über Ricarda

Margit Ricarda Rolf - Gründerin und Leiterin der Mobbing-Zentrale mit mehr als 12.000 erfolgreich beendeten Mobbingfällen.
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2 Antworten zu Stadtreinigung Hamburg – Zurückbehaltungsrecht von Nichtrauchern

  1. Gemobbter Muellmann aus SRH sagt:

    Hi Ricarda,

    diskutieren braucht nicht mehr über dieses Thema, denn es ist klar geregelt was passieren kann bei nicht Einhaltung !

    Durch Umgang miteinander mit den Rauchern um bei bedarf Pausen oder Verteilzeiten zu machen dürften bei gegenseitigen Verständnis kein Problem sein.

    Man sollte mal viel mehr darüber nachdenken auch gerade weil wir eine Suchtberatung um Hause der SRH haben, einige Kollegen in diese Richtung zu lenken, wenn das Rauchen während der Arbeitszeit zuviel werden sollte, vor allem wenn es in Fahrzeugen oder Gebäuden gehandhabt wird.

    Man muss auch immer bedenken selbst bei einer Kündigung in diesem Fall vom AG, kann sich derjenige immer noch wie ein Alkoholiker an die Suchtberatung wenden und hat dadurch gegen die Kündigung bestimmt ein besseren Schutz vorzugehen.

    Im Gegensatz zu früher ,wo man sich einen sch… um Nichtraucher gekümmert hat und auch bei der SRH die Kollegen gebarzt haben wie die großen ohne ein Fenster im Fahrzeug zu öffnen und meinten man könne in dieser Zeit als Nichtraucher weiter Arbeiten während die Raucher rauchten und Pause machten.

    Dieses sind zum Glück aber die alten Zeiten und man sollte hier auch den rauchenden Kollegen von damals über nicht noch Nachtreten, nur man sollte ihnen schon in Erinnerung rufen wie es war und wie es jetzt ist und das die Nichtraucher schon im Gegensatz zu den meisten früher Verständnis haben und Rücksicht auf diese Kollegen nehmen !
    Und Kollegen zu bedrohen wenn man im Fahrzeug Barzen würde ist dann genau der Egoismus eines Rauchers ohne Rücksichtnahme des Nichtrauchers was ich meinte.

    Also lasst einfach das Rauchen in den Fahrzeugen sowie Gebäuden der SRH sein und zeigt dieses einfach nicht noch in der Öffentlichkeit 😉

    Egal ob es in dem Fall Frau Rolf war, denn es hätte jeder Bürger Hamburg sein können der sich mal wieder um die Mülle aufregen könnte.

    Oder wollt ihr alle in Zukunft hinter euch den ganzen Tag einen Polo oder BMW mit Gruppenleiter hinter euch haben der euch Kontrolliert ?!
    Ähnliches hatten wir doch schon in der Vergangenheit, wo man kontrolliert wurde wie in alten deutschen Zeiten.

    LG an alle nicht (!) mobbenden Kollegen der SRH und anderen in ganz Deutschland

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