Die Betroffene wurde anwaltlich vertreten. Nachdem zunächst im Rahmen einer Beschwerde gem. § 84 BetrVG versucht wurde, ab Abhilfe hinzuwirken, kündigte die Betroffene und machte Schadensersatz geltend.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main kommt mit Urteil 15 Ca 8106/98 zu dem Schluss, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld weder nach § 823 BGB, noch nach § 623 BGB vorliegt, weil die Fürsorgepflicht nicht verletzt wurde. Konkrete Pflichtverletzungen seien nicht vorgetragen worden (trotz Mobbing-Tagebuch). Auch Schmerzensgeld lehnt die Kammer ab, weil anspruchsbegründende Tatsachen nicht vorgetragen wurden.
Überflüssig zu sagen, dass die Betroffene sehr enttäuscht war und nach dem verlorenen Prozess die Mitgliedschaft kündigte, auch nicht in Berufung ging. sie hatte mit dem Prozess große Hoffnungen verbunden und für sie brach eine Welt zusammen.