ZDF Heute Nacht vom 26.10.2011
Nr. 169/2011
Verantwortlichkeit eines Hostproviders
für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz
für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung.
Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten,
fungiert die Beklagte als Hostprovider.
Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung,
die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung
einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
die angestrebte Klageabweisung weiter.
Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung
der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und
dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.
Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider
als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt voraus, dass der Hostprovider
die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist,
dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer,
das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog
Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus,
ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede
und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten,
dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen,
aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise
nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen
auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog
Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts,
ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben,
dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.
Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U 70/09
Karlsruhe, den 25. Oktober 2011
Kommentar:
Dieses Urteil ist auch für unsere IShareGossip-Fälle von Bedeutung.
Einerseits ist jetzt klar, dass für die berliner Fälle tatsächlich Gerichtsstand Berlin ist
und nicht etwa Lettland, andererseits wäre dann auch noch einmal die Haftung des
schwedischen Providers zu prüfen, der ja zur Löschung aufgefordert worden war und sich geweigert hatte.
ZDF Heute Nacht 2011-10-26 :
Internet-Urteil Cyber-Mobbing
Schön …