Bereits am 05.12.2005 hatte ich alle damaligen Vorstände und Aufsichtsräte einzeln angeschrieben und auf ihre persönliche Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach dem Aktiengesetz hingewiesen.
Damals war übrigens noch Christian Wulff Ministerpräsident und auch ihn hatte ich angeschrieben.
Der Arbeitskreis hat eine Aktie erworben, was mir ermöglicht auf der Hauptversammlung vom Rederecht der Aktionäre Gebrauch zu machen.
Auch in Sachen Mobbing zogen sich die Vorstände darauf zurück, sie hätten nichts gewusst oder das wäre ja alle gar kein Mobbing. Ich hatte mir damals die Mühe gemacht Gegenanträge zu formulieren zum Tagesordnungspunkt „Entlastung der Vorstände und Aufsichtsräte“. Der vorteil so vorzugehen liegt darin, dass VW alle Gegenanträge auf der eigenen Internetseite veröffentlichen muss. So verlangt es das Aktiengesetz.
Jeder also, der sich für die Gegenanträge interessiert hat, konnte nachlesen, dass ich VW Mobbing vorwerfe. Die Gegenanträge bleiben auch nach der Hauptversammlung noch einige Monate online. So können Aktionäre, die auf der Hauptversammlung nicht mitbekommen haben, worum es mir ging, es später noch nachlesen.
Ich denke, es ist an der Zeit, wieder aktiv zu werden. Nicht wegen aktueller Mobbingfälle bei VW, sondern weil diese kriminelle Bande – Prof. Selenz nannte sie öffentlich eine kriminelle Vereinigung – offensichtlich so gar kein Gewissen hat.
Auch in Deutschland sollten wir über eine Klage nachdenken. Skrupelos haben die VWler in Kauf genommen, das Bürger mit Asthma, Alte und Kleinkinder erhöhten Stickoxiden ausgesetzt sind, ihre Gesundheit leidet und es zu verfrühtem Tod kommen kann.
Nun hat sich auch der Staat Missouri einer Umweltklage angeschlossen.
Das Aktiengesetz ist eindeutig. Aber wie so oft hat das bisher kaum jemanden interessiert.
§ 93
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
1. | Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, | |
2. | den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, | |
3. | eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, | |
4. | Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, | |
5. | Gesellschaftsvermögen verteilt wird, | |
6. | Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 geleistet werden, | |
7. | Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, | |
8. | Kredit gewährt wird, | |
9. | bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden. |
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
§ 116
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
Ich glaube nicht, dass Piech und Winterkorn die nötige Sorgfalt haben walten lassen, wenn es möglich war, seit 2006 zu betrügen. Damit sollten sich dann doch einmal Gerichte befassen.
Und ganz nebenbei: es trifft ja keinen Armen. Piech ist Milliardär.
Und tatsächlich: Winterkorn hat es gewusst und vertuscht. In dem Artikel heißt es:
Wie die Zeitung weiter berichtet, hätten die Ermittler beschuldigten VW-Ingenieuren bereits angeboten, im Falle eines Schuldeingeständnisses mit Bewährungsstrafen und Geldstrafen in Höhe von 100.000 bis 150.000 Euro davon zu kommen. Jedoch lehnten die Verdächtigen ab, da sie sonst den Rechtsschutz durch VW verloren hätten und ihre Anwaltskosten hätten selbst tragen müssen.
Und hier heißt es: Piechs Kultur der Angst sei die Ursache für den Abgaskandal. Das sehe ich übrigens genauso.