Im Februar 2016 erreichte mich eine Unterlassungserklärung
von RAin Irion. Kurz danach beantragte sie eine Einstweilige Verfügung, die es mir untersagte, zu wiederholen, was ich am 03.02.2016 an Matthias Wensch, Referendar der Aufsichtsbehörde und Mitglied des Aufsichtsrates der SRH, geschrieben hatte.
Am 16.02.2017, also 1 Jahr später, erreichte mich das Protokoll mit dem Vergleichstext. Diesem Vergleich war eine 3-stündige Verhandlung voraus gegangen!
Worum es NiCHT ging:
Es ging nicht um die Müllmänner; es ging nicht um Bossing oder Altersdiskriminierung; es ging nicht um Überstunden, euren Personalrat, den ganzen Skandal bei der Mülle oder um Michael Harder, der als Zeuge zur Verfügung stand.
Es ging um:
MiCH !
Es ging ausschließlich um die Frage, ob das, was ich geschrieben hatte,
eine Meinungsäußerung ist oder eine Tatsachen-Behauptung.
Als ich wieder zuhause war, fragte Söhnchen über Facebook, wie es denn gelaufen ist.
Ich erklärte es ihm.
Darauf die Antwort meines Sohnes:
Aha, wenn ich zu dir sage: „Du bist ein Arschloch“ dann darf ich das nicht und
wenn ich sage: „Nach meiner Meinung bist du ein Arschloch“ dann darf ich das also.
Ich zitiere ihn hier wörtlich. Das entspricht nicht meinem üblichen Sprachgebrauch,
aber man könnte einem Laien so durchaus den Unterschied zwischen einer Tatsachen-Behauptung und einer Meinungsäußerung erklären.
Ja, dafür haben wir nun 1 Jahr gebraucht.
Künftig muss ich, wenn ich darüber berichte jeweils schreiben:
„nach meiner Meinung…“ und in Bezug auf meine Vorwürfe Siechau gegenüber hinterher „was jedoch in keinem Urteil niedergelegt ist.“
Damit kann ich durchaus leben.
Warum habe ich mich verglichen?
Ich war im Begriff den Fall ausurteilen zu lassen, weil ich der SRH weit entgegen gekommen bin. Immer wieder wurde unterbrochen, und es fanden Telefonate mit Siechau statt. Um ein Urteil um jeden Preis zu verhindern, zauberte RAin Irion zuletzt ein Flugblatt aus dem Hut, dass, nachdem mir die einstweilige Verfügung zugestellt worden war, noch wenige Tage zum Download zur Verfügung gestanden hatte. Die Kammer wies darauf hin, dass die SRH einen Ordnungsgeld-Antrag hätte stellen können.
Im Klartext:
Wenn ich auf den Vergleich nicht eingegangen wäre, hätte Irion ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000 stellen können und ich hätte bei Nicht-Zahlung für zwei Jahre in den Knast abwandern können.
Hätte ich € 250.000 in meiner Portokasse gehabt, hätte ich mich nicht verglichen!
Und so sehr ich unsere Müllmänner liebe, dafür in den Knast zu gehen liegt nun mal einfach nicht drin.
Was ändert sich?
Ich werde noch besser aufpassen, was ich schreibe, aber….
an meiner Überzeugung ändert das nichts;
an der Auffassung zu Überstunden ab 14:07 Uhr ändert sich nichts,
an den Vorbereitungen den Personalrat zu ersetzen ändert sich nichts;
an den Vorbereitungen Geschäftsführer und Aufsichtsräte in die Haftung zu bringen, ändert sich nichts;
an der Aktion Rote Karte für Scholz ändert sich nichts…
Fazit:
durch diesen Prozess sind Kosten entstanden.
bei mir: bei der SRH:
Einstweilige Verfügung: € 3. 065,61 ???
Hauptsacheverfahren € 2.780,31 ???
Gerichtskosten ??? (folgt) ???
Summe: ————————————-
(Die Kosten bei der SRH werden sicher im Rahmen einer kleinen Anfrage
an den Senat erfragt werden müssen.)
Es geht in Deutschland nicht um die Frage, ob man Recht bekommt,
sondern wie viel Recht man sich leisten kann.
Daher wird es noch aktueller über Prozess-Finanzierung
und Crowdfounding nachzudenken.
Dieser Prozess lässt mehr Fragen offen, als beantwortet wurden.
Bislang konnte ich sie nicht stellen, weil es ein laufendes verfahren war.
Das hat sich jetzt geändert.
Block A
Durfte Wensch mein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben vom 03.02.2016
an Siechau weiter geben?
Wurde der Dienstweg eingehalten?
War Pollmann informiert?
Was wussten der Senator und Bürgermeister Olaf Scholz?
Block B
Durfte die SRH das Verfahren für Siechau führen?
Die SRH ist eine juristische Person, mit der ich keinerlei Probleme habe.
Siechau dagegen ist eine natürliche Person, der ich vorwerfe gegen die Sorgfaltspflicht aus dem Aktienrecht zu verstoßen. – Hätte demnach nicht Siechau klagen müssen?
Müssen die Kosten in Form des Regresses von ihm zurück gefordert werden?
Block C
Da jede Partei die eigene Rechtsauffassung behält, liegt nach meiner Meinung Prozessbetrug vor und Siechau hat nach meiner Meinung eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Diese Frage zu beurteilen obliegt übrigens nicht der Pressekammer,
sondern der Staatsanwaltschaft Hamburg.
Über solche und andere Fragen werden wir sprechen müssen, allerdings nicht im Arbeitskreis Stadt Hamburg, sondern im Juristischen Fachausschuss.
Und damit Siechau nicht auf dumme Gedanken kommt,
folgen hier noch einmal Vergleich und Einstweilige Verfügung,
getreu dem Wortlaut des Vergleichs:
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Hier die einstweilige Verfügung:
Margit Ricarda Rolf
.– Mobbing-Zentrale –
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