1995 hatte ein Mobbingbetroffener neben seinem Arbeitgeber seine ehemaligen Kollegen und Vorgesetzten in einem zweiten Prozess verklagt. Er verlor diesen, weil das Gericht in seinem Ansinnen einen Nachschlag auf die durch Ausscheiden erhaltene Abfindung sah. Die Klage wurde abgewiesen.
1997 mutete der Petitionsausschuss Mobbingbetroffenen zu, Klageverfahren zu führen, mit dem Hinweis: wir haben, was wir brauchen.
Mobbing könne Körperverletzung, Beleidigung oder Nötigung sein.
Diese Dinge seien bereits geregelt, daher braucht es kein Anti-Mobbing-Gesetz.
Im Prozess Dorit Köhn ./. Bayerische Landesbank und deutsche Kreditbank
waren in 1. Instanz alle neun Täter Mitbeklagte.
In 2. Instanz wurde darauf verzichtet, mit der Folge, dass Richter Feser genau darin ein Schlupfloch fand. Der Arbeitgeber hätte ja vom Mobbing nichts gewusst.
Als Olaf Scholz Arbeitsminister war, sprach ich mit ihm über die Notwendigkeit
eines Anti-Mobbing-Gesetzes und wies auf die IP 07/569 Rahmenvereinbarung hin.
Es folgte ein Schriftwechsel mit dem EU-Kommissar und einem Hinweis, Deutschland müsse die Vereinbarung nicht bis zum April 2010 umsetzen, sondern hätte noch eine Schonfrist bis 2011.
Nachdem die SPD nunmehr das Justizministerium stellt, habe ich Heiko Mass ebenfalls eine Schonfrist eingeräumt und ihn am 07.05.2014 angeschrieben.
Die Antwort ist blamabel:
Das Ministerium geht auf mein Schreiben nicht ein und ergießt sich in einer allgemeinen Abhandlung, die inhaltlich der der Antwort des Petitionsausschusses von 1997 entspricht.
Die Groko drückt sich vor ihrer Verantwortung.
Vor diesem Hintergrund starten wir die Aktion.
Ich fordere alle Rechtsanwälte für Arbeitsrecht auf in jedem Einzelfall zu prüfen:
– ob auf die Generalquittung verzichtet werden kann
– ob Unternehmer zusätzlich zum Arbeitgeber als einzelne handelnde
. Personen haftbar gemacht werden können
– ob Vorgesetzte in die Haftung genommen werden können
– ob mobbende Kollegen in die Haftung genommen werden können
Alle Mobbingfälle der letzten 3 Jahre sollten unter diese Prüfung fallen.
War der Mobbingbetroffene psychisch nicht in der Lage einen Prozess zu führen, weil er unter einer Depression gelitten hat oder unter einer Erschöpfung, die ärztlich diagnostiziert wurde oder mittels Gutachten zu bescheinigen ist, entfällt die 3-Jahres-Frist.
Spielen strafbare Handlungen eine Rolle könnte die 30jährige Verjährung greifen.
Auch das ist im Einzelfall zu prüfen.
Darüber hinaus sind alle Träger in die Pflicht zu nehmen,
die Mobbingbetroffene bisher im Regen stehen lassen.
Ihre Ansprüche auf Schadensersatz sind eigene Ansprüche.
Der Mobbingbetroffene ist als Zeuge zu behandeln, was für
ihn eine viel bessere Position ist.
Dies gilt insbesondere für:
– die Krankenkasse
– die Arbeitslosenversicherung
– die Rentenversicherung
Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Arbeitgeber Mitarbeiter kostengünstig entsorgen
und die Kosten auf die Sozialgemeinschaft abwälzt.
Jeder Rechtsanwalt, der sich an dieser Aktion beteiligen möchte, ist eingeladen Mitglied des Juristischen Fachausschusses der Mobbing-Zentrale zu werden.
Dort tauschen wir uns aus.
pdf-Arbeitgeber haften – Taeter auch – 2014b
Margit Ricarda Rolf
. (Mobbing-Zentrale)
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Sg. Frau Rolf!
Man kann nur hoffen, dass sich möglichst bald Ihre Vorstellungen wie oben beschrieben verwirklichen! DAS ist der PUNKT!
„Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Arbeitgeber Mitarbeiter kostengünstig entsorgen
und die Kosten auf die Sozialgemeinschaft abwälzt.“
Ganz abgesehen von den vielen Suiziden, die Mobbing fordert und dem persönlichen Leid des Mobbingopfers!
Es würde mich freuen, wenn Sie mich über den Verlauf der Aktion weiter informieren würden: Mail: shg-mobbing-graz@gmx.at
Des Weiteren ergeht die Anfrage, ob wir Ihre Seite unter „Netzwerkpartner“ aufnehmen dürfen:
http://www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at/netzwerk/
Beste Grüße, Eva Pichler, Graz, Gruppengründerin