Einstellung eines Strafverfahrens unter Verweis auf das Privatklageverfahren. Was nun?

RA-Jens_Thurn-1Gestellte Strafanträge wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet enden in einer nicht ganz geringen Anzahl mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.

Die Antragsteller erhalten eine Einstellungsverfügung und werden dabei auf das Privatklageverfahren verwiesen.

Was aber genau hat es mit diesem Privatklageverfahren auf sich?
Bleibt damit ein Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich unbeachtete?
Nicht zwangsläufig, aber Sie müssen handeln.

Nach dem deutschen Strafprozessrecht werden grundsätzlich Straftaten durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und zur Anklage gebracht. Ausschließlich staatliche Gerichte sind dazu berufen, Strafen gegen Täter zu verhängen. Es besteht ein staatliches Strafmonopol. Erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem strafbaren Verhalten, so hat diese grundsätzlich Ermittlungen einzuleiten und gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Strafgericht zu erheben. Besondere Deliktstypen werden von der Staatsanwaltschaft jedoch nur dann verfolgt, wenn die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Es handelt sich hierbei insbesondere um die nachfolgenden Privatklagedelikte:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht an eine in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften steht
  • einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Straftaten nach dem UWG (§§ 16–19 UWG)
  • weitere Straftaten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

Der Grund hierfür liegt darin, dass die Rechtsordnung die Verletzung von Privatklagedelikte als weniger gravierend einstuft und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung durch die Verwirklichung dieser Taten nur in geringem Maße berührt werde. Es handelt sich hierbei um eine abstrakte Betrachtungsweise, die die Belastungen des Einzelnen weitgehend außer Acht lässt.

Die Staatsanwaltschaft prüft daher zunächst, ob eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Nach der gesetzlichen Definition ist von einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung auszugehen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Bei Beleidigungsdelikten kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses darauf an, ob die Ehrkränkung erheblich ist. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Abweichend von dem Vorgenannten hat die Staatsanwaltschaft bei jugendlichen Beschuldigten die Tat ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse zu verfolgen, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, die Verfolgung erforderlich machen. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft an.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse einer Strafverfolgung verneint und daraufhin eine Einstellungsverfügung erfolgt, muss diese nicht zwangsläufig das Ende der strafrechtlichen Verfolgung bedeuten. Das deutsche Strafrecht schaffte die Möglichkeit zur Erhebung der sog. Privatklage, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, das Strafverlangen persönlich durchzusetzen, um damit ein gewisses Maß an Vergeltung bei dem Beschuldigten zu erreichen.

Ausgangssituation

Fehlt es an einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung, insbesondere weil die Staatsanwaltschaft den strafrechtlichen Vorwurf als gering einstuft, so wird das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten eingestellt. Der Verletzte erhält eine schriftliche Benachrichtigung hierüber und wird auf den Privatklageweg verwiesen, vorausgesetzt es handelt sich um ein genanntes privatklagefähiges Delikte.

Das Privatklageverfahren ist ein strafrechtliches Verfahren, das ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betrieben werden kann. Hierbei nimmt der Privatkläger die Rolle der Staatsanwaltschaft ein und setzt persönlich den staatlichen Strafanspruch durch.

Das staatliche Strafmonopol bleibt hierdurch jedoch unangetastet, so kann etwa ein Verfahren, das als Privatklageverfahren durch den Verletzten begonnen wird, jederzeit durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen und als offizielles Strafverfahren fortgeführt werden. Es wird damit zu einem sog. Offizialverfahren. Ein Offizialverfahren durch die Staatsanwaltschaft hat gegenüber einem Privatklageverfahren stets den Vorrang. Eine Übernahme des Verfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig dann, wenn sie im Rahmen einer Hauptverhandlung herausstellt, dass die Verletzungen erheblicher sind als zuvor angenommen.

Zulässigkeit der Privatklage

Zunächst muss die Verwirklichung eines Privatklagedeliktes durch den Beschuldigten nicht unwahrscheinlich sein. Zu den Privatklagedelikten zählen insbesondere die bereits oben genannten Delikte:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht an eine in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften steht
  • einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Die Privatklage ist gegen Beschuldigte grundsätzlich zulässig, die zur Tatzeit nicht mehr Jugendliche im Sinne des Gesetzes waren. Das Gesetz definiert den Begriff des Jugendlichen als eine Person, die zur Zeit der Tat mindestens 14 Jahre alt war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ist der Beschuldigte Jugendliche und die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ohne einer Verfolgung des Jugendlichen ein, ist zu prüfen, ob ein sog. Klageerzwingungsverfahren betrieben werden sollte.

Eine Privatklage ist nicht gegen Exterritoriale, sowie gegen Mitglieder des Land- oder Bundestages möglich, es sei denn, dass eine Erlaubnis des Parlaments zur Durchführung des Strafverfahrens vorliegt.

Bedeutung des Privatklageverfahrens

Die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Privatklageverfahren in Deutschland ist überschaubar. Die Gründe sind nicht ganz von der Hand zu weisen. Sicherlich scheuen die meisten Klageberechtigten

  1. in erster Linie den tatsächlichen Aufwand zur Durchführung des Privatklageverfahrens und
  2. andererseits das bestehende Kostenrisiko,
  3. die Pflicht zum Kostenvorschuss und
  4. eine eventuell angeordnete Sicherheitsleistung durch das Gericht für die Kosten, die dem Beschuldigten entstehen.

Während der tatsächliche Aufwand für den Klageberechtigten bei Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwaltes überschaubar bleiben dürfte, sind die weiteren Bedenken hinsichtlich der Kostenproblematik nicht ganz von der Hand zu weisen. Entscheidet das Gericht im Rahmen der Durchführung des Privatklageverfahrens

  1. dass die Klage zurückgewiesen wird,
  2. das Verfahren eingestellt wird, oder aber
  3. endet das Privatklageverfahren in einem Freispruch des Beschuldigten, weil die Verwirklichung des im Raum stehenden Deliktes durch die Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann oder die Tat aus anderen Gründen gerechtfertigt ist,

hat der Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zählen insbesondere die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf entstehen. Abhängig von dem tatsächlichen Aufwand des Verfahrens belaufen sich diese Kosten schnell auf rund 1.000 €.

Die Verfahrenskosten fallen demgegenüber nicht mehr erheblich ins Gewicht, belaufen sich aber dennoch auf rund 110 €.

Privatklägern, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wird das Gericht mit dem Einreichen der Privatklage auffordern, die oben genannten Verfahrenskosten im Rahmen einer angemessenen Zahlungsfrist als Vorschuss einzuzahlen. Versäumt der Privatkläger die Einzahlung des Kostenvorschusses auf die zu erwartenden Verfahrenskosten fristgerecht, wird die Privatklage ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage zurückgewiesen. Die erneute Stellung eines Privatklageantrages aufgrund des identischen Vergehens ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Klageberechtigung

Das Privatklageverfahren wird ausschließlich auf Betreiben der an dem Verfahren beteiligten Personen betrieben. Privatkläger kann der unmittelbar durch eines der privatklagefähigen Delikte Verletzte oder ein Berechtigter sein.

Berechtigt ist derjenige, auf den das sog. Strafantragsrecht übergegangen ist (vgl. § 77 f StGB). Gemeint ist derjenige, der berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen. Zu differenzieren ist hiervon das Recht jedermanns zur Stellung einer Strafanzeige.

Die Klageberechtigung setzt ferner voraus, dass der Kläger prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit erfordert Geschäftsfähigkeit. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (z. B. die Eltern bzw. Betreuer) für den Geschädigten die Privatklage erheben.

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt. Hierauf soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden.

Verfahrensgang

Vor der Einleitung des Privatklageverfahrens ist bei der überwiegenden Anzahl der Privatklagedelikte, insbesondere der Beleidigung und der Körperverletzung, ein außergerichtlicher vergeblicher Sühneversuch vor einer bestimmten Vergleichsstelle vorzunehmen. Der Sühneversuch erfordert eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Stelle. In Hamburg etwa ist dieser Antrag bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle zu stellen.

Das Sühneverfahren soll einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Beschuldigten und des Verletzen herbeiführen. Dieser Interessenausgleich kann vielfältig gestalten werden, in der Regel zielt er jedoch auf die Zahlung einer angemessenen finanziellen Kompensation für die erlittene Verletzung ab.

Erst nach dem Scheitern des Sühneversuchs kann das Privatklageverfahren fortgeführt werden, indem die Privatklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Das zuständige Gerichts ist die Strafabteilung des Amtsgerichts.

Die Privatklage muss eine gewisse Form einhalten. Sie ist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder durch Einreichung einer Klageschrift des Privatklägers zu erklären. Die Klageschrift entspricht im Wesentlichen einer staatsanwaltschaftlichen Anklage, wie sie aus Funk- und Fernsehen bekannt ist.

Nachdem die Privatklageschrift beim Amtsgericht eingegangen ist, fordert das Gericht den Antragsteller zur Einzahlung der Vorschüsse auf die Verfahrenskosten auf.

Leistet der Antragsteller diese Vorschüsse, schließt sich das Zwischenverfahren an. In dem Zwischenverfahren prüft das Amtsgericht zunächst, ob die Privatklage vorschriftsmäßig erhoben wurde. Anschließend wird die Klageschrift dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschuldigte hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, sich gegen die Privatklage schriftlich zu verteidigen.

Abhängig davon, ob dieses dem Beschuldigten erfolgreich gelingt, schließt das Zwischenverfahren entweder mit der Eröffnung des sog. Hauptverfahrens, der Zurückweisung der Privatklage oder der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ab. Ziel des Antragstellers ist hier selbstverständlich, die Eröffnung des Hauptverfahrens herbeizuführen. Bei dem Hauptverfahren handelt es sich um das eigentliche Kernstrafverfahren mit einer mündlichen Hauptverhandlung.

Sobald das Hauptverfahren eröffnet wurde, unterscheidet sich der weitere Ablauf nicht erheblich von einem sonstigen Verfahren, das durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Nicht erforderlich ist aber zwingend, dass die an dem Verfahren beteiligten Personen, also der Antragsteller und der Beschuldigte, auch persönlich in der Hauptverhandlung anwesend sind. Beide Parteien können sich anwaltlich vertreten lassen, es sei denn, das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien an.

In der mündlichen Hauptverhandlung hat das Gericht den erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Die Position der Staatsanwaltschaft wird hier durch den Privatkläger (und dessen anwaltlichen) Beistand ausgefüllt.

Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden oder es kann ein Vergleich geschlossen werden. Beruhen beiderseitige Verletzungen auf derselben Ursache, kann der Beschuldigte allerdings auch Widerklage gegen den Privatkläger erheben.

Die Hauptverhandlung endet entweder mit der Verurteilung des Beschuldigten oder aber mit einer Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld. Von einer geringen Schuld ist auszugehen, wenn die Schuld des Beschuldigten im Vergleich zu Vergehen gleicher Art erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Im Falle der Einstellung des Verfahrens hat der Privatkläger sämtliche Kosten zu tragen, die durch das Privatklageverfahren entstanden sind.

Alternative zum Privatklageverfahren

Ungeachtet der Möglichkeit der Erhebung einer Privatklage auf strafrechtlicher Ebene besteht für den Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, seine Rechte und Interessen in einem zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen.

Ein zivilrechtliches Verfahren unterscheidet sich von einem strafrechtlichen Verfahren erheblich. Insbesondere ist darlegungs- und beweispflichtig im Fall eines schädigenden Ereignisses stets der Verletzte einer Straftat. Es erfolgt keine Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht. Das Verfahren wird ausschließlich auf Betreiben der Parteien geführt.

Da die Interessen des Geschädigten einer Straftat vorrangig die Zahlung einer monetären Kompensation oder Schadenersatzes sind, können diese mit entsprechender Zielsetzung im Rahmen eines Zivilverfahrens durchgesetzt werden. Voraussetzung ist hierbei, dass es dem Geschädigten möglich ist, die erfolgte Verletzung darzulegen und ggf. ausreichend zu beweisen.

Rufen sich mich gerne an, ich berate Sie hinsichtlich des für Sie geeigneten Weges zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Ich berate Sie gerne.

Rechtsanwalt Jens Thurn

Tel. 040-22 86 61 820
Fax. 040-22 86 61 822

www.thurn-legal.de

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Über Jens Thurn

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