Wehret den Anfängen!

Ricarda-P1

Margit Ricarda Rolf

Wenn ich morgens meine Runde durchs Netz mache,
staune ich immer wieder, was Leute zum Thema
Mobbing so schreiben.

Es ist nicht alles falsch, aber vieles auch nicht richtig.

Von der Wirtschaftswoche erwarte ich
eigentlich guten Journalismus.
Artikel über Mobbing sind aber auch immer nur so gut,
wie die Interviewpartner, die sich dazu äußern.

In diesem Artikel wird Betroffenen suggeriert,
gegen Bossing könne man nicht viel tun.
Er beginnt mit dem (saublöden) Beispiel:
Feierabend, Chef kommt mit Arbeit,
die unbedingt noch sofort erledigt werden muss,
und das war´s dann mit dem Feierabend !

Was in so einem Fall hilft ?

Ein Abgrenzungstraining bei Karl-Peter !
Solche Chefs kann man sich ganz schnell erziehen.
Das Zauberwort heißt:  NEIN.

Wer so einem Chef den kleinen Finger reicht und einmal damit beginnt,
sich in dieser Form ausnutzen zu lassen, muss sich nicht wundern, wenn
der keinen Respekt mehr hat und meint, mit dem kann man es machen.

Bitte mehr Selbstwertgefühl !
Der Chef verdient mit deiner Arbeitskraft
ein Vielfaches dessen, was er dir an Lohn zahlt.

Ab wann etwas Mobbing ist, wie im Artikel ausführlich dargelegt, ist völlig wurscht.
Wir führen auch kein Mobbing-Tagebuch, um zu dokumentieren, wie oft wir gemobbt wurden.  – Das hat man in den 90-ern gemacht.

Sobald der Chef übergriffig wird, stoppen wir ihn.   Sofort !
Nicht erst in 6 Monaten. Wir sparen uns mühseelige Mobbingklagen,
denn wir mahnen den Chef ab und drohen ihm an
vom Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung Gebrauch zu machen.
Und ganz ehrlich:  Ist es nicht schön, sich das Gesicht des Chefs vorzustellen,
wenn er eine Abmahnung bekommt ?

Nun höre ich schon die Ängstlichen, die sagen:
„Aber dann kündigt er mich doch.“
Da werde ich doch glatt zum Bremer (Stadtmusikanten), der da sagt:
„Ein besseres Plätzchen als hier gibt es überall.“
Für einen solchen Chef würde ich gar nicht arbeiten wollen.

Am Arbeitsplatz halten wir uns viele Stunden täglich auf.
Das sollte Spaß machen. Es sollte uns erfüllen.
Wenn wir jedoch auf dem Weg zur Arbeit bereits beim Gedanken
an den Chef schlechte Laune bekommen, läuft in unserem Leben
etwas grundsätzlich schief.
Für diese Fälle haben wir den Fahrplan durchs Leben entwickelt.

Ich wünsche euch den Mut für ein mobbing-freies Leben und eine Arbeit,
die euch begeistert. Das solltet ihr euch Wert sein.
Margit Ricarda Rolf
.– Mobbing-Zentrale –

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Stadtreinigung Hamburg – heute aus dem Arbeitsgericht Hamburg

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Heute, Mi., 6.07.2016,  wurden Fall 5 und Fall 3
vor Gericht verhandelt.

Es macht immer wieder Spaß, zu sehen, wie viele Einzelheiten man über die Verhältnisse bei der Stadtreinigung erfährt.

Manchmal ist es nur eine Nebensatz,
der aber zeigt, wo der Hase im Pfeffer liegt.

13 Uhr bei Richterin Dr. Hoops

RA Vogt stellt den Antrag aus der Klageschrift,
die Stadtreinigung beantragt Klageabweisung.

Worum geht es ?

Die Stadtreinigung hat die Touren umgestellt und verlangt nunmehr,
dass die Kollegen Termine wie die jährliche Sicherheitsunterweisung,
Zielvereinbarungen u. a. nach der regulären Arbeitszeit
als Überstunden ableisten müssen.
Dagegen wehrt sich der Kläger.

Überstunden erfordern die Zustimmung des Personalrates.
Diese wurde von Frau Supper behauptet, von RA Vogt bestritten
und konnte nicht nachgewiesen werden.
RA Vogt trug überzeugend vor, dass nach eigenem Gutachten
der Stadtreinigung die Arbeitszeit nicht durch harte Arbeit
verdichtet werden dürfe und die weiche Arbeit im Anschluss daran zu leisten wäre.

Referendar Justel erwiderte, die Kollegen würden bei Bedarf
die Touren auch in weniger Zeit schaffen, was dazu berechtigen würde,
die Touren zu verdichten.

Auf Nachfrage des Gerichts, ob auch auf die Zukunft gerichtet
mit diesem Verfahren gerechnet werden müsse, bejahte Justel dies.
Auf weitere Nachfrage, warum man nicht zur alten Regel zurück kehren würde,
erklärte Frau Supper, das könne sie nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens,
sie sei ja nicht die Geschäftsleitung.

Völlig klar also, wer für diese krank machende Verdichtung der Touren verantwortlich ist. Ein Grund mehr, Siechau persönlich für Schäden zu verklagen.

Das Urteil erging am Ende der Sitzung. Der Kläger hat gewonnen !
Begründung des Gerichts: Es ist nicht einzusehen, dass die alte Praxis,
diese Arbeit innerhalb der regulären Arbeitszeit zu organisieren,
nicht beibehalten wird.

14 Uhr bei Richterin Ullmann

Die Stadtreinigung wird vertreten von RA Lademann oder Lohmann
(war schwer zu verstehen wegen einer lauten Klimaanlage).
Er gefiel mir übrigens gut.

Er schlug einen Vergleich vor, durch den festgelegt werden sollte,
dass Herr Z. als Fahrer beschäftigt wird, jedenfalls leidens-gerecht,
wenn möglich in 5 festgelegten Stufen des Einsatzbereiches.

Der Anwalt des Klägers machte die Verhandlungen schwierig,
was letztlich damit endete, dass der Kläger dem Vergleich zustimmte
und die Richterin sein zustimmendes Nicken noch einmal ausdrücklich betonte.
Damit hat der Kläger sein Klage-Begehren verwirklicht.
Er sagte: „Nur, warum nicht gleich so.“  –  Damit hat er Recht.

Mir sagte er zum Abschied: „Beim nächsten Mal….“
und ich antwortete: „Das wird es nicht geben!
Ich bin sicher, die Stadtreinigung wird sich an diesen Vergleich tatsächlich halten.“

Ganz ehrlich: alles andere wäre ja auch sehr unvernünftig.

Nachtrag auf Wunsch der Kollegen:

In diesem Rechtsstreit ging es darum, ob der Kläger einen Anspruch hat,
ausschließlich als Fahrer eingesetzt zu werden.
Die Müllmänner haben grundsätzlich einen Vertrag als Entsorger.
Viele fangen als Aushilfen an und arbeiten sich dann hoch.
Irgendwann werden sie Fahrer und bekommen eine andere Lohnstufe – als Fahrer.
Damit ändert sich jedoch nicht der Arbeitsvertrag und auch, wenn jemand 20 Jahre oder länger als Fahrer gearbeitet hat, ist es schwierig, daraus ein Gewohnheitsrecht abzuleiten.

Ist jemand Jahrzehnte bei der Mülle, dann geht das auf die Knochen.
Auch Müllmänner werden älter und krank.
Mancher wird schwerbehindert und kann dann nicht mehr so, wie die Jungen.
Früher war es bei der Mülle selbstverständlich, dass darauf Rücksicht genommen wurde. Das ist heute anders.

Der Kläger musste nach Jahrzehnten das Fahrerhaus räumen und durfte als Auflader so schwere Arbeit machen, dass er krank wurde.
Nun hat man sich endlich per Vergleich geeinigt, dass er wieder als Fahrer eingesetzt wird. Die Stadtreinigung hat sich verpflichtet ihn nicht mehr als Auflader im Hausmüll zu beschäftigen.  – Er soll eine feste Tour als Fahrer beim Bio-Müll bekommen, wo er auch jetzt schon eingesetzt wird.

Bei Gericht wird zunehmend verstanden – nicht nur in diesem Fall – dass sich bei der Stadtreinigung etwas ändern muss.
Mit Kollegen, die der Stadtreinigung Jahrzehnte treu gedient haben,
darf man so nicht umgehen. Das haben jetzt mindestens 5 Richter betont,
bis hin zum Landesarbeitsgericht.
Hoffen wir mal, dass das jetzt endlich bei der Stadtreinigung verstanden wird.

Jetzt genug Info, Kollegen ?
Margit Ricarda Rolf
 – Mobbing-Zentrale –

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Prinz William sagt Bullying den Kampf an


Englische Beiträge teile ich nur selten, aber in diesem Fall…

Der sympathische Prinz William startet eine Kampagne in England,
um Bullying, also Mobbing bei Schülern, den Kampf anzusagen.
Jährlich schwänzen in England 16.000 Schüler den Unterricht aus Angst vor Mobbing.

In Deutschland schrieb mir Heiko Maas,
wir brauchen kein Anti-Mobbing-Gesetz,
Merkel ist zu beschäftigt und Bürgermeister
Olaf Scholz baut Wohnungen.

Nichts gegen Wohnungen. Die brauchen wir auch.
Aber engagierte Politiker, die Mobbing den Kampf ansagen,
wären ja auch ganz gut.
Margit Ricarda Rolf
.– Mobbing-Zentrale –

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Mobbing – mein Kind will sich umbringen

Becher- Mobbing- Zentrale -2015

Ich habe heute drei neue Fälle rein bekommen.
Alles Mütter, deren Kinder gemobbt werden
und die mit dem Gedanken spielen, sich umzubringen.

Mädchen, 17 Jahre, Junge 11 Jahre, Mädchen 17 Jahre.
In allen Fällen wird deutlich, dass es sich um Kinder handelt, die intelligent sind, gute Noten haben und Neider.

Die Täter:  Jugendliche, die teilweise bereits durch Straftaten bekannt sind,
gegen die bereits Strafanzeigen vorliegen, die amtsbekannt sind.

Verzweifelte Eltern !

Weglaufen ist keine Lösung !
In Hamburg haben wir inzwischen glücklicherweise das 7-Säulen-Programm,
das nicht immer funktioniert, besonders nicht mehr seit dem tragischen Tod
von Christiane Großmann. Das ist aber kein Grund aufzugeben !

Es geht verdammt nochmal um unsere Kinder !

Meine Kinder haben gelitten. Dazu schreibe ich auch noch einmal.
Aber ich erlebe es täglich, dass es sich wiederholt.
Ich bin persönlich nicht mehr bereit hinzunehmen,
dass andere durchleben, was meine Kinder durchlitten haben.

Deshalb werde ich veröffentlichen, was meinen Kindern an deutschen Schulen passiert ist.

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Stadtreinigung Hamburg – kommt nicht aus den Schlagzeilen

MZ-Shop-2016c

Jetzt werden also auch noch 1-Euro-Jobber eingesetzt?

Stadtreinigung Hamburg entsorgt
jetzt auch noch Obdachlose ?

Frei nach dem Motto:
Und ist der Ruf erst ruiniert, dann lebt sich´s völlig ungeniert.

Der Senat antwortet ausweichend.
Das passt jedenfalls ins Bild.

Mit Inge Hannemann setze ich mich demnächst mal zusammen.
Sie hat bereits einige Mails von mir erhalten, hat aber wenig Zeit.

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Jan Fedder – als Müllmann

… läuft grad im Ersten.
Muellmann - Uns stinkts2

Jan Fedder in ARD   – noch zu sehen HIER !

Witzig.  – Da sagt der doch glatt über den Innensenator:
„Hanseatischer Stil.  –  Was weiß der denn davon. Der kommt aus Pinneberg!“

Die hatten dem Innensenator übrigens Müll vor die Tür gekippt.
Aber so etwas gibt es natürlich nur im Fernsehen.

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BGE – die Freiheit, zu arbeiten, was Spaß macht

Hochgeladen am 26.10.2011
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Ein Film über das Zukunftsthema, das jeden angeht:
Eine neue Art von Einkommen, bedingungslos für alle.
Das löst Emotionen aus und viele Fragen.
Mehr Möglichkeiten zur eigenen Initiative?
Oder der Untergang der Leistungsgesellschaft?
Und wie soll es bezahlt werden?

Der Film mischt Festgefahrenes auf, zeigt Überraschendes,
lässt mit- und weiterdenken.

Nehmen wir das Ganze doch einmal persönlich.
Der Film folgt der Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens,
einer Idee, die neue Energien in alle gesellschaftlichen Bereiche bringt.

Mit einem BGE gäbe es kein Mobbing.  –  Nirgendwo !

Deshalb unterstütze ich unsere Hamburger

Margit Ricarda Rolf
. – Mobbing-Zentrale –

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Wäre das toll

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Anwaltliche Hilfe bei Cybermobbing und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

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Jens Thurn
– Rechtsanwalt –

Gerade im Internet werden gerne und ungeniert Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Täter versuchen, sich in der vermeintlichen Anonymität des Internets zu verstecken.

Die Grenzen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zum Cyber-Mobbing sind dabei fließend.
Mit beleidigenden Posts oder unwahren Tatsachenbehauptungen sollen einzelne Personen bewusst und gezielt diskreditiert und/oder in die Insolation gedrängt werden.

Cyber-Mobbing ist nicht nur ein Problem unter Jugendlichen, sondern reicht weiter darüber hinaus.

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Mit wenigen Klicks werden Kollegen als besonders verächtlich dargestellt.
Reale Fotos in einer ungünstig erscheinenden Situation oder manipulierte Aufnahmen verbreiten sich schnell und erzeugen bei einer wirkungsvollen Platzierung einen nicht zu unterschätzenden Anklang. Tatort sind dabei neben den Social Media auch nach wie vor verschiedene Internet-Foren.

Während die Wahrnehmung von rechtlichen Möglichkeiten sicherlich nicht immer die erste Wahl ist, sollten erhebliche Persönlichkeitsverletzungen nicht hingenommen werden. Ein gezieltes und schnelles rechtliches Einschreiten ist dabei besonders dazu geeignet, langfristig andauernde Cyberattacken abzuwehren oder wirkungsvolle Grenzen aufzuzeigen.

Cybermobbing ist strafbar

Auch wenn das deutsche Strafrecht keine speziellen Vorschriften zum Cybermobbing enthält, finden sich dennoch verschiedenen Delikte, die einzelne Tatbestände des Cybermobbings unter Strafe stellen. Neben der Beleidigung sind etwaige Nötigungen und Körperverletzungen ebenso strafbar, wie die Verletzung der Privatsphäre durch erkennbar ungewollte Fotografien.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Wirkungsvoll ist aber auch die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Neben einem Beseitigungsanspruch steht dem Betroffenen ein zukünftiger Unterlassungsanspruch für etwaige weitere Persönlichkeitsverletzungen gegenüber dem Täter oder den Tätern zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem zivilrechtlichen Deliktsrecht oder aber auch dem Recht am eigenen Bild. Der Beseitigungsanspruch bewirkt die Beendigung der gegenwärtigen Handlung, wohingegen der Unterlassungsanspruch für die Zukunft auf die Beseitigung der Beeinträchtigungen abzielt.

Schadensersatzansprüche

Dem Betroffenen entsteht regelmäßig ein Schaden durch die entsprechende Persönlichkeitsrechtsverletzung, der durch etwaige Kompensationszahlungen des Täters auszugleichen sein wird. Neben einer real existierenden Verletzung, wie etwa bei einer Körperverletzung, kommen ebenfalls Kompensationszahlungen wegen psychischer Leiden in Betracht, die sich aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergeben. Neben den reinen Kosten für eine Heilbehandlung können Schadensersatzansprüche auch aufgrund eines möglichen Verdienstausfalls des Betroffenen geltend gemacht werden. Die Schadensersatzansprüche belaufen sich damit recht schnell auf nicht ganz unerhebliche Forderungen.

  • Wird etwa beispielsweise eine Annonce als vorsätzliche Falschinserierung vorgenommen, wobei die Telefonnummer des Betroffenen öffentlich genannt wird, und erhält der Betroffene aufgrund der Annonce eindeutig sexuelle Anrufe für einen Zeitraum von zwei Wochen, dürfte dies bereits Schadensersatzansprüche in einer Größenordnung von rund 4 T€
  • Beleidigungen mit der Bezeichnung „Fotze“, „Schlampe“ oder „Arschficker“ im Rahmen eines flüchtigen Mediums, etwa im Rahmen eines Gruppenchats, rechtfertigen u. U. Schadensersatzansprüche in Höhe von 600 bis 700 €.
  • Gravierende Beleidigungen durch zunächst anonyme Posts mit Ausdrücken „Arsch, Alki, Suffkopf, fahrender Zigeuner, blöde Sau, Gammler, Pack, Zigeuner, abgesoffener Magermilchkrüppel, Penner, Pfeife, Idiot, provozierende Sau, Blödmann, Wichser“ insbesondere die Äußerung: „Du bist zu blöde, Behinderte richtig zu ficken, du alte Drecksau.“ können Schadensersatzansprüche von um die 4 T€

Die Bemessung des Schadensersatzanspruchs ergibt sich jedoch jeweils aus der konkreten Situation, die ggf. erhebliche Unterschiede in der Schadenshöhe rechtfertigt. Einige zu berücksichtigende Faktoren sind:

  • Erheblichkeit der Verletzungshandlung,
  • Verbreitung der Persönlichkeitsrechtsverletzung und
  • Stellung des Betroffenen in der Gesellschaft

Durchsetzung bestehender Ansprüche

Die bestehenden Ansprüche können grundsätzlich sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich geltend gemacht werden. Welche Form der Rechtsdurchsetzung geeignet ist, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Einsichtsfähigkeit der Verantwortlichen.

Wer ist zum Schadensersatz verpflichtet?

Während Schadensersatzansprüche regelmäßig zunächst gegen die Täter geltend gemacht werden, sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch an sonstige Personen heranzutragen, die in den konkreten Sachverhalt eingebunden sind. Dieses mag vor dem Hintergrund interessant sein, wenn die oder der Täter nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln sind/ist oder im schwer erreichbaren Ausland ansässig sind/ist. Neben den sog. Contentprovidern, können Hostprovider, unter Umständen selbst Accessprovider in die Pflicht genommen werden.

Contentprovider bezeichnet dabei denjenigen, der die konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung als eigene Erklärung darstellt und die Rechtsverletzung damit als eigene Handlung vornimmt.

Hostprovider hingegen ist derjenige, der die notwendige Infrastruktur zum Abruf der rechtsverletzenden Inhalte bereithält. Selbst der sog. Admin-C einer Website kann mit den vorgenannten Ansprüchen konfrontiert werden.

Accessprovider ist derjenige, der den notwendigen Zugang zum Internet schafft.

Durch Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass auch Suchmaschinen wie etwa Google in Anspruch genommen werden können, um rechtsverletzende Inhalte einer konkreten Website nicht mehr in den Suchergebnissen aufzuführen.

Unter gewissen Umständen können auch diese Provider erfolgreich mit Schadensersatzansprüchen des Betroffenen konfrontiert werden.

Die Kosten der Rechtsdurchsetzung tragen die Verantwortlichen

Rechtsanwaltskosten des von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen sollten nicht der Grund sein, auf die Durchsetzung der Rechte zu verzichten. Diese Kosten können gegenüber dem Täter und unter Umständen auch gegen die sonstigen an den Persönlichkeitsrechtsverletzungen beteiligten Personen durchgesetzt werden. Mögliche Gerichtskosten trägt im Ergebnis der Verantwortliche einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als unterliegende Partei. Zu bedenken ist jedoch, dass ggf. Gerichtskosten von dem Betroffen vorfinanziert werden müssen. Die Gerichtskosten sind jedoch regelmäßig überschaubar. Lediglich im Fall einer Klageabweisung hat der Betroffene die angefallenen Prozesskosten zu tragen.

Beweise sammeln

Um die genannten Ansprüche durchzusetzen, müssen Beweise gesammelt werden. Empfehlenswert sind Screenshots.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollte der Betreiber der jeweiligen Internetplattform sofort informiert werden. Dieser kann die persönlichkeitsrechtsverletzenden Posts, Bilder oder Videos entfernen und somit eine weitere Verbreitung stoppen. Suchen Sie schnell den Weg der kompetenten rechtlichen Beratung, um ggf. notwendige gerichtliche Eilverfahren einleiten zu können. Wartet der Betroffene länger als vier Wochen zwischen Feststellung der konkreten Rechtsverletzung und der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, entscheiden einzelne Gericht, dass die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens unzulässig wird, da der Betroffene zum Ausdruck bringt, dass für ihn die zeitnahe Durchsetzung der Ansprüche nicht von erheblicher Bedeutung ist. Die Durchführung eines „regulären“ Gerichtsverfahrens bleibt jedoch weiterhin möglich.

Sind Sie Betroffener einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, rufen Sie mich gerne direkt an, um die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu besprechen. Gerne fertige die notwendigen Schriftsätze, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden.

Wenden Sie sich in jedem Fall an einen Fachmann, denn die Rechtsentwicklung durch verändernde gesetzliche Grundlagen und richtungsweisende Entscheidungen ist erheblich.

Ich berate Sie gerne.

Rechtsanwalt Jens Thurn

Tel. 040-22 86 61 820
Fax. 040-22 86 61 822

www.thurn-legal.de

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Einstellung eines Strafverfahrens unter Verweis auf das Privatklageverfahren. Was nun?

RA-Jens_Thurn-1Gestellte Strafanträge wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet enden in einer nicht ganz geringen Anzahl mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.

Die Antragsteller erhalten eine Einstellungsverfügung und werden dabei auf das Privatklageverfahren verwiesen.

Was aber genau hat es mit diesem Privatklageverfahren auf sich?
Bleibt damit ein Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich unbeachtete?
Nicht zwangsläufig, aber Sie müssen handeln.

Nach dem deutschen Strafprozessrecht werden grundsätzlich Straftaten durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und zur Anklage gebracht. Ausschließlich staatliche Gerichte sind dazu berufen, Strafen gegen Täter zu verhängen. Es besteht ein staatliches Strafmonopol. Erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem strafbaren Verhalten, so hat diese grundsätzlich Ermittlungen einzuleiten und gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Strafgericht zu erheben. Besondere Deliktstypen werden von der Staatsanwaltschaft jedoch nur dann verfolgt, wenn die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Es handelt sich hierbei insbesondere um die nachfolgenden Privatklagedelikte:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht an eine in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften steht
  • einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Straftaten nach dem UWG (§§ 16–19 UWG)
  • weitere Straftaten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

Der Grund hierfür liegt darin, dass die Rechtsordnung die Verletzung von Privatklagedelikte als weniger gravierend einstuft und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung durch die Verwirklichung dieser Taten nur in geringem Maße berührt werde. Es handelt sich hierbei um eine abstrakte Betrachtungsweise, die die Belastungen des Einzelnen weitgehend außer Acht lässt.

Die Staatsanwaltschaft prüft daher zunächst, ob eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Nach der gesetzlichen Definition ist von einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung auszugehen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Bei Beleidigungsdelikten kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses darauf an, ob die Ehrkränkung erheblich ist. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Abweichend von dem Vorgenannten hat die Staatsanwaltschaft bei jugendlichen Beschuldigten die Tat ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse zu verfolgen, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, die Verfolgung erforderlich machen. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft an.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse einer Strafverfolgung verneint und daraufhin eine Einstellungsverfügung erfolgt, muss diese nicht zwangsläufig das Ende der strafrechtlichen Verfolgung bedeuten. Das deutsche Strafrecht schaffte die Möglichkeit zur Erhebung der sog. Privatklage, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, das Strafverlangen persönlich durchzusetzen, um damit ein gewisses Maß an Vergeltung bei dem Beschuldigten zu erreichen.

Ausgangssituation

Fehlt es an einem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung, insbesondere weil die Staatsanwaltschaft den strafrechtlichen Vorwurf als gering einstuft, so wird das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten eingestellt. Der Verletzte erhält eine schriftliche Benachrichtigung hierüber und wird auf den Privatklageweg verwiesen, vorausgesetzt es handelt sich um ein genanntes privatklagefähiges Delikte.

Das Privatklageverfahren ist ein strafrechtliches Verfahren, das ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betrieben werden kann. Hierbei nimmt der Privatkläger die Rolle der Staatsanwaltschaft ein und setzt persönlich den staatlichen Strafanspruch durch.

Das staatliche Strafmonopol bleibt hierdurch jedoch unangetastet, so kann etwa ein Verfahren, das als Privatklageverfahren durch den Verletzten begonnen wird, jederzeit durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen und als offizielles Strafverfahren fortgeführt werden. Es wird damit zu einem sog. Offizialverfahren. Ein Offizialverfahren durch die Staatsanwaltschaft hat gegenüber einem Privatklageverfahren stets den Vorrang. Eine Übernahme des Verfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig dann, wenn sie im Rahmen einer Hauptverhandlung herausstellt, dass die Verletzungen erheblicher sind als zuvor angenommen.

Zulässigkeit der Privatklage

Zunächst muss die Verwirklichung eines Privatklagedeliktes durch den Beschuldigten nicht unwahrscheinlich sein. Zu den Privatklagedelikten zählen insbesondere die bereits oben genannten Delikte:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht an eine in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften steht
  • einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Die Privatklage ist gegen Beschuldigte grundsätzlich zulässig, die zur Tatzeit nicht mehr Jugendliche im Sinne des Gesetzes waren. Das Gesetz definiert den Begriff des Jugendlichen als eine Person, die zur Zeit der Tat mindestens 14 Jahre alt war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ist der Beschuldigte Jugendliche und die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ohne einer Verfolgung des Jugendlichen ein, ist zu prüfen, ob ein sog. Klageerzwingungsverfahren betrieben werden sollte.

Eine Privatklage ist nicht gegen Exterritoriale, sowie gegen Mitglieder des Land- oder Bundestages möglich, es sei denn, dass eine Erlaubnis des Parlaments zur Durchführung des Strafverfahrens vorliegt.

Bedeutung des Privatklageverfahrens

Die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Privatklageverfahren in Deutschland ist überschaubar. Die Gründe sind nicht ganz von der Hand zu weisen. Sicherlich scheuen die meisten Klageberechtigten

  1. in erster Linie den tatsächlichen Aufwand zur Durchführung des Privatklageverfahrens und
  2. andererseits das bestehende Kostenrisiko,
  3. die Pflicht zum Kostenvorschuss und
  4. eine eventuell angeordnete Sicherheitsleistung durch das Gericht für die Kosten, die dem Beschuldigten entstehen.

Während der tatsächliche Aufwand für den Klageberechtigten bei Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwaltes überschaubar bleiben dürfte, sind die weiteren Bedenken hinsichtlich der Kostenproblematik nicht ganz von der Hand zu weisen. Entscheidet das Gericht im Rahmen der Durchführung des Privatklageverfahrens

  1. dass die Klage zurückgewiesen wird,
  2. das Verfahren eingestellt wird, oder aber
  3. endet das Privatklageverfahren in einem Freispruch des Beschuldigten, weil die Verwirklichung des im Raum stehenden Deliktes durch die Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann oder die Tat aus anderen Gründen gerechtfertigt ist,

hat der Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zählen insbesondere die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf entstehen. Abhängig von dem tatsächlichen Aufwand des Verfahrens belaufen sich diese Kosten schnell auf rund 1.000 €.

Die Verfahrenskosten fallen demgegenüber nicht mehr erheblich ins Gewicht, belaufen sich aber dennoch auf rund 110 €.

Privatklägern, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wird das Gericht mit dem Einreichen der Privatklage auffordern, die oben genannten Verfahrenskosten im Rahmen einer angemessenen Zahlungsfrist als Vorschuss einzuzahlen. Versäumt der Privatkläger die Einzahlung des Kostenvorschusses auf die zu erwartenden Verfahrenskosten fristgerecht, wird die Privatklage ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage zurückgewiesen. Die erneute Stellung eines Privatklageantrages aufgrund des identischen Vergehens ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Klageberechtigung

Das Privatklageverfahren wird ausschließlich auf Betreiben der an dem Verfahren beteiligten Personen betrieben. Privatkläger kann der unmittelbar durch eines der privatklagefähigen Delikte Verletzte oder ein Berechtigter sein.

Berechtigt ist derjenige, auf den das sog. Strafantragsrecht übergegangen ist (vgl. § 77 f StGB). Gemeint ist derjenige, der berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen. Zu differenzieren ist hiervon das Recht jedermanns zur Stellung einer Strafanzeige.

Die Klageberechtigung setzt ferner voraus, dass der Kläger prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit erfordert Geschäftsfähigkeit. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (z. B. die Eltern bzw. Betreuer) für den Geschädigten die Privatklage erheben.

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt. Hierauf soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden.

Verfahrensgang

Vor der Einleitung des Privatklageverfahrens ist bei der überwiegenden Anzahl der Privatklagedelikte, insbesondere der Beleidigung und der Körperverletzung, ein außergerichtlicher vergeblicher Sühneversuch vor einer bestimmten Vergleichsstelle vorzunehmen. Der Sühneversuch erfordert eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Stelle. In Hamburg etwa ist dieser Antrag bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle zu stellen.

Das Sühneverfahren soll einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Beschuldigten und des Verletzen herbeiführen. Dieser Interessenausgleich kann vielfältig gestalten werden, in der Regel zielt er jedoch auf die Zahlung einer angemessenen finanziellen Kompensation für die erlittene Verletzung ab.

Erst nach dem Scheitern des Sühneversuchs kann das Privatklageverfahren fortgeführt werden, indem die Privatklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Das zuständige Gerichts ist die Strafabteilung des Amtsgerichts.

Die Privatklage muss eine gewisse Form einhalten. Sie ist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder durch Einreichung einer Klageschrift des Privatklägers zu erklären. Die Klageschrift entspricht im Wesentlichen einer staatsanwaltschaftlichen Anklage, wie sie aus Funk- und Fernsehen bekannt ist.

Nachdem die Privatklageschrift beim Amtsgericht eingegangen ist, fordert das Gericht den Antragsteller zur Einzahlung der Vorschüsse auf die Verfahrenskosten auf.

Leistet der Antragsteller diese Vorschüsse, schließt sich das Zwischenverfahren an. In dem Zwischenverfahren prüft das Amtsgericht zunächst, ob die Privatklage vorschriftsmäßig erhoben wurde. Anschließend wird die Klageschrift dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschuldigte hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, sich gegen die Privatklage schriftlich zu verteidigen.

Abhängig davon, ob dieses dem Beschuldigten erfolgreich gelingt, schließt das Zwischenverfahren entweder mit der Eröffnung des sog. Hauptverfahrens, der Zurückweisung der Privatklage oder der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ab. Ziel des Antragstellers ist hier selbstverständlich, die Eröffnung des Hauptverfahrens herbeizuführen. Bei dem Hauptverfahren handelt es sich um das eigentliche Kernstrafverfahren mit einer mündlichen Hauptverhandlung.

Sobald das Hauptverfahren eröffnet wurde, unterscheidet sich der weitere Ablauf nicht erheblich von einem sonstigen Verfahren, das durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Nicht erforderlich ist aber zwingend, dass die an dem Verfahren beteiligten Personen, also der Antragsteller und der Beschuldigte, auch persönlich in der Hauptverhandlung anwesend sind. Beide Parteien können sich anwaltlich vertreten lassen, es sei denn, das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien an.

In der mündlichen Hauptverhandlung hat das Gericht den erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Die Position der Staatsanwaltschaft wird hier durch den Privatkläger (und dessen anwaltlichen) Beistand ausgefüllt.

Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden oder es kann ein Vergleich geschlossen werden. Beruhen beiderseitige Verletzungen auf derselben Ursache, kann der Beschuldigte allerdings auch Widerklage gegen den Privatkläger erheben.

Die Hauptverhandlung endet entweder mit der Verurteilung des Beschuldigten oder aber mit einer Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld. Von einer geringen Schuld ist auszugehen, wenn die Schuld des Beschuldigten im Vergleich zu Vergehen gleicher Art erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Im Falle der Einstellung des Verfahrens hat der Privatkläger sämtliche Kosten zu tragen, die durch das Privatklageverfahren entstanden sind.

Alternative zum Privatklageverfahren

Ungeachtet der Möglichkeit der Erhebung einer Privatklage auf strafrechtlicher Ebene besteht für den Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, seine Rechte und Interessen in einem zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen.

Ein zivilrechtliches Verfahren unterscheidet sich von einem strafrechtlichen Verfahren erheblich. Insbesondere ist darlegungs- und beweispflichtig im Fall eines schädigenden Ereignisses stets der Verletzte einer Straftat. Es erfolgt keine Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht. Das Verfahren wird ausschließlich auf Betreiben der Parteien geführt.

Da die Interessen des Geschädigten einer Straftat vorrangig die Zahlung einer monetären Kompensation oder Schadenersatzes sind, können diese mit entsprechender Zielsetzung im Rahmen eines Zivilverfahrens durchgesetzt werden. Voraussetzung ist hierbei, dass es dem Geschädigten möglich ist, die erfolgte Verletzung darzulegen und ggf. ausreichend zu beweisen.

Rufen sich mich gerne an, ich berate Sie hinsichtlich des für Sie geeigneten Weges zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Ich berate Sie gerne.

Rechtsanwalt Jens Thurn

Tel. 040-22 86 61 820
Fax. 040-22 86 61 822

www.thurn-legal.de

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Mobbing und Wertschätzung

Ricarda-P1

Margit Ricarda Rolf
– Mobbing-Zentrale –

.
Das Telefon klingelt.  Ein Mensch braucht Hilfe.
Das verstehe ich.

Unter Mobbing verstehen wir zunächst
ungelöste Konflikte am Arbeitsplatz
oder in der Schule
.

Ich erlebe allerdings, dass der Begriff zunehmend inflationär missbraucht wird für jeden beliebigen Konflikt.

Ich erlebe Menschen am Telefon, die für alle Konfliktfälle des Lebens
sofortige Hilfe erwarten, und gefälligst kostenlos !
Darauf habe ich so gar keine Lust !

Jeder, der anderen hilft, muss leben und seine Miete bezahlen.
Die Erwartungshaltung einiger verleidet mir den Spaß am Beruf.
Das möchte ich einmal ganz deutlich sagen !

Ich helfe bestimmt sehr gern, gerade, weil ich selbst betroffen war.
Ich erlebe aber zunehmend mangelnde Wertschätzung
und eine Anmaßung in den Forderungen, die mich sprachlos macht.

So hat mich am Wochenende eine Frau angerufen,
die sich von Nachbarn gemobbt fühlt, nachts wohlgemerkt,
die meinte ich müsste sofort für sie springen.
Als ich ihr erklärte, dass sich der Begriff Mobbing
auf Konflikte am Arbeitsplatz bezieht, wurde sie ziemlich ausfallend.
Ich verwies sie an eine Mediation-Stelle.
Darauf empörte sie sich, dass es ja wohl nicht angehen könne,
dass sie als Opfer auch noch Geld investieren müsse.

Aber mal ganz ehrlich:  Warum sollte ich Zeit und Wissen investieren
– für wen auch immer –  wenn das nicht geschätzt wird ?

Arbeitest Du kostenlos ?  – Warum sollte ich es tun ?
Diese Umsonst-Philosophie geht mir grad mächtig auf den Zeiger.
Geiz mag ja geil sein, aber sinnvoll ist er nicht.
An sich macht mir mein Beruf Spaß.
Aber nach solchen Anrufen denke ich über Alternativen nach …

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Mobbing von russischen Arbeitnehmern

Foto

Aljona Fink
Rechtsanwältin

Вы приехали из России и Вас дискриминирует шеф или коллеги? К Вам несправедливо относятся или Вас обижают из-за того, что Вы не владеете немецким языком в совершенстве?

Я могу Вам помочь, если Вас дискриминирует на рабочем месте. У Вас есть права и Вы можете постоять за себя –  и в случае необходимости – через суд. Немецкое законодательство может защитить Вас с помощью различных законов.

У Вас так же есть право пожаловаться своему работодателю или направить жалобу в профсоюз (параграф 84 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)). Профсоюз будет вести переговоры с работодателем, что бы найти пути для решния Ваших проблем.

Если эти действия не приведут к успеху, существует возможность (при наличии определенных обстоятельств) не ходить на работу и продолжать получать зарплату.Кроме того, не исключено, что вы можете требовать возмещения убытков (Schadensersatz oder Schmerzensgeld).

Есть множество способов борьбы с моббингом и дискриминацией на рабочем месте. Молчть и терпеть больше не нужно. Я проконсультирую Вас (на русском языке) и отстою ваши права и интересы.

Вас уволили и Вы хотите оспорить увольнение? Я помогу Вам и в этом случае. Консультация проводится на русском языке.

Звоните по телефону: 040/41 11 10 0

Адвокат Алена Финк

Kommen Sie aus Russland und werden bei Ihrer Arbeit von Kollegen oder dem Chef diskriminiert? Werden Sie vielleicht benachteiligt oder gemobbt, weil Sie z.B. aus Russland kommen und die deutsche Sprache nicht perfekt beherrschen?

Ich helfe Ihnen gerne im Falle von Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz weiter.

Auch Sie haben Rechte und können diese – wenn nötig gerichtlich – durchsetzen.

Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), das KSchG ( Kündigungsschutzgesetz) und auch das BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch) haben viele Instrumentarien, mit deren Hilfe Sie sich zur Wehr setzen können.

Sie haben darüber hinaus auch gem. Paragraph 84 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) das Recht, sich bei Ihrem Arbeitgeber zu beschweren oder die Beschwerde an den Betriebsrat zu richten. Dieser muss dann mit dem Arbeitgeber Abhilfemaßnahmen verhandeln.

Sollte das alles nichts bringen, haben Sie unter weiteren Voraussetzungen ggf. auch die Möglichkeit, die Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu verweigern/ zurückzubehalten.

Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Sie Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, gegen Mobbing am Arbeitsplatz und Diskriminierung vorzugehen. Sie müssen sich die Benachteiligung nicht länger schweigend gefallen lassen. Gerne berate ich Sie auf Russisch zu diesen Themengebieten und setze Ihre Rechte durch.

Haben Sie eine Kündigung erhalten und möchten sich dagegen wehren? Auch hierbei kann ich Ihnen helfen. Die Beratung erfolgt auch auf Russisch.

Melden Sie sich unter:

040/4111100

Rechtsanwältin
Aljona Fink
www.ra-fink.de

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Betriebsräte von TK MAXX klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Alenfelder

Prof. Klaus Alenfelder

Vertreten werden sie von Prof. Klaus Alenfelder.

Das ist ein Grund, sie zu unterstützen!

Im Netz gefunden: hier

 

2011 wurde ein Betriebsrat gegründet.
Das ist bei Firmen mit Bezug zu USA eher nicht erwünscht.
Betriebsräte werden gern angefeindet.

Bisher kenne ich das Unternehmen nicht.
Kunden sollten sich allerdings überlegen,
ob sie ein solches Unternehmen wirklich unterstützen wollen.
Es hat 76 Filialen, davon 3 in Köln.

Kein Wunder, dass ich die nicht kenne.
Das ist wieder so ein Billig-Anbieter. TK MAXX
Wenn ich OFF-Price lese und 60% günstiger,
dann ist ziemlich klar, was auf der Strecke bleibt.
Und wenn ich aus aller Welt lese, frage ich mich,
wie wohl die Öko-Bilanz aussehen mag.
Margit Ricarda Rolf

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Stadtreinigung Hamburg – Offener Brief an den Personalrat

Zu-gut-um-JPG-klein-RGB_300dpi

Hallo Kollegen,

ihr habt meinen Brief nicht beantwortet,
das Gespräch anlässlich der Personal-Versammlung nicht mit mir gesucht,
obwohl ich den ganzen Tag anwesend war.

Denkt ihr wirklich, mit einer wie mir
nicht zu reden, sei eine gute Lösung ?

(Ich weiß, dass ihr hier mit lest.)

Mir ist auch das Thema Gruppenzwang geläufig.
Und ich weiß, dass es Kollegen gibt, die sich zwar daran halten,
nicht mit der Mobbing-Zentrale zu reden, die Entscheidung aber
nicht wirklich zielführend finden.

Deshalb habe ich beschlossen EUCH etwas mitzuteilen !

Ich betreue ehemalige Mitarbeiter der Mülle, die entsorgt wurden,
obwohl sie unkündbar waren:
.            … vorbei am Personalrat,
.            … vorbei am Schwerbehinderten-Beauftragten,
.            … vorbei am Integrationsamt,
.            … vorbei am Fachdienst.

Nun mögt ihr sagen:   „Was geht uns das an, wenn der Kollege nicht zu uns kommt?“

Falsch und viel zu kurz gedacht !
Auch Personalräte haben ein Initiativrecht.
Ihr habt es in der Vergangenheit versäumt,
eine gesunde Basis zu schaffen
für einen vertrauensvollen Umgang mit den Kollegen.
Nicht in einem einzigen Fall habe ich gehört,
es würde Sinn machen, sich an EUCH zu wenden.

Was ich aber immer wieder höre, sind Sätze wie:

… den kannst du in der Pfeife rauchen,
… die sitzen da doch nur wegen ihrem Kündigungsschutz,
… das ist doch dann sowieso gleich oben bei der Geschäftsführung,
… die stecken doch alle unter einer Decke,
… die haben keinen A…. in der Hose, alles Weicheier…

Ich könnte das beliebig fortsetzen.

Ganz ehrlich, Kollegen, wenn ich einem Gremium angehören würde,
das einen solchen Ruf hat, dann würde ich mich in Grund und Boden schämen.

Ihr müsst euch nicht wundern,
wenn die Müllmänner nicht zu EUCH kommen, sondern zu uns.

Ich strebe an, EUCH zu ersetzen.

Spätestens zu den nächsten Wahlen sollten die Müllmänner
mit einer freien Liste antreten, denn Verdi hat sie ja auch im Regen stehen lassen.

In den Personalrat gehören, neben frischem Wind, Menschen,
… die aufrichtig sind,
… sich gern für die Kollegen einsetzen,
… den Mut haben, Misstände offen anzusprechen und …
… sich Zeit für die Kollegen nehmen.

Ich hatte und habe mit vielen Betriebsräten, Personalräten und MAVs zu tun.
Es gibt überall ein paar schwarze Schafe. Aber EUCH bescheinige ich hiermit,
seit 18 Jahren das Gremium mit dem schlechtesten Ruf in Deutschland zu sein.

Eure Kollegin
Margit Ricarda Rolf

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Stadtreinigung Hamburg – Rauchverbot

Rauch-Verbot

.
In den Fahrzeugen der Stadtreinigung

darf bekanntlich nicht geraucht werden.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass das Rauchverbot auch tatsächlich eingehalten wird.

Nun ist das so eine Sache mit Theorie und Praxis. In anderen Unternehmen hat man längst verstanden, dass Passiv-rauchen krank macht.

.
Wenn es allerdings in einem Fahrzeug offensichtlich nach frischem Rauch stinkt,
die Atemwege gereizt werden und womöglich zur Arbeitsunfähigkeit führt,
ist das Verteilen von Duft-Sprays keine Lösung.

Mir stellt sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen:
*  Gehören solche Sprays zur ständigen Ausrüstung der Stadtreinigung ?
*  Woher haben Vorgesetzte das Zeug eigentlich ?
*  Gibt es dafür womöglich eine Kostenstelle und
.   wie viel davon verbraucht die Stadtreinigung eigentlich ?

Jedenfalls soll der Geschäftsführer wohl Besuch von der Aufsichtsbehörde bekommen haben, weil es Fahrer gibt, die die Finger auch im Fahrzeug nicht vom Glimm-Stengel lassen können, sagt die Gerüchteküche.

Gibt es eigentlich bei der Stadtreinigung Hamburg ein Angebot,
damit sich Müllmänner das Rauchen abgewöhnen ?
Das wäre doch mal ´ne sinnvolle Maßnahme!
Margit Ricarda Rolf
. – Mobbing-Zentrale –

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Mobbing – auch 7jährige haften bereits

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Wenn Mobber noch nicht strafmündig sind,
also noch keine 14 Jahre alt sind, glauben viele,
man könne gar nichts tun und die Opfer
wären ihnen schutzlos ausgeliefert.

Das ist ein großer Irrtum !

Auf das Strafrecht trifft das zwar zu, nicht aber auf das Zivilrecht.

Darauf weise ich immer wieder hin, wenn ich Projekttage in Schulen durchführe.
Weder Cyber-Mobbing, noch das sogenannte dissen bleiben für den oder die Täter folgenlos.

So kann es also durchaus vorkommen, dass Schüler strafrechtlich frei gesprochen werden oder nur eine geringfügige Geldstrafe erhalten, z. B. gemeinnützige Arbeiten verrichten müssen, sie jedoch zivilrechtlich zu hohen Strafen verurteilt werden.

Da junge Menschen in der Regel nicht leistungsfähig sind, bedeutet dies zunächst einen Schuldtitel und womöglich einen Schufa-Eintrag.  – Sobald der junge Täter beginnt eigenes Geld zu verdienen, muss er die Schuld abtragen.  – Das kann dazu führen, dass
er z. B. keinen Handyvertrag bekommt oder keinen Kredit.

Der vermeintliche Jugendstreich begleitet ihn womöglich noch etliche Jahrzehnte.

Mir ist ein Fall bekannt, bei dem ein Jugendlicher beim Graffiti sprayen erwischt wurde. Er wurde damals verurteilt zu einem Schadensersatz von DM 16.000.

In unseren Berliner Fällen von Cyber-Mobbing wurden die drei Täter
zu jeweils € 500 verurteilt und einem Wochenende im Jugendknast.
Hätte die Mutter des Opfers den zivilrechtlichen Schaden geltend gemacht,
worauf sie verzichtet hat, dann wären diese Jugendlichen verklagt worden auf € 70.000.

Ein guter Grund für Eltern, die Kinder aufzuklären und darauf zu achten,
was sie im Internet tun.

Mit dieser Rechtsauffassung stehe ich nicht allein.  Artikel
Margit Ricarda Rolf
. – Mobbing-Zentrale –

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Mobbing – Wir spielen Ping-Pong

Ricarda-P1

Als Karl-Peter und ich 2002 ein Paar wurden,
hatte er noch nie vorher mit Gerichten zu tun.
Beim ersten Prozess war er sehr aufgeregt,
während ich, wie immer, die Ruhe selbst war.

Es ging ihm, wie fast allen Menschen,
die das erste Mal etwas mit dem Gericht zu tun haben.

Er hatte kaum geschlafen und er wusste nicht, was ihn erwarten würde.

Eine große Mitschuld an diesem Zustand gebe ich den Medien,
die Fernsehsendungen machen wie Salisch.
Gerichtsverhandlungen werden dargestellt, als wäre man auf dem Jahrmarkt.

In der Realität geht es ganz anders zu !

Der Zuschauer hat oft Mühe dem Verlauf überhaupt zu folgen,
denn die Richter lesen Anträge vor, nehmen sie zu Protokoll,
beziehen sich auf die Schriftsätze der Parteien und ein Urteil ergeht,
wenn man sich nicht vergleicht, am Ende der Sitzung.

Mobbingbetroffene kommen selten zu Wort.
Oft reden nur die Anwälte und die Richter.
Schon nach kurzer Zeit ist der Prozess vorbei.
Manchmal weiß der Betroffene gar nicht, was gerade passiert ist,
ob er gewonnen hat oder verloren.

Ping

Irgendwann liegt ein Urteil vor und eine Partei ist glücklich, die andere nicht.
Die Anwälte besprechen das Urteil und vielleicht entscheidet sich eine Partei
in die Berufung zu gehen. – Das Spiel beginnt von vorn, nur eine Etage höher.

Auch hier gibt es wieder ein Gerichtsverfahren und womöglich rügt das Gericht
die erste Instanz für dieses oder jenes, kommt zum selben Ergebnis oder auch nicht,
und lässt fast nie die Revision zu.

Inzwischen kann mehr als ein Jahr vergangen sein.

Pong

Wieder ist eine Partei glücklich, die andere nicht
und womöglich legt eine Partei Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Das kann dauern und bringt so gut wie nie etwas. Aber es verstreicht Zeit.

Je, nachdem, worum es in der Klage geht,
wird jemand ungeduldig und beginnt noch eine Klage.
Das Spiel beginnt von vorn.

Ping

Die Gegenseite geht gerichtlich gegen-an.

Pong

Dieses Spiel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann man fast unendlich fortsetzen, bis der Arbeitnehmer ausscheidet, es einen Wechsel in der Chefetage gibt
(wie bei VW Peter Hartz) oder alle Beteiligten BurnOut haben, oder bis die Reputation des Unternehmens dermaßen im Keller ist, dass Kunden die Produkte boykottieren,
wie wir es bei Burger King erlebt haben.

Einige Fälle begleite ich tatsächlich über Jahrzehnte, mal mehr, mal weniger intensiv.

Würden Gerichtsverfahren einem schnellen Tischtennis-Match gleichen,
dann hätten alle Grund, aufgeregt zu sein.
Tatsächlich gleicht es aber eher Ping-Pong.

Schriftsatz hin, Gegenschriftsatz zurück,
noch ein Schriftsatz und noch einer und manchmal
hat man den Eindruck, gelesen hat es sowieso keiner.

Geht also entspannt in die Verfahren und bevor ihr selbst vor Gericht steht,
schaut euch die Prozesse an, damit ihr versteht, dass sie so gar nichts
mit jenen Schauprozessen im Fernsehen zu tun haben…

Margit Ricarda Rolf
.– Mobbing-Zentrale –

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Was macht eigentlich … „Inge Hannemann“

Karl-Peter-2016b2

Karl-Peter – Der Radikator

In unserer heuten Fall-Besprechungen
blickten wir kurz zurück auf diverse Aktionen,
u. a. mit und um „Inge Hannemann“ .

(Über den Link könnt Ihr alles über
.Inge Hannemann“ nachlesen oder
.   auf YouTube ansehen.)

In Zusammenarbeit mit den den Medien
haben wir eine ganze Reihe an Erfolgen
(Beendigung von Mobbing / Bossing)
erzielt.

SPASS machen mir dabei immer unsere eigenen Aufnahmen, wie an diesem Beispiel:

Einige Fälle, wie die VW-Skandale haben etwas länger gedauert;
andere wurden, auch zur Überraschung auf unserer Seite,
schnell und effektiv gelöst und beendet.

Meine Partnerin „Margit Ricarda Rolf“ sagt immer
zu unser aller emotionalen Entlastung
und Beruhigung:   „Wir spielen Ping-Pong„.
Was sie mit Ping-Pong meint erklären wir hier.
Aber es führt, auch bei unseren Klienten, zu inneren Beruhigung.

Karl-Peter – Der Radikator

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Mobbing ist Krieg am Arbeitsplatz

Ricarda-P1

Margit Ricarda Rolf
– Mobbing-Zentrale –

.
Mobbing ist Krieg.

Das mag sich krass anhören, ist aber letztlich so.
Ziel von Mobbing ist die Ausgrenzung und letztlich
der soziale Tod des Betroffenen.
.
Bei Bossing kommt ein Ungleichgewicht der Parteien hinzu.

.
.
Und wie bei einem Krieg gilt es abzuwägen,
ob man bis zum letzten Atemzug kämpft oder
irgendwann in Friedensverhandlungen übertritt
oder die weiße Fahne hisst.

Ich zitiere gern unseren beratenden Anwalt Dr. Mackenzie,
die mir bereits 1998 sagte:
„Bevor man in einen Krieg zieht, muss man prüfen, was wir haben:
Kanonen oder nasses Pulver?

Diese Prüfung gehört zu meinen Aufgaben
als Mobbingberaterin in der Erstberatung!
Wenn wir keine Aussicht haben, zu gewinnen,
fasse ich einen Fall gar nicht erst an.

Ein Beispiel:

Eine allein-erziehende junge Mutti kommt in die Beratung.
Die Kinder sind 10 und 5 Jahre alt, brauchen die Mutter also
noch stark und sie fällt immer wieder durch die Kinderkrankheiten aus,
was die Chefin und Kollegen verärgert hat.
Der Kindesvater zahlt keinen Unterhalt.
Sie bekommt Unterhaltszuschuss vom Jugendamt.

Sie ist nur halbtags tätig für einen Bruttolohn von € 1.200.
Eine Rechtsschutzversicherung hat sie nicht und ist auch nicht Mitglied
einer Gewerkschaft.

Natürlich leidet diese Frau unter der Situation,
bekommt vor Sorgen kaum noch Schlaf,
was man ihr auch an sieht.

Aber wäre es sinnvoll, sich in dieser Situation
auf eine juristische Auseinandersetzung mit der Chefin einzulassen,
also quasi in den Krieg zu ziehen?

Ich habe die junge Frau aus dem Verkehr gezogen.
Mit einer verständnisvollen Hausärztin,
die sie arbeitsunfähig geschrieben hat,
konnte sie zunächst einmal durchatmen
und neue Kräfte sammeln.

Schon nach kurzer Zeit ging es ihr sichtlich besser.
Sie blühte auf und ging mit den Kindern an die frische Luft,
wofür sie vorher zu erschöpft war.

Danach fühlte sie sich frischer und machte sich auf Jobsuche.
Sie fand eine neue Tätigkeit, wobei ihr das Betriebsklima wichtig war.
Die Kündigung verlief unproblematisch, da die Kündigungsfrist nur 4 Wochen betrug,
wie wir es bei Teilzeitjobs häufig vorfinden.

Als der Wechsel hinter ihr lag, war sie erleichtert und erholte sich sehr schnell.
Sie findet in der neuen Tätigkeit Bestätigung und Wertschätzung und konnte sich vom Kapitel Mobbing in ihrem Leben verabschieden und zuversichtlich in die Zukunft schauen.

Weglaufen ist feige?

Wenn man nicht gewinnen kann, ist es nicht feige,
nicht in einen Krieg zu ziehen, sondern weise.

Welche Substanz der Einzelfall her gibt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Deshalb ist die Erstberatung so wichtig, denn wir erfassen durch die Datenaufnahme, welche Chancen und Risiken der einzelne hat und entwickeln dann gemeinsam eine Strategie.

Mit nassem Pulver schicken wir niemanden in den Krieg,
denn wichtiger als ein spektakulärer Sieg ist immer der Kunde.

Margit Ricarda Rolf
.– Mobbing-Zentrale –

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Stadtreinigung Hamburg – Einstweilige Verfügung – Befangenheitsantrag

Zu-gut-um-JPG-klein-RGB_300dpi
Heute, 13. Juni 2016, kam der Beschluss Az.: 324 O 116/16

Der Befangenheitsantrag wurde abgelehnt durch Richterin Mittler, Richterin Dr. Gronau und Richter Dr. Linke.

Dabei geht die Kammer auf unsere Argumentation nicht ein.

Obwohl sie einleitend auf das Gleichbehandlungsgebot eingeht,
sieht die Kammer darin, dass einseitig nur ich persönlich geladen wurde,
nicht aber Prof. Siechau keine Ungleichbehandlung.

Nachvollziehbar ist diese Entscheidung nicht !

Ich werde nach Ende des Verfahrens darauf noch einmal näher eingehen.
Jetzt warten wir zunächst auf die neue Terminierung durch Richterin Käfer.

Margit Ricarda Rolf
. – Mobbing-Zentrale –

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Schadensersatz – Geschäftsführer / Aufsichtsräte

Zu-gut-um-JPG-klein-RGB_300dpi

.
Auch in zweiter Instanz
wurde im Falle
der Stadtreinigung Görlitz entschieden,
dass Geschäftsführer und Aufsichtsräte mit ihrem Privatvermögen haften.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
.

Wenn ich also in Sachen Bossing einen neuen Weg beschreite,
dann gibt es dafür durchaus eine Basis.

Ohnehin ist es zeitgemäß jene in die Haftung zu bekommen,
die für Fehlentscheidungen verantwortlich sind.

gefunden: hier

und deshalb werde ich den Senator auch noch einmal anschreiben
und darauf hinweisen, dass die nunmehr angefallenen Kosten
für den Rechtsanwalt Müller eben gerade nicht von der Stadtreinigung
übernommen werden dürfen.
Wenn Siechau ihn beauftragt hat, ist das sein Privatvergnügen.

Margit Ricarda Rolf
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00165 2. Fall ./. Bayerische Landesbank

Ricarda-P1

Eigentlich kamen die beiden Frauen zusammen zu mir und arbeiteten auch zusammen. Insgesamt waren sieben Frauen von den Schikanen betroffen. Eine dritte Frau meldete sich später bei mir. Diese Gruppe waren die Vorläufer zu unseren späteren Arbeitskreisen.

 

In der ersten Instanz führten beide Frauen gemeinsam die Klage gegen:

  1. Bayerische Landesbank
  2. Deutschen Kreditbank
  3. Frau Schilling – die Personalchefin
  4. Frau Stark
  5. Frau Stanke – ehemalige Stasi
  6. Herrn Uth – ehemaliger Stasi-Major
  7. Herrn Scheiblhuber
  8. Herrn Reck

Zu Prozessbeginn war der Doppelsaal voll und die Beklagten hatten jeweils einen eigenen Anwalt mitgebracht. Die Beklagten saßen auf Stühlen und die Anwälte standen hinten an der Wand. Das gefiel dem Richter nicht und so trug der stellvertretende Präsident Wickler noch mehr Stühle in den Saal dort lernten wir uns kennen.

Im Zuschauerraum saßen über 50 Frauen der
SHG Mobbing Erfurt und sogar die Bild-Zeitung war vor Ort.

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00152 Dorit Köhn ./. Bayerische Landesbank

Ricarda-P1

Dieser Fall gehört nicht nur zu den spannendsten,
die ich begleitet habe, er ist auch einfach ungeheuerlich.

Ende 1995 fusionierten die Bayerische Landesbank (BLB)
und die Deutsche Kreditbank (DKB) vormals Staatsbank
der DDR in Erfurt.

Kein Mitarbeiter der BLB sollte dadurch einen Nachteil erleiden,
doch es kam ganz anders.

Es stellte sich heraus, dass bei der DKB mindestens 3 Stasi-Leute arbeiteten.
Es gab die (besseren) Verträge der BLB und die schlechteren der DKB und diese
Stasi-Leute hatten es sich zum Ziel gesetzt, die BLB-Leute entweder zu bewegen die schlechteren Verträge zu unterschreiben oder sie zu entsorgen.

Alle Prozesse wurden verloren – bis zum BAG.
Die Staatsanwaltschaft hatte nur das einzige Interesse,
die Akten möglichst schnell zu schließen.
Sogar Politiker fühlten sich hilflos.

Dieser Fall soll als Buch erscheinen, weil durch keinen anderen
so deutlich wird, wie mächtig die Stasi ist, auch lange nach Auflösung des MfS.

Uwe Bastian vom Bürgerbüro Berlin schreib dazu am 26.10.1999:

„Eine der durchgängigen Hauptforderungen des Herbstes 1989 war:
Stasi in die Produktion„.
Glauben Sie bitte nicht, damit wäre gemeint gewesen:
Stasi in die Geschäftsführung, in den Betriebsratsvorsitz oder in die Personalabteilung.“

Aber genau das war bei der DKB passiert. ein Stasi-Major war Betriebsratsvorsitzender und durfte Schufa-Auskünfte einholen !

Jeder Krimi ist gegen diesen Fall langweilig.

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Stadtreinigung Hamburg – Kosten externe Kanzleien

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Ein Müllmann hat die CDU eingespannt. Dort wurde jetzt die dritte schriftliche kleine Anfrage an den Senat gestellt und unter Drucksache 21/4619 beantwortet. Aber die Zahlen können nicht stimmen. Wir werden mal ein Wenig rechnen, damit das deutlich wird.

 

Zunächst das reine Zahlenmaterial:

Kanzleien

Schon auf den ersten Blick wird man stutzig!

Im Jahre 2011 haben Null externe Mandate Kosten von 4.766 € verursacht.
Oder handelt es sich dabei um das eine Mandat aus 2010?

€ 71.784 bei 27 externen Mandaten ergibt einen durchschnitt von € 2.658,67 pro Mandat. Nun mag es natürlich sein, dass bei einigen Fällen der Streitwert extrem niedrig gewesen ist, aber beim LAG und BAG herrscht Anwaltzwang. Der BAG-Fall fällt in das Jahr 2015. Den hat die Stadtreinigung übrigens haushoch verloren!

Was ist mit 2016?

Da sind auch externe Mandate erteilt worden. Ich weiß das. Schließlich betreue ich einige der Müllmänner und begleite sie auch in den Gerichtssaal. Auch, wenn  die Verfahren noch laufen und die Abrechnung erst nach deren Abschluss erfolgt, somit die Kosten noch nicht feststehen, sind doch immerhin entsprechende Mandate erteilt worden.

Nicht gefragt wurde leider auch nach Freistellungen, Abfindungen und Klagen wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung, Rückstufungen und Streichung von Zulagen, rechtswidrigen Versetzungen und langen Zeiten von Arbeitsunfähigkeiten.

Aber das können wir ja nachbessern.

PS.: Und die zivilrechtlichen Kosten wegen der Einstweiligen Verfügung gegen mich und das anwaltliche Schreiben an mich wegen der Aufsichtsräte ist natürlich ebenfalls nicht enthalten.
Margit Ricarda Rolf
. – Mobbing-Zentrale –

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Stadtreinigung Hamburg – Aufsichtsräte

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Nachdem der Aufsichtsrat als Gremium sich auf den Standpunkt gestellt es, es gäbe bei der Stadtreinigung
kein Bossing und daher auch keinen Redebedarf,
der Bürgermeister erklärt hat, er werde laufend
über den Stand informiert, ist zunächst nicht zu erwarten,
dass sich dort etwas bewegen wird.

Wie geht es jetzt also weiter ?

Ich wurde gestern von einer SPD-Politikerin gebeten, eine Zusammenfassung zu schreiben, damit sie sich ein Bild von der Situation machen könne. Sie könne zwar nicht sagen, ob sie zu einem anderen Ergebnis kommen werde, aber sie wolle sich gern selbst informieren.

Da ich ohnehin eine Pressemappe zusammen stellen möchte, bietet sich eine Zusammenfassung auf zwei DinA 4 Seiten an, wie ich es ja von Mobbingbetroffenen auch fordere, damit man sich schnell einen Überblick über die Substanz eines Falles verschaffen kann.

Heute werde ich das zeitlich nicht einrichten können. Vielleicht setze ich mich am Wochenende dran, spätestens Anfang der Woche. Ich werde den Senator auch anschreiben, denn die Rechtsauffassung des Anwaltes, der im Auftrag des Aufsichtsrates geschrieben hat, ist aus meiner Sicht falsch.

Bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung in Verbindung mit Art. 34 GG
dürfen Rechtsanwaltskosten für Aufsichtsratsmitglieder nicht von der
Juristischen Person übernommen werden.
Das könnte Veruntreuung öffentlicher Gelder sein.

Damit würde sich bei der Stadtreinigung genau das fortsetzen,
was von Mobbing-Betroffenen seit langem verurteilt wird:
Es werden öffentliche Gelder für externe Anwälte verballert.

Das wiederum geht uns als Bürger alle an !

Margit Ricarda Rolf
. – Mobbing-Zentrale –

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